Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen. (2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.
(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke). (1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. § 7 HwO, Eintragung in die Handwerksrolle - startothek - Normensammlung. (2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.
Merkblatt zur Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO "Grenzüberschreitende Dienstleistungen" gemäß §§ 9 Abs. 2 HwO, 9 EU/EWR HwV Staatsangehörigen eines EU-Staates, die in Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, kann die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung gestattet werden. Ausnahmebewilligung 7 hwo prüfungsfragen 2019. Die Meldung können Sie anschließend sofort herunterladen und ausfüllen. Merkblatt zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach § 9 Abs. 2 HwO Meldung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach § 9 Abs. 2 HwO Eine Übersicht der zuständigen Stellen, die EU-Bescheinigungen nach § 9 HwO ausstellen, können sie hier herunterladen. Noch Fragen? Sprechen Sie uns an!
Unterlagen für die Ausübungsberechtigung nach § 7b. Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO Wer? Sie können Gründe vorweisen, die Ihnen die Meisterprüfung vorübergehend oder dauerhaft unzumutbar machen. Voraussetzungen? Nachweis der notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten. Unterlagen für die Ausnahmebewilligung nach § 8. Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO Wer? Sie sind EU-Ausländer und wollen in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten. Voraussetzungen? Beibringung der entsprechenden EU-Bescheinigung des Heimatstaates. Ausnahmebewilligung 7 hwo prüfungsfragen en. Unterlagen für die Ausnahmebewilligung nach § 9. Tipp: Wir empfehlen Ihnen dringend, die vorherige Beratung bei der Handwerkskammer Cottbus in Anspruch zu nehmen. Altmarkt 17 03046 Cottbus Seite aktualisiert am 20. Februar 2017
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