Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt. Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Die Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeperson. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass eine Wegnahme des Kindes von der Pflegefamilie durch die Eltern nur erfolgt, wenn dadurch dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein Schaden zugefügt wird. Lebt das Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen, können die Pflegeeltern beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen. Das Gericht muss dann prüfen, ob die Wegnahme von der Pflegefamilie für das Kind eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Gleichzeitig muss auch die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern eingeschätzt werden. Voraussetzungen Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen.
Lebt das Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen, können die Pflegeeltern beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen. Das Gericht muss dann prüfen, ob die Wegnahme von der Pflegefamilie für das Kind eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Gleichzeitig muss auch die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern eingeschätzt werden. Sächsisches Landesjugendamt, mit freundlicher Unterstützung durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden. 17. 06. 2020
Voraussetzungen Um einen Antrag auf den Verbleib eines Pflegekindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht stellen zu können, muss ein wirksames Herausgabeverlangen durch die Eltern des Kindes oder durch jemanden, der das Recht hat über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, vorliegen. Damit der Erlass einer Verbleibensanordnung erfolgt, prüft das Gericht gemäß § 1632 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch weiterhin folgende Voraussetzungen: Lebt das Kind "seit längerer Zeit" in der Familienpflege – das Kriterium "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht auf jede Familie gleichermaßen angewendet wird. Die Einschätzung richtet sich nach den individuellen Umständen und nach dem Alter des Kindes. Ist das körperliche, geistige oder seelische Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet?
Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt. Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Die Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeperson. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass eine Wegnahme des Kindes von der Pflegefamilie durch die Eltern nur erfolgt, wenn dadurch dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein Schaden zugefügt wird. Teaser Sie sind Pflegeperson und die leiblichen Eltern wollen das Kind wieder bei sich aufnehmen? Dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt. Verfahrensablauf Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie. Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
Das Pflegekind muss bereits seit einem längeren Zeitraum in der Pflegefamilie leben, hat sich integriert und enge Beziehungen aufgebaut. Eine Rückkehr in die Familie der leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden. Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem Kindeswohlprinzip. Die richterliche Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeeltern. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein nachhaltiger Schaden zugefügt wird. Das Kindeswohl ist gegenüber dem Elternrecht vorrangig.
Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen. Welche Unterlagen werden benötigt? Es sind keine Unterlagen erforderlich. Welche Gebühren fallen an? Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und – etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt. Welche Fristen muss ich beachten? Sie müssen keine Fristen beachten. Bearbeitungsdauer Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.
Die richterliche Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeeltern. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein nachhaltiger Schaden zugefügt wird. Verantwortlich für den Inhalt Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum 02. 10. 2020
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