Dieser Bogen soll sensibilisieren, indem verschiedene Aspekte abgefragt werden. Ziel ist es nicht, jede Frage des Bogens beantworten zu können, aber bei der Durchsicht ist es möglich die getanen Beobachtungen zu schärfen und zu einem konkreteren Bild zusammenzufassen. Die Gefährdungseinschätzungsbögen sind nach Alter differenziert, da in verschiedenen Altersstufen unterschiedliche Bedürfnisse im Vordergrund stehen. Nach der Durchsicht des Bogens sollte klarer sein, welch eine Situation in diesem speziellen Fall vorliegt. Diese schriftliche Gefährdungseinschätzung ist auch als Grundlage für weitergehende Gespräche zu sehen. Kindeswohlgefährdung 8a formular 14. Der ausgefüllte Gefährdungsbogen ermöglicht eine leichtere Einschätzung der Situation und erhöht die Transparenz. Personen nach § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz), aber auch weitere Personengruppen wie Trainer, Ausbilder, zudem Fachkräfte in der Jugendhilfe können Beratung nach § 8b SGB VIII einfordern, um im Rahmen dieser zu bewerten, ob wahrgenommene Anhaltspunkte auf eine tatsächliche Kindeswohlgefährdung hinweisen.
Mit dem Ziel eines wirksamen Kinderschutzes gibt es immer wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen, aktuell das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Nach Vorgabe des §8a SGB VIII sollen Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe Gefährdungen bei Kindern erkennen und sie im Kontakt und Gespräch mit Eltern und Kindern gewichten. Ziel ist die Erarbeitung einer gemeinsamen Problemsicht, einer von den Eltern verstandenen und akzeptierten Diagnose. Dies ist auch ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Hilfeplanung. Kindeswohlgefährdung 8a formular o. Die zentrale fachliche Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz i st die Beratung von Helferinnen und Helfern in der Umsetzung dieses so verstandenen Schutzauftrags. Sie nimmt die Unsicherheiten und Fragen der fallverantwortlichen Fachkraft auf und begleitet den Prozess der Gefährdungseinschätzung und Hilfeplanung. Der Kurs "Fachkraft im Kinderschutz" macht die Teilnehmer*innen mit den aktuellen fachlichen (Rechts-)Grundlagen zum Thema Kindeswohlgefährdung vertraut, frischt vorhandenes Fachwissen auf und vermittelt die erforderlichen Kompetenzen, um in der eigenen Fallarbeit mit Familien in Gefährdungskontexten qualifiziert und besonnen handeln zu können.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. § 4 KKG - Einzelnorm. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.
(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Kinderschutz / Gefährdungseinschätzungsbögen. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbehörden. (6) Zur praktischen Erprobung datenschutzrechtskonformer Umsetzungsformen und zur Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten regeln.
7 KB) Anlagen zur Rahmenvereinbarung nach § 8a Abs. 2 SGB VIII und nach § 72 a SGB VIII [FETT(a) Gesetzliche Bestimmungen] Gesetzliche Bestimmungen, 7/2010 (pdf, 45. 1 KB) (b) Institutionen/Einrichtungen, die bei der Umsetzung des § 8a SGB VIII mit "insofern erfahrenen Fachkräften" andere Einrichtungen unterstützen "insofern erfahrene Fachkräfte", Stand: 7/2010 (pdf, 20. 7 KB) (c) Gefährdungs- und Beobachtungsbogen für Einrichtungen der Tagesbetreuung sowie Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfeträger (Die Bogen können am PC ausgefüllt werden! ) Kinder/Säuglinge 0 bis 1 Jahr (pdf, 704. 9 KB) Kinder 0 bis 3 Jahre (pdf, 225. 8 KB) Kinder 3 bis 6 Jahre (pdf, 374 KB) Kinder 6 bis 12 Jahre (pdf, 224. 7 KB) Kinder/Jugendliche 12 bis 14 Jahre (pdf, 346. Kindeswohlgefährdung 8a formular 2019. 9 KB) Jugendliche 14 bis 18 Jahre (pdf, 232. 3 KB) (d) Arbeitsbogen zur Risikoabwägung im Bereich der Kinder- und Jugendförderung (Der Bogen kann am PC ausgefüllt werden! ) [LINK16308;Arbeitsbogen Risikoabschätzung, 4/2008] (e) Fachliche Weisung 01/2008 des Amtes für Soziale Dienste - Handlungsorientierung zur Umsetzung des Schutzauftrages des § 8a SGB VIII Fachliche Weisung, 4/2008 (pdf, 56.
