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Allerdings ginge dies nicht "sofort". Ein Arbeitnehmer, der wegen des Dienstwagens auf ein eigenes Auto verzichtet habe, sei besonders schutzwürdig. Einem solchen Arbeitnehmer sei zumindest noch eine vierwöchige Ankündigungsfrist zu gewähren. Innerhalb dieser dürfe er den Dienstwagen noch behalten und die Zeit für die Anschaffung eines eigenen Autos nutzen. Wenn eine solche Ankündigungsfrist in der Vereinbarung nicht eingeräumt werde, sei die komplette Rückgabeklausel unwirksam (LAG Niedersachsen, 14. 09. 2010, Az. Rueckgabe firmenwagen bei freistellung . 13 Sa 62/10). Was sagt das Bundesarbeitsgericht zur Ankündigungsfrist? Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht dies etwas anders gesehen. In diesem Fall war vereinbart worden, dass eine Arbeitnehmerin ihren Dienstwagen zurückgeben musste, wenn sie ihn dienstlich nicht mehr benötigte. Dies sollte speziell im Fall einer Freistellung gelten. Nun war ihr gekündigt worden und sie wurde mit sofortiger Wirkung freigestellt. Auch der Dienstwagen wurde sofort zurückgefordert. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Rückforderungsklausel für wirksam – auch ohne Ankündigungsfrist.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung offensichtlich rechtsunwirksam ist. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen weiter nutzen und ist nicht verpflichtet, diesen an den Arbeitgeber herauszugeben. Tut er dies doch und stellt sich im Verlauf des arbeitsgerichtgerichtlichen Verfahrens heraus, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung tatsächlich unwirksam ist, erwächst dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf eine entsprechende Nutzungsentschädigung. Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht fristlos, sondern ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt und stellt ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung der seinerseits geschuldeten Arbeitsleistung frei, stellt sich hingegen die Frage, ob der Arbeitnehmer zur Herausgabe des Dienstwagens verpflichtet ist. Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern bedarf einer genauen Betrachtung des Arbeitsvertrages. Versteuerung, Rückgabeort und Widerrufsvorbehalt - DFK - Verband für Fach- und Führungskräfte e.V.. Nicht selten hat sich der Arbeitgeber für diesen Fall vertraglich einen Widerrufsvorbehalt gesichert.
Nicht selten streitet man aber darüber, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Wagen zum Betrieb zurückzubringen oder ob der Arbeitgeber ihn am Wohnort des Arbeitnehmers selber abholen muss (so genannte Holschuld). Nach dem Gesetz (§ 269 BGB) hat die Herausgabe "an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner … seinen Wohnsitz" hat. Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg vom 10. 2013 (10 Sa 1809/12) sowie vom 02. 02. 2013 (10 Ta 31/13) gilt dieser Grundsatz auch im Arbeitsverhältnis. Der Herausgabeanspruch ist daher eine Holschuld – der Arbeitgeber muss den Wagen beim Arbeitnehmer abholen, sofern vertraglich nichts anderweitig geregelt war. Daher bietet es sich an, bereits im Arbeitsvertrag bzw. in der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung festzulegen, dass der Wagen vom Arbeitnehmer an der Betriebsstätte zurückzugeben ist. Arbeitnehmer müssen Dienstwagen nach Kündigung und Freistellung regelmäßig nicht sofort zurückgeben. Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit Bei Krankheit muss der Arbeitgeber den zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen für die Dauer der Entgeltfortzahlung weiter zur Verfügung stellen (BAG, Urteil vom 11.
BAG-Urteil zum Dienstwagen: Arbeitgeber können sich zwar wirksam vorbehalten, das Recht des Arbeitnehmers zur privaten Dienstwagen-Nutzung im Fall der Kündigung und Freistellung zu widerrufen. Eine solche Klausel hält der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand. Gemäß § 315 BGB muss die Ausübung des Widerrufsrechts aber billigem Ermessen entsprechen. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen im laufenden Monat sofort zurückgeben soll. Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Personal- und Vertriebsdisponentin beschäftigt. Nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag konnte sie im Fall der Kündigung unter Weiterzahlung der Bezüge freigestellt werden. Die Beklagte hatte ihr einen Dienstwagen überlassen, den die Klägerin auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Der Dienstwagenvertrag enthielt u. a. folgende Klausel: Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird.