Die Selbsterklärung ist mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1130 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergien zur Stromerzeugung/gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme") abzugeben. Die Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten. Seit dem 1. Januar 2017 ist neben dem Formular 1135 zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a). Zoll online - Vollständige Steuerentlastung. Beihilferechtliche Vorgaben Die Steuerentlastung ist mit der Neufassung der Rechtsgrundlagen nunmehr anlagenbezogen zu beantragen. Der Anlagenbegriff ist im § 9 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) definiert: Eine KWK-Anlage kann demnach aus einer einzelnen KWK-Einheit oder aus mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten bestehen.
© BBH Hocheffiziente KWK-Anlagen können Entlastung von der Energiesteuer beantragen. Für große Anlagen (mehr als 2 MW el), die Strom und Wärme erzeugen, gilt dies ohnehin (nach § 53 EnergieStG). Für kleine KWK-Anlagen (bis 2 MW el) ist nun auch Rechtssicherheit geschaffen). Denn der neue § 53a EnergieStG, der dies regelt, tritt rückwirkend zum 1. 4. 2012 in Kraft. Die Europäische Kommission hatte diese Norm beihilfenrechtlich bereits am 21. 2. 2013 genehmigt. Im Bundesgesetzblatt vom 18. 3. 2013 ist nun die Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) veröffentlicht worden. Damit ist die letzte formelle Voraussetzung erfüllt, damit die neue Steuererleichterung in Kraft treten kann. Mit BMF-Erlass vom 26. Zoll online - Steuerentlastungsvoraussetzungen. 2013 sind auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Antragstellung bekannt gegeben worden. Das bedeutet, dass für den Entlastungszeitraum ab dem zweiten Quartal 2012 nunmehr alle Anlagenbetreiber von hocheffzienten KWK-Anlagen ihre Anträge nach § 53a EnergieStG stellen können.
Bei hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW ist ein Antrag nach § 53a EnergieStG zu stellen ( Vordruck 1132). Für eine vollständige Entlastung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein und nachgewiesen werden: Wie bisher muss die KWK-Anlage einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen. Die Anlage muss hocheffizient im Sinne der KWK-Richtlinie und der entsprechenden Entscheidungen der Europäischen Kommission sein. Für KWK-Anlagen, die nach 2009 errichtet wurden, weist man dies voraussichtlich mittels der Herstellerbescheinigung nach, die auch dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Erhalt der KWK-Zuschüsse vorgelegt wird. Antrag auf vollständige steuerentlastung 1132 3. Das hängt allerdings von der neuen Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) ab, und die liegt noch nicht vor ( wir berichteten). Daher kann in Einzelfällen unklar sein, welche Nachweise (bspw. für "ältere" Anlagen, die keine entsprechende Herstellerbescheinigung haben) hier erbracht werden sollen.
Die vollständige Steuererstattung nach § 53a EnergieStG beträgt wie bisher für Erdgas 0, 55 Cent je Kilowattstunde, für Flüssiggas 6, 06 Cent je Kilogramm und für Heizöl EL 6, 135 Cent je Liter. Teilweise Energiesteuerentlastung Die nur teilweise Steuerentlastung entsprechend § 53b EnergieStG ist als Auffangtatbestand für Anlagen vorgesehen, die bereits vollständig im Rahmen der steuerlichen Abschreibung für Abnutzung abgesetzt wurden, oder die Hocheffizienzkriterien der EU-Richtlinie 2004/8/EG nicht erfüllen. Bei der teilweisen Entlastung wird der Entlastungssatz auf den nach der Energiesteuerrichtlinie der EU maximal zulässigen Wert abgesenkt. Geändertes Antragsverfahren für die Energiesteuerentlastung?! - Steuerrecht und Finanzen - BHKW-Forum.de. Entsprechend der neuen Regelung des § 53b EnergieStG beträgt die teilweise Entlastung für Heizöl EL 4, 035 Cent je Liter. Eine Sonderrolle nehmen gasförmige Brennstoffe ein. Flüssiggas ist bei der "Verheizung" beispielsweise in Stirlingmotoren oder dampfbetriebenen Anlagen auch bei einer nur teilweisen Entlastung nach § 53b Absatz 2 EnergieStG vollständig mit 6, 06 Cent je Kilogramm entlastungsfähig.
V. : Geändertes Antragsverfahren für die Energiesteuerentlastung Betreiber stromerzeugender Heizungen beantragen seit Jahren die Energiesteuerentlastung für den durch ihr BHKW im Vorjahr verbrauchten Brennstoff mit dem Formular 1117. Mit dieser Routine ist es dieses Jahr aufgrund der kürzlichen Änderung des Energiesteuergesetzes vorbei. Anlagenbetreiber müssen in diesem Jahr mindestens zwei Anträge für das Entlastungsjahr 2012 fristgerecht bei dem für den Anlagenstandort zuständigen Hauptzollamt stellen. Es gibt große Änderungen bei der Energiesteuerentlastung von BHKW! Alle Details zur neuen Rechtslage und den notwendigen "Formalitäten verwaltungstechnischer Art", ein Interview mit der Bundesfinanzdirektion sowie unseren Kommentar haben wir für unsere Leser zu einem ausführlichen Artikel aufbereitet. -> Zum Artikel Alles anzeigen #2 Ja die Aussage stimmt soweit. Hatte heute auch Post vom HZA im Briefkasten. Bis 31. 03. 12 gilt die alte Regelung. Antrag auf vollständige steuerentlastung 1132 du. Ab 1. 04. 12 ist die Genemigung für Vollständige Entlastung von der EU noch nicht durch und Software hat das HZA auch noch nicht dafür.
Wenn die Geräte in der Abschreibung sind und groß genug lohnt sicher der Aufwand des Antrages für vollständige Entlastung. Also man kann schon alles einsenden, nur man benötigt nun noch ein paar Betreiber zum Üben und das Gesetz ist noch nicht rechtswirksam... Termin soll so März werden, bis das alles glatt läuft... #5 und einmal 1133 oder 1132 jenachdem ob man den Aufwand mit Unterlagen für Abschreibung etc. machen möchte. Antrag auf vollständige steuerentlastung 1132 die. Das mit dem Unterschied zischen 1132 und 1133 hab ich so verstanden, dass der 1133 für die "Runderneuerten" gilt. Das ist ja jetzt nach den 10 Jahren möglich um für weitere 5 Jahre nochmal einzusteigen und die 5, 11 ct. KWK-Zuschlag zu kriegen. muss ich da nochmal nachlesen #6 dass der 1133 für die "Runderneuerten" gilt. Nein, "teilweise Erstattung" gibts für alle, "vollständige Erstattung" ist an Auflagen geknüpft #7 So ist es Alikante, teilweise Erstattung bekommt jeder. Die Vollständige wird echt ein Ackerwarts... #8 "vollständige Erstattung" ist an Auflagen geknüpft Was wären das denn für Auflagen Wenn ich für 2010 und 2011 die bisher gültige Erstattung mit 5, 50 € /MWh gekriegt hab und nix geändert hab, heißt das jetzt für mich......... ich krieg weniger oder was... #9 Auflagen: - BHKW Abschreibung nach AfA - BHKW Hocheffizient ( wie auch immer die Definition sein mag) - über 70% Jahresnutzungsgrad Was vergessen???
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