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IN DIESEM JAHR BEGINNT DER Schuhe BLACK FRIDAY SALE AM 24. November 2022 um 19 Uhr Ob Herrenschuhe oder Damenschuhe, Kinderschuhe oder Sportschuhe – der Black Friday Sale hat für jeden Typ und jeden Anlass eine Menge attraktiver Deals in Sachen toller Schuhe zu bieten. Wer also an diesem Tag der megastarken Deals das eine oder andere Schnäppchen machen möchte, sollte sich gut in den zahlreichen Online-Shops unterschiedlicher Anbieter nach Schuhen umsehen, die Topqualität mit kleinen Preisen verbinden. Wenn es um Schuhe für den Beruf oder die Freizeit geht, stehen eine attraktive Optik und ein ausgezeichneter Tragekomfort selbstverständlich an erster Stelle: Aus diesem Grund finden sich unter den Deals am Schuhe Black Friday besonders viele Modelle von Schuhen, die diese beiden Anforderungen bestens miteinander verbinden. Wer hier einen richtig guten Deal machen will, schaut sich angesichts der zahlreichen in Aussicht stehenden Schnäppchen nicht nur nach dem Paar Schuhe um, das aktuell benötigt wird, sondern denkt auch gleich an die kommende Saison.
Über 30 Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte untersuchten die noch vorhandenen Gerichtsakten der NS-Zeit im Saarland. Voraussichtlich im Mai wird ein zweibändiges Buch erscheinen, das ausgewählte Akten des NS-Sondergerichts beim Landgericht Saarbrücken dokumentiert. Die Originalakten aus dem Saarländischen Landesarchiv wurden insbesondere unter dem Aspekt ausgewertet, inwiefern Freiräume bei der Strafzumessung von den damaligen Prozessbeteiligten genutzt wurden. Die Aktenlage war so umfangreich, dass zunächst nur die Ergebnisse zum NS-Sondergericht beim Landgericht Saarbrücken in zwei Bänden publiziert werden. Die Erkenntnisse aus den übrigen Verfahrensakten sollen zum Inhalt weiterer Veröffentlichungen und Dokumentationen werden. LG Saarbrücken: Keine Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung betreffend Wiedereinsetzung – Verkehrsrecht Blog. Justizminister Peter Strobel: "Dass nach einem Interessensbekundungsverfahren über 30 Kolleginnen und Kollegen sich bereit erklärten, in ihrer Freizeit historische Akten zu studieren und diese zu dokumentieren, hat mich sehr gefreut.
Einem Unfallgeschädigten steht kein Anspruch auf Erstattung einer vom Sachverständigen abgerechneten Corona-Desinfektionspauschale zu. Denn der zeitliche Aufwand für die Desinfektion und der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektionsmitteln sind bereits durch die Gemeinkosten abgegolten. Dies das Landgericht Saarbrücken entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Verkehrsunfalls vom Dezember 2020 vor dem Amtsgericht Neunkirchen um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten. Die alleinige Haftung der Beklagten war nicht strittig. Sie erstattete auch zum großen Teil die Kosten für den vom Kläger beauftragten Sachverständigen. Eilverfahren: Landgericht Saarbrücken vertagt Entscheidung gegen Stadionmanager Welker. Sie weigerte sich aber unter anderem, die vom Sachverständigen abgerechnete "Desinfektionspauschale COVID-19" in Höhe von 5 € netto zu erstatten. Das Amtsgericht Neunkirchen verneinte den Anspruch auf Erstattung der Desinfektionspauschale. Es führte dazu aus, dass Hygienemaßnahmen primär dem Eigenschutz der Mitarbeiter des Schadensgutachters dienten und es sich daher um allgemeine Betriebsausgaben handele.
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Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes setzte gegen den bereits vielfach einschlägig auffällig gewordenen Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 18. 2019 (Az: …) ein Bußgeld in Höhe von 105 € wegen eines am 25. 05. 2019 auf der BAB 620 in Höhe Völklingen begangenen Geschwindigkeitsverstoßes fest. Der Beschwerdeführer legte hiergegen keinen Einspruch ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. 2019 begehrt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es habe keine ordnungsgemäße Zustellung vorgelegen, was er im Laufe des Verfahrens mit einer eigenen Versicherung sowie einer Versicherung seiner Ehefrau glaubhaft zu machen suchte. Mit Entscheidung vom 20. 2019 verwarf die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es mangele an der erforderlichen Glaubhaftmachung, wobei zum Zeitpunkt der Entscheidung die vorgenannten "Versicherungen" noch nicht eingereicht waren.
Das Landgericht ist aus einleuchtenden Gründen der Auffassung, dass es für einen durchschnittlichen Verbraucher unmöglich ist, aus einem Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift des BGB, die wiederum auf verschiedene andere Regelungen verweist, den Beginn der Widerrufsfrist zu erkennen. Der Europäische Gerichtshof muss nun klären, ob gemeinschaftsrechtliche Vorgaben den Formulierungen der deutschen Musterwiderrufsinformation entgegenstehen. Falls der EuGH dies bestätigt, kommt auf die deutsche Bankenlandschaft eine in ihren Ausmaßen noch nicht abzuschätzende Widerrufswelle zu, nachdem sich die Musterwiderrufsinformation in hunderttausenden Darlehensverträgen befindet. Im Grundsatz geht es dabei um die folgende Formulierung: "Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Abs. 2 BGB (z. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
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