Ein umfassender Kinderschutz, wie von der Stadt Arnsberg umgesetzt, benötigt die Zusammenarbeit von allen Personen, die mit Kindern beruflich, aber auch im Freizeitbereich, zu tun haben. Für Sie und für uns ist es wichtig eine Gefährdung richtig zu erkennen und entsprechende Handlungsschritte einleiten können. Immer dann, wenn das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in Gefahr ist, bedarf es einer engen Zusammenarbeit aller Beteiligten. Für pädagogische Fachkräfte und speziell auch für Personen, die beruflich und im Freizeitbereich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen sind, ist es oft nicht leicht die Situation des Kindes bzw. Jugendlichen einzuschätzen und zu erkennen, ob sich eine Gefährdung des Kindeswohls andeutet. Misshandlungen, Vernachlässigungen und weitere Kindeswohlgefährdungen finden im familiären oder anderen sozialen Situationen statt. Sie können nur Anzeichen werten. Aus diesem Grund wurde ein "Gefährdungseinschätzungsbogen" entwickelt, der helfen soll, sich in verschiedenen Lebensbereichen des Kindes/ Jugendlichen und auf verschiedenen Ebenen ein Bild zu verschaffen.
Die nächsten 2 Zwangsversteigerungen (2 insgesamt) ZVG Zweifamilienhaus, Doppelhaushälfte Zwangsversteigerung in 58507 Lüdenscheid Amtsgericht Lüdenscheid: 0012 K 0012/2021 Versteigerungstermin: 01. 08. 2022, 09:00 Uhr Verkehrswert: 240. 000, 00 € merken vor 1 Monat Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer) 58509 Lüdenscheid 0012 K 0013/2021 15. 2022, 09:00 Uhr 149. Amtsgericht Lüdenscheid: Justiz-Auktion. 000, 00 € merken vor 2 Wochen Alle Zwangsversteigerungen (2) Digitale Gerichtstafel (2) Wichtige Hinweise Lage und Anfahrt zum Amtsgericht
Immo-Schnellsuche nach: - KFZ-Kennzeichen * Postleitzahl (1- bis 5-stellig) * Ortsname - Aktenzeichen - UNIKA-ID * Suche verfeinern durch Kombinieren z. B. : 15 Frankfurt für Frankfurt/Oder und 6 Frankfurt für Frankfurt am Main Berater Das Amtsgericht Lüdenscheid ist u. a. zuständig für Zwangsversteigerungen. Sie können sich direkt alle Versteigerungen des Amtsgerichtes Lüdenscheid anzeigen lassen. Kontaktdaten Anschrift: Amtsgericht Lüdenscheid Dukatenweg 6 58511 Lüdenscheid Google Maps Kontakt: 02351 56770 02351 5677111 Bei Teilnahme an einer Zwangsversteigerung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des festgesetzten Verkehrswertes zu erbringen. Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise! Alle Angaben ohne Gewähr. Amtsgericht Lüdenscheid: Allgemeine Informationen zum Zwangsversteigerungsrecht. © 2000 - 2018 by - UNIKA GmbH, Amtsgericht Köln HRB 16848, Ust-ID-Nr. DE122809713
Liebe Besucher und Bieter-Interessenten von Die Amtsgerichte sind laufend dabei, Zwangsversteigerungs-Termine neu zu terminieren, durchzuführen, sowie die für solche Termine erforderlichen CORONA-Schutzmaßnahmen festzulegen. Selbstverständlich werden diese immer wieder an die aktuelle Lage angepasst. Amtsgerichte, die bei uns veröffentlichen, unterstützen wir dabei tatkräftig. Sobald Amtsgerichte uns über Schutzmaßnahmen informieren, veröffentlichen wir diese auf der Stammseite des jeweiligen Amtsgerichtes SOWIE auch auf der jeweiligen Objekt-Exposé-Seite. Amtsgericht Lüdenscheid Informationen. Wir bitten Sie, vor der Wahrnehmung eines Versteigerungs-Termins im Amtsgericht, die aktuellen Informationen zu den CORONA-Schutzmaßnahmen auf einzusehen. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen gewährleistet den Schutz vor Covid-19 für Sie als Bietinteressent und alle anderen Teilnehmer der Versteigerung, sowie eine Entlastung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Wenn Sie weitergehende fachliche Fragen zu Zwangsversteigerungen haben, finden Sie in unserem Fachforum " " wertvolle Antworten.
