agichan Forum-Interessierte(r) 02. 03. 2011, 12:06 AW: Rassistische Äußerungen am Arbeitsplatz Und was genau ist die Frage? Geht es darum, was der AG leisten muss? Geht es darum, dass A und B gerne die Kollegen verklagen möchten?
Ausländerfeindliche Äußerungen am Arbeitsplatz (© fizkes /) Nach § 130 Absatz 2 StGB ist auch das Verbreiten entsprechender Schriften strafbar. Unter dem "Beschimpfen, böswilligem Verächtlichmachen oder Verleumden" ist das Diffamieren von Bevölkerungsgruppen zu verstehen, die kann durch Tatsachenbehauptungen sowie durch Werturteile erfolgen. Dabei muss auch ein Angriff auf die Menschenwürde zu bejahen sein. Ausländerfeindliche oder rassistische Äußerungen, die sogar einen Straftatbestand erfüllen können, müssen stets von der Meinungsfreiheit abgegrenzt werden. In Artikel 5 GG heißt es: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […]. " Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, das jedoch seine Grenzen dort findet, wo die persönliche Ehre des anderen beginnt oder auch allgemeine Gesetze Einhalt gebieten. Beleidigungen oder Herabwürdigungen anderer Personen sind durch eine Meinungsäußerung nicht gestattet. Von der Rechtsprechung werden solche Äußerungen, die jeden sachlichen Bezug vermissen lassen und nur darauf abzielen, eine Person zu kränken und zu diffamieren, als Schmähkritik bezeichnet.
Hinterlässt ein Beschäftigter rassistische Kommentare in sozialen Netzwerken, kann das ein Problem für den Arbeitgeber bedeuten. Nicht nur, dass es das Image des Betriebs oder das innerbetriebliche Klima schädigen kann, in bestimmten Fällen sind Arbeitgeber rechtlich sogar verpflichtet, aktiv gegen derlei Äußerungen vorzugehen. Tobias Kuske Ob Arbeitgeber gegen rassistische Äußerungen ihrer Mitarbeiter vorgehen müssen, ist abhängig vom Bezug zum Arbeitsverhältnis. - © Animaflora PicsStock – Das Internet und soziale Netzwerke sind heutzutage längst Orte, wo viele Menschen hierzulande Meinungen austauschen und Kommentare in Schrift oder Bild verbreiten. Auch zu politischen Themen. Verfasst ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit in sozialen Netzwerken politische Äußerungen mit rassistischer Note und der Arbeitgeber erfährt davon, stellt sich die Frage: Muss der Arbeitgeber dagegen vorgehen? Und wenn ja, wie? Zur Beantwortung könnten konkrete Fälle herangezogen werden, zu denen Arbeitsgerichte bereits Urteile gefällt haben – so wie das unten stehende Beispiel aus Sachsen.
– für Gleichbehandlung, gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus e. : Flüchtlinge schützen, Rassismus entgegentreten. Handreichung für Aktive In der Arbeitswelt. Handreichung. 2. Auflage, Düsseldorf 2017. Mach meinen Kumpel nicht an! – für Gleichbehandlung, gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus e. : So nicht! Kleiner Ratgeber zum Umgang mit rechtsextremen Sprüchen. Düsseldorf 2017.
Beispiel: Lassen Sie als Arbeitgeber weitere fremdenfeindliche Handlungen eines bereits auffällig gewordenen Mitarbeiters ohne Folgen, kann der Betriebsrat einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen. Nach § 104 des BetrVG lässt sich eine Kündigung des Mitarbeiters ggf. durch ein Zwangsgeld einfordern. Autor: Redaktion Personalwissen
Der Betriebsrat sollte in diesem Zug klar Stellung beziehen und dazu auffordern, ausländerfeindlichen Bestrebungen im Betrieb entschieden entgegenzutreten. Des Weiteren ist der Arbeitgeber nach § 13 AGG verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten und die Arbeitnehmer über die Verfügbarkeit und Nutzung der Stelle in Kenntnis zu setzen. Generell sollte sich der Betriebsrat in einer multikulturellen Belegschaft für die effektive Klärung auftretender Missverständnisse einsetzen, Respekt und Toleranz fördern und auf ein offenes Miteinander hinwirken. Kommt es trotz aller Bemühungen innerhalb des Betriebs zu rassistischen Übergriffen, wurden für die Betroffenen rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt Beratungsstellen eingerichtet. Diese sind auf der Website des Dachverbands der Beratungsstellen zu finden.
Die Panasonic NN-CS894 ist ab April 2014 für 739 Euro (unverbindliche Preisempfehlung) erhältlich. Zum Lieferumfang gehören ein Gitterrost, ein emailliertes Backblech, eine eckige Glasschale, eine Abtropfschale sowie ein Dampfgareinsatz. Wer beim Kochen mit der NN-CS894 auf den Geschmack gekommen ist, findet in ihrer Bedienungsanleitung viele leckere Rezeptideen von der Vorspeise über das Hauptgericht bis zum süßen Dessert. Nachrichten über: Panasonic NN-CS894 | Mittelstand Nachrichten. Weitere Informationen und zusätzliches druckfähiges Bildmaterial finden Sie im Panasonic Pressebereich unter Über Panasonic: Die Panasonic Corporation ist weltweit führend in der Entwicklung und Produktion elektronischer Technologien und Lösungen für Kunden in den Geschäftsfeldern Residential, Non-Residential, Mobility und Personal Applications. Seit der Gründung im Jahr 1918 expandierte das Unternehmen weltweit und unterhält inzwischen über 500 Konzernunternehmen auf der ganzen Welt. Im abgelaufenen Geschäftsjahr (Ende 31. März 2013) erzielte Panasonic einen konsolidierten Netto-Umsatz von 7, 30 Billionen Yen/68 Milliarden EUR.
03. 04. 2014 – 10:00 Panasonic Deutschland Hamburg (ots) Wer gesunde Abwechslung auf den Tisch bringen möchte, benötigt nicht viel Zeit, sondern einfach die NN-CS894 von Panasonic. Das edle High-End Gerät ist Dampfgarer, Inverter-Mikrowelle, Grill und Ofen in einem. Auch optisch bietet die NN-CS894 einen optimalen Genussfaktor: Viel gebürsteter Edelstahl außen und eine über die gesamte Gerätebreite reichende Rauchglastür mit integriertem Touch & Slide-Bedienfeld machen sie zu einem Highlight in jeder Küche. War beim Vorgängermodell NN-CS598 das Dampfgaren nur in Kombination mit dem Mikrowellenbetrieb möglich, bringt die NN-CS894 ihre Steam Plus-Technologie jetzt auch solo zum Einsatz. Mit Volldampf "zaubert" die High-End Neuheit schnell, vitaminschonend, fett- und natriumarm leckere Gerichte. Helle Fleischsorten bleiben saftig, Gemüse entfaltet seinen vollen Geschmack und behält seine Farbe und Festigkeit. Durch den integrierten 650 ml-Wassertank ist ein externer Wasseranschluss nicht nötig.
Maßgeblich ist der tatsächliche Preis, den der Händler zum Zeitpunkt des Kaufs auf seiner Webseite anbietet. Mehr Infos dazu in unseren FAQs