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Das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 29. April 2008 enthält eine entsprechende Regelung für Akten der Justizverwaltung. Die Einzelheiten der Aufbewahrung richten sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 13. August 2008.
Datenkategorien und Datenherkunft: Die Gerichte verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Forderungsdaten und Zahlungsinformationen. Die Daten aus den genannten Datenkategorien wurden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts von den Verfahrensbeteiligten, Behörden und Gerichten übermittelt. Empfänger: Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist: Beteiligten des jeweiligen Verfahrens, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Bevollmächtigten nach den Prozessordnungen sowie unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z. Amtsgericht Trier Immobilien - Seite 2 von 7 - Zvg Zwansgversteigerung. B. § 299 Absatz 2 ZPO) Dritten, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer: Gemäß § 1 des "Gesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens" (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG) dürfen Akten der Gerichte, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.