Aktenzeichen: 0023 K 0015/2020 Betriebswohnhaus und Betriebsgebäude in einem Gewächshaus Am Wetterschacht 7, 44534 Lünen, Lünen Verkehrswert 1. 300. 000 € Amtsgericht Lünen Art der Versteigerung: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung Ort der Versteigerung: Amtsgericht Lünen, Spormeckerplatz 5, EG Neubau, Saal 127
Ziel eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ist es, Gläubigerforderungen gegen Schuldner/innen durchzusetzen und dazu eine Immobilie zu verwerten. Die Amtsgerichte versteigern auf Antrag bebaute und unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Gewerbeeinheiten oder Erbbaurechte. Der Ablauf eines Zwangsversteigerungsverfahrens Die Anordnung des Verfahrens erfolgt in der Regel auf Antrag eines Kreditinstituts auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels. Daneben kann ein/e Miteigentümer/in auch die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen, wenn sich die Mitglieder einer Erben- oder Bruchteilsgemeinschaft über die Verwertung der Immobilie nicht einigen können. Nach Anordnung des Verfahrens beauftragt das Gericht eine/n Sachverständige/n mit der Ermittlung des Verkehrswertes und setzt den Verkehrswert des Versteigerungsobjekts nach Anhörung der Beteiligten fest. Der Verkehrswert hat für das Verfahren grundsätzliche Bedeutung: Das Gericht darf in dem Versteigerungstermin den Zuschlag zunächst nicht erteilen, wenn das Meistgebot unter 50% oder - auf entsprechenden Antrag der betroffenen Gläubigerin oder des betroffenen Gläubigers - unter 70% des festgesetzten Verkehrswertes liegt.
Sodann folgt die Bestimmung des Versteigerungstermins, der im Internet auf der Seite, an der Gerichtstafel und ggf. auch in der Tagespresse öffentlich bekannt gemacht wird. Als Interessent/in finden Sie in der Regel alle Gutachten im Internet zum kostenlosen Download. Sie können das Gutachten zur Geschäftszeit aber auch auf den Service-Einheiten der Versteigerungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts einsehen. Eine Objektbesichtigung ist nur mit Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Mieterin oder des Mieters möglich. Das Gericht kann keinen Besichtigungstermin vermitteln. Der Versteigerungstermin wird von dem zuständigen Rechtspfleger oder der zuständigen Rechtspflegerin durchgeführt und läuft im Wesentlichen wie folgt ab: Aufruf der Sache, Feststellung der anwesenden Beteiligten, Verlesen des wesentlichen Grundbuchinhalts, Bekanntgabe der das Verfahren betreibenden Gläubiger und ihrer Ansprüche und der vorliegenden Anmeldungen, Bekanntgabe des geringsten Gebotes und der Versteigerungsbedingungen sowie Aufforderung zur Abgabe von Geboten.
Nach frühestens einer halben Stunde und dreimaligem Aufruf des Meistgebots verkündet das Gericht das Ende der Versteigerung. Danach verhandelt es mit den erschienenen Verfahrensbeteiligten über die Erteilung des Zuschlags und verkündet häufig sofort eine Entscheidung. Diese ist entweder die Erteilung des Zuschlags oder, wenn beispielsweise das Gebot die beantragte 70% - Grenze nicht erreicht, die Zuschlagsversagung. Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit für die Entscheidung einen Verkündungstermin anzuberaumen. Worauf Sie als Bietinteressent/in achten müssen: Bieter/innen müssen sich mit gültigem Identitätspapier (Ausweis, Pass) ausweisen, wenn Sie für eine andere Person bieten wollen - dies gilt auch für den Ehepartner -, müssen Sie im Termin eine spezielle Bietvollmacht oder eine Generalvollmacht (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung oder in notarieller Urkunde) vorlegen, als Vertreter/in einer Handelsgesellschaft benötigen Sie zum Nachweis ihrer Vertretungsmacht einen amtlichen Handelsregisterausdruck neuesten Datums.