Hallo alle zusammen! Ich bin im 1. Semester und meine Frage bezieht sich auf die Klausur in BGB AT. Soweit keine Probleme bei den einzelnen Erklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) bestehen, könnte man Angebot und Annahme auch gemeinsam unter dem Punkt Einigung erörtern. Nur wie sinnvoll ist das im ersten Semester? Ist es vielleicht besser, wenn ich Angebot und Annahme ausführlich prüfe? Danke im Voraus! Erstellt am 23. 01. 2015 um 21. 51 Uhr Melek * Also im Hinblick auf den Korrektor. (Antwort vom 23. 2015 - 21:54) 0 | 23. 2015 - 21:54 Der wichtigste Satz eines Juristen:"Das kommt darauf an". Nämlich allenfalls, wenn das Zustandekommen des Vertrages völlig unproblematisch ist. Im Allgemeinen ist aber davon dringend abzuraten, weil beide sehr unterschiedliche Prüfungspunkte haben, z. B. bei Angebot (besser: Antrag) abgegeben, in Verkehr gebracht, frei von Irrtum etc., bei Annahme rechtzeitig (unverzüglich) etc. Außerdem ist ja Einigung ein Begriff, der mehr beim Verfügungsgeschäft gebraucht wird, und nicht so häufig beim Verpflichtungsgeschäft (Übergabe und Einigung beim Eigentumsübergang).
Klausur BGB AT Hallo liebe Juristen, ich habe heute meine erste Klausur in BGB AT geschrieben, man musst du einen Herausgabeanspruch gem. 812 prüfen. Ein rechtlicher Grund lag nicht vor, da der Vertrag wirksam angefochten wurde. So weit, so gut, aaaaber irgendwas hat mich geritten am Ende der Prüfung hinzuschreiben, dass ein Anspruch auf Herausgabe des Geldes gemäß §812 IN VERBINDUNG MIT §142 besteht. So meine Frage: Habe ich nun damit das Abstraktionsprinzip missachtet, und muss mich schon auf 0 Punkte einstellen? Danke schon mal für die Antworten, liebe Grüße PS: bitte keine Kommentare wie: du wirst die Klausur schon rauskriegen. Ich muss es unbedingt JETZT wissen JuraFR 📅 10. 02. 2014 13:29:04 Re: Klausur BGB AT Wieso glaubst du, dass du deswegen das Abstraktionsprinzip verletzt hast? (Schon mal vorweg, das i. V. m. 142 ist falsch aber keine Verletzung des Abstraktionsprinzips) Edit: Ich korrigiere mich, nicht zwingend falsch aber unnötig 1 mal bearbeitet. Zuletzt am 10. 14 13:38.
Bedeutet: K wird nicht dadurch Eigentümer, dass er von V eine Sache nur kauft. Das ist lediglich das Verpflichtungsgeschäft. V muss an K übereignen (929 S. 1), damit er Eigentümer wird. JuraFR 📅 10. 2014 13:39:53 Re: Klausur BGB AT Jop, aber 812 wirkt ja für das unwirksame Verpflichtungsgeschäft. Da bringt die TE ein paar Sachen durcheinander. Edit:@Chefkoch: Viel geschrieben aber die Frage nicht beantwortet 1 mal bearbeitet. 14 13:41. Re: Klausur BGB AT Chefkoch25 schrieb: ------------------------------------------------------- > Es gibt keinen Anspruch aus § 812. Du meinst > wahrscheinlich aus § 812 Abs I Satz 1, 1. > Alternative. Musst du (noch) nicht genau wissen, > aber spätestens im 3. Semester wirst du dir > davor vom Korrektor einiges anhören müssen. > > Lösung müsste so aussehen: > Anspruch aus § 812 I S. 1, 1 Alt BGB auf Herausgabe > des Erlangten. > 1. Etwas erlangt (jeder Vermögenswerte Vorteil) > => Hier: Kaufpreis > 2. Durch die Leistung eines anderen (bewusste und > zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) => > Hier: Erfüllung der vertraglichen Pflicht > (Kaufpreiszahlung) > 3.
Hier solltet ihr besonderes Augenmerk auf § 107 BGB legen. Grundsätzlich gilt im Minderjährigenrecht bzw. im Recht der beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen, dass diese ohne Mitwirkung ihrer Eltern oder Betreuungspersonen keine eigenen Rechtshandlungen vornehmen dürfen. § 107 BGB macht davon eine Ausnahme und lässt Rechtshandlungen zu, die einen "lediglich rechtlichen Vorteil" mit sich bringen, also für den in der Geschäftsfähigkeit Eingeschränkten unmittelbar keine rechtlichen Pflichten mit sich bringen. Die Willenserklärungen für den Vertragsschluss Einen weiteren großen Themenkomplex bilden die sogenannten Willenserklärungen. Willenserklärungen sind diejenigen Handlungen, die beispielsweise zum Abschluss von rechtlichen Verpflichtungen wie Verträgen führen. Sie sind dafür die Grundvoraussetzung und in den §§ 130 ff. BGB lückenhaft geregelt. Damit Willenserklärungen rechtliche Wirkungen entfalten können, müssen diese wirksam abgegeben, wirksam zugegangen und wirksam bestehen bleiben.
0'' - 17. 0'' Reifenbreite (Maßangabe in mm): 205 - 225 Reifenseitenverhältnis (%): 55 - 65 Kleinste Reifengröße: LT205/65R16 Größte Reifengröße: 225/55R17 Felgen für Opel Vivaro 2018 Lochkreisdurchmesser 5x114. 3 Felgendurchmesser: 16. 0''; Felgenmaulweite (Maßangabe in Zoll): 6 - 7; Einpresstiefe (Maßangabe in mm): 45 - 50.
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