Ob eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine "nur" auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG 2012 vorliegt, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelfall. Steuerjahr 2014: Verpflegungsmehraufwand im Rettungsdienst. Und dies gilt insbesondere auch für einen auf einem Rettungswagen eingesetzten Rettungsassistenten. Der Sachverhalt: Der Kläger ist als angestellter Rettungsassistent tätig. Er sucht täglich den Betrieb seines Arbeitgebers (hier: die Rettungsstelle) auf und wird anschließend als Fahrer eines Rettungsfahrzeugs eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm erzielten Bruttoarbeitslohn Werbungskosten in Gestalt von Fahrtkosten von der Wohnung zur Rettungsstelle sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten geltend gemacht.
Damit stellt sich § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch nur insoweit als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten. Denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. SIS 12 09 50 - Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - SIS-Datenbank Steuerrecht. 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564 = SIS 09 29 89). In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Steuererheblichkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 4 EStG) nicht rechtfertigen. 11 c) Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen.
Ist das nicht der Fall, wird zu entscheiden sein, in welcher Tätigkeitsstätte der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers lag und welche damit als regelmäßige Arbeitsstätte galt. Dazu hat das FG festzustellen, ob und welcher betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers der Kläger zugeordnet war, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte und welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils zukam (BFH-Urteil in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14). 13 Der Senat weist darauf hin, dass die Tätigkeit des Klägers als Fahrer eines Notarztwagens eine Fahrtätigkeit i. von § 4 Abs. Verpflegungsmehraufwand nicht anerkannt - Widerspruch abgelehnt | Erwerbslosenforum Deutschland (Forum). 5 Satz 3 EStG darstellt. Das FG hat somit im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG gegebenenfalls auch den jeweiligen zeitlichen Umfang der Fahrtätigkeit festzustellen.
Ich habe bislang noch keinen rechtskräftigen Bescheid über meinen Einspruch vom FA erhalten - sondern lediglich ein formloses Antwortschreiben. Darin wird mir mitgeteilt, dass ich tatsächlich keine "erste Tätigkeitsstätte" habe und somit Anspruch auf Reisekostenpauschale (0, 30€ pro km) und nicht nur auf die einfache Entfernungspauschale hätte. Meine geltend gemachte Entfernungspauschale könnte somit verdoppelt werden. Vom Verpflegungsmehraufwand jedoch kein Wort. Desweitern möge ich binnen 4 Wochen mitteilen, ob mein Einspruch damit erledigt ist. Es mag ja schön & gut sein, dass das FA meinen Unkenntnis in Sachen Entfernungspauschale bzw. Reisekostenpauschale korrigieren möchte - allerdings hat das mit meinem Einspruch überhaupt nichts zu tun. Obwohl jahrelang gängige Praxis, scheint das FA seine Meinung über Verpflegungsmehraufwendungen von Rettungsdienstpersonal völlig geändert zu haben. Es gibt mehrere Urteile (leider von vor 2014) die besagen, dass der dominierende Arbeitsmittelpunkt von Rettungsassistenten ihr jeweiliges Rettungsfahrzeug ist (und nicht etwa die Rettungswache) - und somit Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand besteht.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. 12 2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob der Kläger unter Beachtung der o. g. Grundsätze in den Streitjahren überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte oder ob er nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat (BFH-Urteil in BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 = SIS 11 27 13).
Anonymous 27. Januar 2002 Erledigt #1 Hallo, ich arbeite im Rettungsdienst und habe meistens einen Mehrverpflegungsaufwand gebe ich jetzt schon mehrere Jahre beim FA jetzt wurde der M. immer abgelehnt(begründung es handelt sich weder um eine Einsatzwechseltätigkeit noch um eine reine Fahrtätigkeit) noch schöner ist das manche Kollegen den M. kann mir weiter helfen? #2 Hallo Oliver Das ist eine sch..... Situation für dich. Wenn du darauf bestehst dass die anderen Kollegen den Verpflegungsmehraufwand anerkannt bekommen und du nicht, ist´s schlecht für deine Kollegen. So ist´s schlecht für dich. Bis 1990 war es möglich, allein bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden am Tag eine pauschale von 3, --DM zu bekommen. Das BFH-Urteil vom 21. 01. 1994 - VI R 112/92 hat dies auch bestätigt. Zahlt der Arbeitgeber nichts dazu? Sieht schlecht aus für dich. Kannst nur hoffen, dass du bald einen anderen Sachbearbeiter bekommst. Viel Glück #3 Hallo Ralph, der Arbeitgeber gibt schon was dazu (steht aber nicht im Verhältnis was ich beim FA angeben kann), das schöne ist es wird wieder versteuert und dann bleibt wieder nicht viel übrig.
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