Die Informierung des Betriebsrats ist das eine, dessen Zustimmung ist eine ganz andere Geschichte. Beide Fragen müssen daher unter einem jeweils anderen Blickwinkel betrachtet werden: Probezeitkündigung in der Ausbildung: Betriebsrat muss informiert werden Ganz gleich, ob Sie einem Auszubildenden während der Probezeit oder danach (aus wichtigem Grund) kündigen. Der Betriebsrat hat, sofern Sie einen haben, ein Recht darauf, zuvor informiert zu werden. Er sollte, falls es sich um eine Probezeitkündigung handelt, also spätestens ein paar Tage vor Ende der Probezeit über Ihre Absicht Bescheid wissen. Dann hat er ausreichend Zeit, eine Stellungnahme zum Thema abzugeben. Versäumen Sie es, den Betriebsrat über die beabsichtigte Probezeitkündigung in Kenntnis zu setzen, kann dieser die Kündigung erfolgreich anfechten. Das Problem: Bis Sie davon erfahren, ist die Probezeit möglicherweise vorbei. Damit ist die Kündigung in der Regel endgültig gescheitert. Probezeitkündigung in der Ausbildung: Betriebsrat muss nicht zustimmen Eine andere Frage ist die, ob der Betriebsrat der Kündigung auch zustimmen muss.
Ein befristetes Probearbeitsverhältnis wandelt sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorher vereinbart oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich stillschweigend fortgesetzt wird. Bei Kündigungen in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden Der Betriebsrat ist nach §102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat muss über alle maßgeblichen Kündigungsgründe informiert werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit. Die Mitteilung von Scheingründen oder die unvollständige Mitteilung von Kündigungsgründen genügt nicht. Kommen aus Sicht des Arbeitgebers mehrere Sachverhalte und Kündigungsgründe in Betracht, so führt ein bewusstes Verschweigen eines von mehreren Sachverhalten leider nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung.
Wollen Sie Fehler bei der Betriebsratsanhörung vermeiden, ist es ratsam, vor Abgabe der Betriebsratsanhörung an den Betriebsrat einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Rechtsanwalt Dietmar Schnitzmeier ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit mehr als 25 Jahren auf dem Gebiet des Kündigungsschutzrechts spezialisiert. Er ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer tätig. Gerne stehe ich für eine Beratung zur Verfügung Rechtsanwalt Dietmar Schnitzmeier Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Beruft sich ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darauf, dass er kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist und folgt das Arbeitsgericht dieser Argumentation, wäre die Kündigung der im Betrieb als leitender Angestellter geltenden Führungskraft allein wegen fehlender Betriebsratsanhörung unwirksam. Vorsorglich auch Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG einleiten Falls zweifelhaft ist, ob ein als leitender Angestellter geführter Mitarbeiter den gesetzlichen Anforderungen als leitender Angestellter i. S. v. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG genügt, sollte im Anhörungsverfahren der "sichere Weg" gewählt werden. Der Betriebsrat sollte in diesem Fall nicht nur über die Kündigung eines leitenden Angestellten i. S. v. § 105 BetrVG informiert werden. Vielmehr sollte in dem Schreiben an den Betriebsrat klargestellt werden, dass gleichzeitig – zumindest vorsorglich – das... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
[4] Besonderheiten bei leitenden Angestellten Bei leitenden Angestellten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren. [5] Wird diese Informationspflicht verletzt, steht dies der Wirksamkeit der Kündigung jedoch nicht entgegen. Wurde von den leitenden Angestellten ein Sprecherausschuss gewählt, ist dieser nach § 31 Abs. 2 des Sprecherausschussgesetzes (SprAuG) vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Eine ohne Anhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. [6] Unklarheiten bestehen häufig über den Status des leitenden Angestellten. Wer leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Als leitender Angestellter kommen danach im Wesentlichen diejenigen Angestellten in Betracht, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind. Den im Gesetz gestellten Anforderungen genügen viele Arbeitnehmer, die im Betrieb als leitende Angestellte gelten, nicht.
Reden und erzählen können alle gut, nur das hilft einen nicht weiter. Ich konnte schon immer gut anderen Menschen helfen, nur mir selbst nie. Und das wollte ich ändern, indem ich es "allein" für mich "anpacke" und bewältige. Ich habe es getan und ich kann es… es fühlt sich gut an. Das was anderen Menschen weiter hilft, hilft auch mir. Und stimmt beruflich genauso… Tätigkeiten gezeigt bekommen okay, aber selber ausführen, dann kann man erst "mitreden". Dieter Klee 14. Juli 2015 um 21:03 Wenn wir das in den Schulen durchsetzen, werden wir die Welt verbessern. Sage es mir, und ich werde es vergessen. Zeige es mir, und. 16. Juli 2015 um 19:42 Ja, stimme dir voll zu, Dieter. Vielleicht erleben wir diese Schul-Revolution noch 🙂 Elfi 18. August 2015 um 17:50 Vollkommen richtig, "Learning by doing" geht bei mir am besten rein, wenn mir jemand was erklärt habe ich das Gefühl ich bin ein Volldepp, meistens verstehe ich gar nichts 20. August 2015 um 16:18 Ganz ohne Erklärung kann das Tun in meinen Augen auch schwierig werden – aber ich weiß was du meinst, Elfi 🙂 Monika 19. August 2015 um 13:27 Ich war in einer Fachhochschule und habe dort mein Diplom absolviert.
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