No category Antrag auf Gewährung von Zuschüssen für
(5) 1 Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. 2 Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend. (6) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen.
Nach den "Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen in Krankheits- und Geburtsfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten an Fürsorgeberechtigte, die nicht Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten ( KVB) sind" werden Leistungen an den genannten Personenkreis erbracht. Richtlinien Nicht-KVB-Mitglieder mit Anlagen (Stand: 04/2021) (PDF, 503KB, Datei ist nicht barrierefrei)
(1) 1 Beihilfe erhalten: 1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen, 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, 3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen, 4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen. 2 Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. (2) 1 Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen 1. § 80 BBG - Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen - dejure.org. der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und 2. der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.
Damit schafft die Versicherung für Beamte der Bahn einen umfassenden Schutz im Krankheitsfall. Dafür zahlen sie jeden Monat Beiträge. Die Höhe bemisst sich an der Besoldungsgruppe. Für Beamte mit mitversicherten Angehörigen dürfen sie jedoch den halben Beitragssatz der Rentner der Betriebskrankenkassen nicht überschreiten. Für welche Behandlungen die KVB einspringt und welche Aufwendungen die Krankenversicherung tatsächlich ersetzt, das regelt die Satzung der KVB. Antrag auf gewährung von zuschüssen des ben 10. Die finden Mitglieder im geschützten Bereich der KVB. Dort finden sie außerdem Informationsblätter, die die komplizierten Vorschriften erklären. Das Wichtigste zusammengefasst: Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten ist eine soziale Einrichtung des Bundeseisenbahnvermögens. Sie nimmt seit Januar 1994 keine neuen Mitglieder auf. Die Leistungen der KVB ergänzen die Zahlungen der Beihilfe.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. für die Behandlung von Behinderungen, 3. für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen, 4. in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie 5. Beihilfe für Mitglieder der KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) | beihilferatgeber.de. bei Organspenden. (4) 1 Beihilfe kann nur gewährt werden 1. als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen, 2. in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder 3. im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern. 2 Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. 3 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
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