Zudem haben wir 2/3 des Kaufpreises bereits bezahlt,... Kann man die erste Rechnung zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer schon einreichen... Liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor? Wenn ja, ja. #4 Vielen Danke für die Antworten... Bezüglich des IAB, den ich gerne für 2018 geltend machen möchte. Muss ich den direkt in der Anlage G angeben, wenn ich die Anlage bim Finanzamt anmelde oder kommt das erst danach? #5 Den IAB bildest Du in der Anlage EÜR. Den (vermutlich negativen) Gesamtgewinn überträgst Du dann in die Anlage G. Anlage EÜR und Anlage G reichst Du als Teil der Einkommensteuererklärung ein. Anmeldung der Anlage beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) ist ein eigener Vorgang. #6 Danke, ich habe es eben auch noch einmal nachgelesen, dass das getrennte Vorgänge sind. Aber bezüglich des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung... Zeitpunkt für Anmeldung beim FA und Frage zur Abschreibung - Seite 2 - Finanzen / Steuern - Photovoltaikforum. Unter 3 "Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen", soll ich dort etwas eintragen (vermute unter Punkt 93 "Gewerbebetrieb") und für das Jahr der Betriebseröffnung einfach eine dicke Null einfügen oder ganz weglassen?
Erster offizieller Beitrag #1 Hallo, da ich eine neue Photovoltaik Anlage habe, möchte ich Natürlich die MwSt. zurück holen. Fragebogen zur steuerlichen erfassung pv anlage liebhaberei. Dazu muss ich ja eine neue Steuernummer beantragen und mich als Unternehmen anmelden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Elster ausfüllen. Kann ich die Beantragung der Steuernummer nur bei Elster oder auch direkt aus dem Programm Wiso Steuer-Sparbuch beantragen. LG Olaf #2 Den Vordruck gibt es auch im Sparbuch unter Vorlagen <->Musterbriefe. Der nutzt Dir nur seit diesem Jahr nichts mehr, weil das FA den Vordruck jetzt elektronisch übermittelt haben möchte, was so derzeit, zumindest meines Wissens nach, nur aus Deinem Elster-Account heraus so funktioniert.
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Der Wert ihrer Anlage verringert sich durch Abnutzung von Jahr zu Jahr. Dieser Werteverlust wird durch den Abschreibungsbetrag berücksichtigt. Die Finanzämter gehen in der Regel von einer 20-jährigen Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage aus. Um die jährlichen Abschreibungsbeträge auszurechnen, gibt es derzeit nur eine Möglichkeit: Linear Linear abzuschreiben bedeutet, dass jährlich der gleiche Wert abgeschrieben wird, also bei einer Abschreibungszeit von 20 Jahren immer 5% vom Anschaffungswert. Fragen zu Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen - Finanzen / Steuern - Photovoltaikforum. Nach Ablauf der 20 Jahre hat die Anlage buchhalterisch keinen Wert mehr Ebenfalls ist eine so genannte Sonderabschreibung von 20% unter gewissen Voraussetzungen möglich. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es Existenzgründern im Jahr der Erstellung der Photovoltaikanlage und in den folgenden 4 Jahren insgesamt 20% der Anschaffungskosten abzusetzen. Die Verteilung der 20% kann in diesem Zeitraum beliebig gewählt werden und erfolgt parallel zur normalen Abschreibung. Eine jahresanteilige Aufteilung der Sonderabschreibung findet nicht statt.
