Startseite > FAQ Baubetrieb > Ankündigung von Mehrmengen Muss der AN ankündigen, dass die LV-Mengen bei der Ausführung voraussichtlich überschritten werden? Zumindest aus der VOB/B lässt sich eine solche Pflicht nicht direkt ableiten. Einzelvertraglich kann derartiges natürlich vereinbart sein. Im VHB (Vergabehandbuch der öffentlichen Hand) fand sich allerdings bis zum Jahr 1999 in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen EVM(B) ZVB/E eine Regelung zur Ankündigung von Mehrkosten: "Ist für den Auftragnehmer erkennbar, daß durch eine über 10 v. VOB Mehrmengen: Anzeigenpflicht nach § 2 Abs. 3. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. " Im aktuellen VHB 2017 und dem entsprechenden Formblatt 215 ist eine derartige Regelung zu Mehrmengen nicht mehr enthalten. Wohlgemerkt: Hier ging es ausdrücklich nur um ausnahmsweise höhere Einheitspreise für die über 110% der LV-Mengen hinausgehenden Mengen, nicht um die eigentlichen Mehrmengen.
Grundlage dieser Bildung eines neuen Preises ist jedoch, dieses Dogma gilt im Rahmen des § 2 VOB/B nach wie vor, der vom Auftragnehmer ehedem angebotene "alte" (und mehr als auskömmlich kalkulierte) Preis. Dies soll auch dann gelten, wenn dieser ursprünglich angebotene Preis " spekulativ überhöht " war. Leinemann Partner Rechtsanwälte: News – Newsletter. Für die Auftraggeberseite ist ein solches Vorgehen natürlich mehr als ärgerlich, erfahren sie nämlich von ihrem offensichtlichen Ausschreibungsfehler erst nach Submission und im Rahmen der genauen Prüfung der Einheitspreise. Und auch das Vergaberecht hilft den Auftraggebern bei spekulierenden Bietern kaum weiter. Mit dem Ausschluss spekulierender Bieter sind Vergabestellen nämlich in Anbetracht einiger zu dieser Frage ergangener Gerichtsentscheidungen vorsichtig geworden: " Das wirtschaftlichste Angebot darf nicht wegen spekulativer Aufpreisungen bei einzelnen Positionen unberücksichtigt bleiben, wenn seine Preiswürdigkeit selbst im gedachten Fall des Aufgehens der Spekulation nicht infrage gestellt ist. "
Der § 2 Abs. 3 VOB/B lautet wie folgt: 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. 2. Für die über 10 v. Vob b mehrmengen go. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. 3. Bei einer über 10 v. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
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