Bei der Frage der Verjährung von Fällen sexuellen Missbrauchs sind mehrere Dinge zu beachten. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass es sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht unterschiedliche Verjährungsvorschriften und Verjährungszeiten gibt. Beide Rechtsgebiete sind zwingend zur Beantwortung der Frage zu beachten. Verjähren sexueller Missbrauch und Vergewaltigung? - rechtsanwalt.com. Im Zuge der Gesetzesentwicklung kam es im Jahr 2013 zu einer Gesetzesveränderung, die die Verjährungsvorschriften in den Rechtsgebieten verändert hat. Verjährung im Strafrecht Die Verjährung im Strafrecht ist deliktsabhängig und richtet sich nach der angedrohten Strafe. Entscheidende Norm ist der § 78 Abs. 3 StGB: "Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, drei Jahre bei den übrigen Taten. "
3. Im Zweifel für den Angeklagten Lassen sich die tatsächlichen Umstände nicht eindeutig klären und erscheint es daher möglich, dass Verjährung eingetreten ist, so ist das Verfahren einzustellen. Unsere Kanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit engagierter, seriöser, und sachkundiger Expertise sämtliche rechtlichen Möglichkeiten des Strafverfahrens auszuschöpfen und hierfür effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die gerade auch auf die typischen Schwachpunkte des Justizsystems zielen. Die unterschiedlichen Verjährungsfristen von Sexualdelikten wie Vergewaltigung, Missbrauch, Nötigung etc. Strafrecht. Kein anderes Rechtsgebiet kennt so viele Ermessensspielräume, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von der Verfahrens-Einstellung (mit oder ohne Geldauflage), über das schriftliche Strafbefehl sverfahren, bis hin zur Nichteröffnung des Verfahrens, Freispruch, Verwarnung, Absehen von Strafe oder Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung; Der Ausgang im Strafrecht hängt damit wesentlich von der Wahl des richtigen Anwalts ab.
Rückwirkungsverbot. Wenn also neue Gesetze erlassen werden, zu einem Zeitpunkt als die Tat schon begangen wurde, gelten für die Aburteilung dieser Tat, die alten Gesetze. NICHT SO BEI DER VERJÄHRUNG. Hier gilt das Rückwirkungsverbot nicht (der Grund: Das Vertrauen des Täters, nach dem Ablauf einer gewissen Zeit ungestraft davon zu kommen, wird vom Schutzgehalt des Rückwirkungsverbots nicht erfasst). Allerdings gibt es hier wiederum eine höchstrichterliche Einschränkung des Bundesgerichtshofs: War die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verjährungsvorschrift schon verjährt, gilt sie als endgültig verjährt, unabhängig von dem neuen Verjährungsrecht. Es ist also entscheidend WANN die jeweils mutmaßliche Tat stattgefunden hat, und um WAS für eine Tat es sich dabei juristisch gehandelt hat. 1. Was für eine Tat liegt im juristischen Sinne zur Last: Vergewaltigung oder "nur"sexuelle Nötigung – schwerer oder nur "einfacher" sexueller Missbrauch'? Nur im Falle einer tatbestandsmäßigen Vergewaltigung oder eiens schweren sexuellen Missbruachs von Kindern folgt grundsätzlich eine 20-Jährige Verjährungsfrist.
Dies liegt einerseits daran, dass der Vorwurf eines Sexualdelikts nicht selten auf Seiten mancher Opfer instrumentalisiert, auf Seiten der Täter bagatellisiert und bestritten wird, andererseits vor allem daran, dass der Vorwurf einer Sexualstraftat mit gravierenden rechtlichen aber auch persönlich-familiären Konsequenzen und Schwierigkeiten verbunden ist. Darüber hinaus findet die Verteidigung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund einer hohen Emotionalisierung statt, weshalb die Verteidigung aber auch die Opfervertretung hier besonders darauf achten muss, dass das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ohne Vorurteile und einer Emotionalisierung der Prozessorgane durchgeführt wird. Gleichzeitig sollte auch der verteidigende Rechtsanwalt die Belange des Opfers bei der Entwicklung der konkreten Verteidigungsstrategie im Auge behalten und in geeigneten Fällen als Strafmilderungsgrund zum Einsatz bringen. Es empfiehlt sich vor einer Aussage bei der Polizei - egal ob Täter oder Opfer - unbedingt einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern!
von Prof. Dr. Tatjana Hörnle 18. 03. 2013 © Gerhard Seybert - Vergangene Woche verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, nach dem Opfer sexuellen Missbrauchs ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld künftig länger durchsetzen können sollen. Auch die die strafrechtlichen Verjährungsfristen wurden verlängert. Dabei hätte der Gesetzgeber ruhig noch etwas mutiger sein können, zumal andere Länder eine Verjährung im Strafrecht gar nicht kennen, meint Tatjana Hörnle. Erst Ende Januar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil von Dezember bekannt gegeben, mit dem es den Schmerzensgeldanspruchs eines Opfers sexuellen Missbrauchs bestätigte. Der Anspruch war – anders als der Beklagte vorgetragen hatte – noch nicht verjährt, weil der Geschädigte in Folge einer posttraumatischen Störung die Tat komplett verdrängt hatte. Damit hatte der Kläger keine Kenntnis von den seinen Schmerzensgeldanspruch begründenden Umständen, so dass die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte ( Urt. v. 04. 12. 2012, Az. VI ZR 217/11).
Vor diesem Hintergrund wären auch im Strafrecht längere Fristen wünschenswert, zumal traumatische Ereignisse im Kindesalter oft verdrängt werden, so dass sich Opfer erst in späteren Lebensphasen (etwa nach einer Therapie) an die Tat erinnern und eine Strafanzeige erwägen können, wie der jüngste Fall vor dem BGH zeigt. Das österreichische Strafrecht enthält bereits eine entsprechende Regelung (Ruhen bis zum 28. Lebensjahr, § 58 Abs. 3 Nr. 3 öStGB). Im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat sich die SPD-Fraktion dafür ausgesprochen, dass strafrechtliche Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs ruhen solle, aber leider mit diesem Vorschlag kein Gehör gefunden. Die Autorin Prof. Tatjana Hörnle ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin.
Hinweis: Die Mediencodes enthalten zusätzliche Unterrichtsmaterialien, die der Verlag in eigener Verantwortung zur Verfügung stellt. Impressum | Datenschutzerklärung Startseite Lösungen Videos 8 Organische Verbindungen und ihre Reaktionswege Kapitel 8: Lösungen zu den Durchblickseiten (Dateityp: pdf, Dateigröße: 981 KB) Online-Link/Code Periodensystem Interaktives Periodensystem PSE 3 - Das Periodensystem in drei Ebenen
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