§ Sie fragen – wir antworten Aus persönlichen Gründen, die ich nicht offenbaren möchte, will ich mein Kleingartenpachtverhältnis kurzfristig beenden. Welche Möglichkeiten bestehen für mich als Pächter? (Teil 2) Im Teil 1 dieser Beitragsfolge wurde die Möglichkeit der Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses (KleingPV) durch eine ordentliche Kündigung gemäß den diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen dem Verpächter und dem Pächter im Kleingartenpachtvertrag erläutert. Nunmehr zu weiteren Beendigungsformen des Kleingartenpachtvertrages. Fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Pächter ergibt sich im Unterschied zu der des Verpächters nicht aus dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Sie ist bis auf Einzelfragen auch kein Gegenstand pachtvertraglicher Regelungen. So enthält der in den KGV des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. Beendigung von Kleingartenpachtverhältnissen durch Pächter (1) – Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.. (SLK) zur Anwendung kommende Kleingartenpachtvertrag in § 4 Abs. 5 die Vereinbarung: Bei fristlosen Kündigungen endet das KleingPV an dem Tage des Zugangs der Kündigung beim Erklärungsempfänger.
Als wesentlicher Bestandteil, sind sie nach meiner Meinung doch aber Eigentum des Verpächters und mir nur zur Nutzung überlassen, sodass ich daran keine Rechte/auch Pflichten habe. Einen Abstand oder Vertrag mit Vorpächter gab es nicht. Einen Pachtgarten kündigen | Kündigungsschreiben. Kann mich der Verpächter jetzt zwingen die Bauten, die laut Pachtvertrag von ihm als wesentliche Bestandteile benannt wurden, zu entfernen? Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Gerne zu Ihrer Frage: Antwort: Die Bezeichnung der Bauten im Pachtvertrag als "wesentliche Bestandteile" ist deklaratorisch und betrifft das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das hat ansich keine Auswirkungen auf die dinglichen (= sachenrechtliche) Natur, die in §§ 93 bis 97 BGB geregelt ist. HIer bestimmt 94 BGB: § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.
In den Kleingartenpachtverträgen des SLK ist in § 5 Abs. 1 vereinbart: Das KleingPV wird durch schriftliche Kündigung … oder durch schriftliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) beendet. Die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann von jeder Vertragspartei ausgehen. Keine Vertragspartei hat jedoch einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf den Abschluss eines solchen Vertrages. Er ist letztlich unter Abwägung aller Umstände – wie bei jedem Vertrag – das Ergebnis der Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Dem Vertragsabschluss sollten zur Wahrung der Vereinsinteressen gründliche Überlegungen vorausgehen und ggf. – ungeachtet der durchzuführenden Wertermittlung – eine Begehung der Pachtsache vorzunehmen und sich Klarheit über die auf der Pachtsache befindlichen Baulichkeiten und Anpflanzungen zu verschaffen, um zur kurzfristigen Beseitigung von Missständen eindeutige Vereinbarungen zu treffen. Anwaltlicher Rat bzw. Wie kündigt man den Kleingarten Pachtvertrag?. anwaltliche Unterstützung sollte frühzeitig vor Vertragsabschluss z. dann in Anspruch genommen werden, wenn der/die Pächter bestimmte zu regelnde Fragen nicht oder nur begrenzt verstehen oder seitens dieser Personen keine emotionsfreien Erörterungen möglich sind oder vertragliche Vereinbarungen zustande kommen können.
Dafür ist aber die Formulierung im Vertrag ausschlaggebend. Denn ebenso kann es sein, dass man den Garten zwar im ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben muss, zum Beispiel die Laube oder die angelegten Beete so belassen kann, wie sie sind. Darüber hinaus ist es auch in den meisten Pachtverträgen so geregelt, dass der scheidende Pächter sein persönliches Eigentum auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf dem Grundstück belassen darf, sollte kein Nachpächter gefunden werden. Hier ist in aller Regel eine Frist zwischen 2 und 3 Jahren üblich. Sofern kein neuer Pächter in Aussicht ist und die Parzelle noch nicht vom Privateigentum beräumt ist, wird der alte Pächter aber oftmals noch zur allgemeinen Pflege herangezogen. Es kann also sein, dass man dann doch noch zum Rasenmähen in den alten Garten gehen muss. Oder aber man einigt sich mit dem Gartenvorstand und zahlt eine Verwaltungspauschale, die sich meist an dem bisherigen Pachtzins orientiert. Dadurch erklärt sich der Verein bereit, das Grundstück bis zur Neuverpachtung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, bis ein neuer Pächter gefunden ist.
