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Integrierte Beratungsstelle Erlangen Herzlich willkommen, in der integrierten Beratungsstelle der Stadt Erlangen. Bei uns finden Sie Beratung und Unterstützung zu unterschiedlichen Themen. Gerne sind wir für Sie da. Karl zucker straße erlangen franklin. Tel: 09131 / 86–2295 Bitte beachten Sie aktuell bei Terminen vor Ort: Bei uns in der Beratungsstelle gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Jugend- und Familienberatung Drogen- und Suchtberatung St aatl. anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen Interkulturelle Elternarbeit Ärztliche Fachkraft im Jugendamt Telefon 09131/ 86–2295 Wie Sie uns finden: teilen twittern teilen E‑Mail
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Dabei müssen die Umschulungsmaßnahmen für den Arbeitgeber im Einzelfall zumutbar sein. Weiterbeschäftigung nach Vertragsänderung (§ 102 Abs. 5 BetrVG) Der Betriebsrat kann auch dann der Kündigung widersprechen, wenn der Arbeitnehmer unter geänderten (auch unter schlechteren) Arbeitsbedingungen zur Weiterbeschäftigung bereit wäre und dafür ein Arbeitsplatz in Betracht käme. Urteile für Betriebsrat, Personalrat, JAV, MAV und SBV | ver.di b+b. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall eine Änderungskündigung auszusprechen. Hält der Arbeitgeber an der Kündigung fest, muss er dem zu Kündigenden zusammen mit dem Kündigungsschreiben eine Kopie des Widerspruchschreibens des Betriebsrats aushändigen. Es soll dem Gekündigten die Argumentation bei einer Kündigungsschutzklage erleichtern. Zurück zu Basiswissen Mitbestimmung
Dem Arbeitgeber ist durch diese Bestimmung die Einflussnahme auf die Ausübung des Wahlrechts verboten, gleichgültig, welche Mittel er dazu verwendet (LAG Baden-Württemberg 31. 5. 72, DB 72, 1392). Daher muss es einem gekündigten Wahlbewerber gestattet sein, Zugang zum Betrieb zu bekommen, um Kontakt mit den Wählern aufzunehmen. Sicherlich wird der Wahlbewerber, der den Zugang begehrt, eine gewisse Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen haben. Eine erhebliche Störung des Arbeitsablaufs darf dadurch nicht eintreten. In dem vorliegenden Fall, über den das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden hatte, wollte der Wahlbewerber vor allem an einer Wahlversammlung zur eingeleiteten Betriebsratswahl teilnehmen. Die Teilnahme gehört ohne Frage zur Ausübung des passiven Wahlrechts. Das passive Wahlrecht kann allerdings auch auf andere Weise ausgeübt werden, so beispielsweise dadurch, dass der Wahlbewerber etwa während der Freischichten oder der Pausen den Betrieb betreten will, um Stützunterschriften unter den Vorschlag zu sammeln, auf dem er kandidiert.
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