Dann kann ich ja den Rest der Vorlage getrost übernehmen. Vielen Dank für die schnelle Antwort #10 Ja, es ist nur das Kreuz für Wahl der KUR zu machen. Du weist aber das du trotzdem eine Jahres Umsatzsteuereklärung abgeben musst? Diese ist zwar einfacher weil du nun statt 4 Feldern nur 2 ausfüllen musst aber dafür verzichtest du darauf die die 19% MWst aus dem Kaufpreis erstatten zu lassen von einigen Tausendern? Beginn der Tätigkeit im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung - Finanzen / Steuern - Photovoltaikforum. Ohne KUR musst du dafür lediglich höchstens 8x eine vierteljährlich VA machen und den Wert der ueWA ermitteln was dir über 5 Jahre die erstatten Tausender dann etwas reduziert. Der Löwenanteil bleibt meist in deiner Tasche. Es ist natürlich dein Geld das du lieber beim FA lässt und mir kommt es dort auch zu gute da der Staat damit seine Gemeinschaftsausgaben bezahlen kann. 1 Seite 1 von 4 2 3 4 Photovoltaikforum Forum Betriebsführung Finanzen / Steuern
#11 das meinte ich auch nicht. Ich habe gelesen, ich habe die Wahl zw. 4 verschieden Optionen bei der Bewertung: 1. ) 20ct Pauschal (nicht so gut) 2. ) der Bezugspreis am Markt (gerade der Horror ist ja Arsch teuer) 3. ) Selbstkosten, die man mehr oder weniger aus Ertrag in KWh je Jahr *20 Jahr / Kaufpreis rechnet (sollte dann so 15 bis 20ct sein) also auch nicht so geil 4. ) der marktübliche Verkaufspreis also die EEG-Vergütung, die bei meiner 2022 Anlage ja nur irgendws zw. 6 und 7 ct ist. Da meine Frage warum erlaubt mir bitte das FA, dass ich den hohen Eigenbrauch mit Werten zw. 6 und 30ct bewerten darf??? Da nehm ich doch 4. ) und sage die 10. Fragebogen zur steuerlichen erfassung pv anlage rechner. 000kwh die mein EAuto geschluckt hat sind nur 700€, dazu nochmal 5000kwh die ich für 7 ct also ca. 350€ verkaufe, ergibt doch nur Einnahmen von 1050€ und damit weniger als die Abschreibung. Demnach zahle ich ja nie steuern, wenn ich ca. 1800€ je Jahr Abschreibung in den 20 JAhren habe. Oder check ich es nicht?? Ich habe jetzt aber 2 Quellen im Netz gefunden die mir die Bewertung des Eigenverbrauchs mit der Einspeisvergütung erlauben, das ist ja fast nix mehr, dann.
Hab mal im Jahr der Betriebsöffnung 250 und folgejahre 350 gemacht? #4: Bei Zahllast / Überschuss, hab ich "Voraussichtliche Umsatzsteuer" - "Zahllast (geschätzt)" genommen, und dort bei der Summe "0" eingetragen? Obwohl die Vergütung bei 7, 47Cent/kWh liegt und wir nur eine kleine Anlage von 4. 7kWP (1800€/kWP) haben (Ausrichtung süd-süd-west), vermute ich das es trotzdem Sinn macht auf die KUR zu verzichten und nach 5 Jahren zu wechseln? Für Eure Antworten bedanke ich mich schonmal im voraus! Ben PS: So ein ausgefülltes Muster-Formular hier im Forum wäre perfekt #3 Danke für den Hinweis Donnermeister1, hab dann gestern noch ein paar Beiträge gelesen zu den Thema. O. k das heißt, die Rechnung müßte umgeschrieben werden... Sonst müßte ich es auch in MaStR ändern (geht das überhaupt noch)? Weil dort hatte ich mich als natürliche Person angegeben und keine Personengesellschaft? #4 die Rechnung müßte umgeschrieben werden... Rechnung "umschreiben" stellt sich der Laie immer so einfach vor.
* Die Vermittlung von Wohnraum ist für den Mieter von Gesetzes wegen stets provisionsfrei, wenn die Beauftragung des Maklers nicht durch den Mieter selbst erfolgt ist. Bei einer als provisionsfrei gekennzeichneten Mietwohnung ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der beauftragende Vermieter an den Makler eine Provision bei erfolgreicher Vermittlung entrichtet.
Entweder werden die Wohnungen direkt vom Eigentümer angeboten und vermietet oder der Eigentümer beauftragt einen Makler und bezahlt die Maklerprovision selbst.
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