Gesetzgebung und die darauf beruhende Rechtspraxis sehen hierfür die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund – im allgemeinen Sprachgebrauch als "fristlose Kündigung" bezeichnet – durch den Pächter oder die Möglichkeit der Beendigung des KleingPV durch den Aufhebungsvertrag seitens der Vertragsparteien – Verpächter/Pächter – vor. Ordentliche Kündigung des Kleingartenpachtvertrages: Rechtsgrundlage für die ordentliche Kündigung durch den Pächter ist in der herrschenden Rechtspraxis der jeweilige Kleingartenpachtvertrag mit seinen Vereinbarungen zur ordentlichen Kündigung – siehe § 5 des in den KGV des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. (SLK) zur Anwendung kommenden Kleingartenpachtvertrages. Von Bedeutung sind insbesondere die Vereinbarungen zu dem einzuhaltenden Zeitpunkt der Kündigung (Vorliegen der Kündigung beim Vorstand spätestens bis zum 3. Werktag im August des Jahres) und der damit ausgelösten Kündigungsdauer/Kündigungsfrist (bis zum 30. November des Jahres) mit deren Ablauf das Kleingartenpachtverhältnis (KleingPV) endet.
Sollte die schriftliche Kündigung, aus welchen Gründen auch immer, den Verpächter, also in der Regel dem Gartenvorstand, zu spät erreichen, wird das Pachtverhältnis erst zum nächsten möglichen Termin beendet. Unter Umständen also erst ein Jahr später. Was passiert nach der Kündigung des Pachtverhältnisses? Zunächst einmal bleibt alles mehr oder weniger so, wie bisher. Zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Während dieser Zeit macht es aber durchaus schon einmal Sinn, wenn man einen möglichen Pächterwechsel vorbereitet. Das bedeutet, dass vor Ablauf der Kündigungsfrist bereits eine Wertermittlung stattfinden kann und sollte. Dies ist für die eigene Preisfindung in puncto Ablösesumme sowie für die Bestandsaufnahme für den Gartenvorstand wichtig. Sollte nämlich kein Nachpächter gefunden werden, geht der Kleingarten nämlich an den Verein zurück. Je nach Pachtvertrag kann das dann auch bedeuten, dass alles auf dem Grundstück gebaute und angepflanzte zurückgebaut beziehungsweise entsorgt werden muss.
Wenn man einen Pachtgarten kündigen will, dann gibt es einige Dinge zu beachten: I. Form und Art der Kündigung Die Kündigung eines Pachtverhältnisses sollte immer schriftlich erfolgen. Wichtig ist hierbei auch, die Kündigung so durchzuführen, dass man später auch den Zugang dieser Willenserklärung beweisen kann. Deshalb ist es hier sinnvoll, die Kündigung durch Einschreiben mit Rückschein auszusprechen. Eine andere Möglichkeit ist es, die Kündigung persönlich oder durch einen Boten zu übergeben und sich den Zugang der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen. Dies ist wichtig, um den Zugang später nachweisen zu können. Mit dem Zugang der Kündigung beginnt auch die Kündigungsfrist zu laufen. II. Einzuhaltende Kündigungsfristen Darüber hinaus ist aber auch zu prüfen, welche Kündigungsfristen gelten. Die Kündigungsfristen für Pachtgärten sind nicht einheitlich geregelt, sondern ergeben sich aus der Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Eigentümer des Gartens. Deshalb sollte man zunähst einmal einen Blick in diese Unterlagen werfen, bevor man die Kündigung ausspricht.
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