Verhaltensweisen, die unwillkürlich, also vom Willen nicht beeinflußbar erfolgen - wie Körperreflexe, Bewegungen Bewußtloser oder Schlafender - scheiden aus dem strafrechtlichen Handlungsbegriff aus. Eine Bewußtlosigkeit, die das Vorliegen einer Handlung im strafrechtlichen Sinn ausschließt, unterscheidet sich wesentlich von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, dh einer Trübung oder Einengung des Selbstbewußtseins oder Umweltbewußtseins, die dem Täter bei aufrechter Willenstätigkeit bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Disposititionsfähigkeit nimmt und solcherart Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB begründet. ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088773 JJR_19900424_OGH0002_0140OS00044_9000000_001 Entscheidungstext 14Os44/90 (14Os45/90) Dokumenttyp Kopf Der Oberste Gerichtshof hat am 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. ÖJZ 1981, 37: Über die Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit bei tiefreichenden Bewußtseinsstörungen *) (Dozent Dr. Werner Laubichler, Institut für Gerichtliche Medizin der / Universität Salzburg): RDB Rechtsdatenbank. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.
Beide Beschlüsse werden aufgehoben und es wird dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen, über den Antrag des Freigesprochenen F*** auf Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung neuerlich zu entscheiden. Text Gründe: F*** verursachte als Lenker eines PKW's am 9. März 1989 auf der Inntal-Autobahn einen Unfall, bei dem seine Gattin Gertrud den Tod fand. Er wurde von dem deshalb wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB gegen ihn gestellten Antrag auf Bestrafung mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1989, 24 Vr 904/89, gemäß § 259 Z 3 StPO mit der Begründung (rechtskräftig) freigesprochen, nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten sei nicht auszuschließen, daß es bei F*** - zur Unfallszeit - auf Grund einer Durchblutungsstörung des Gehirns zu einem kurzzeitigen Bewußtseinsverlust gekommen war. Am 1989 (somit rechtzeitig) beantragte der Freigesprochene gemäß § 393 a Abs. 1 StPO die Leistung eines Beitrages zu den Kosten seiner Verteidigung (ON 11 d. § 11 StGB (Strafgesetzbuch), Zurechnungsunfähigkeit - JUSLINE Österreich. A). Mit dem Beschluß vom 1989, 24 Vr 904/89-12, wies das Landesgericht Innsbruck diesen Antrag, gestützt auf § 393 a Abs. 3 StPO, ab, weil eine "kurzzeitige Unzurechnungsfähigkeit in Form eines kurzen Bewußtseinsverlustes" den Ersatzanspruch ausschließe.
Eine Bewußtlosigkeit, die das Vorliegen einer Handlung im strafrechtlichen Sinn ausschließt, unterscheidet sich wesentlich von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, dh einer Trübung oder Einengung des Selbst- oder Umweltbewußtseins, die dem Täter bei aufrechter Willenstätigkeit bloß die Diskretions- oder (und) Dispositionsfähigkeit nimmt und solcherart Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB begründet (Leukauf-Steininger2 RN 11, zu § 11 RN 8 zu § 287 StGB). Da sich der Freispruch F*** auf die Annahme eines wenn auch kurzzeitigen Verlustes des Bewußtseins, also einer Bewußtlosigkeit und nicht einer hochgradigen Bewußtseinsstörung mit Wegfall der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit stützt, ist die Rechtsansicht des Erst- und des Beschwerdegerichtes über das Vorliegen eines den Ersatzanspruch gemäß dem § 393 a Abs. 3 StPO ausschließenden Zustandes der Zurechnungsunfähigkeit verfehlt. In Stattgebung der Beschwerde war somit spruchgemäß zu erkennen. ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00044.
Insoweit der Beschwerdeführer unter Mißachtung der - wie erwähnt - im vorliegenden Fall gegebenen Unmöglichkeit einer Rückrechnung auf den Blutalkoholwert ausführt, das Erstgericht hätte einen solchen von 3, 5 bis 4%o annehmen müssen, zeigt er keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern unternimmt einen - im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen - Angriff auf die Beweiswürdigung. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird kein im Gesetz vorgesehener Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht. In Ausführung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht unter Hinweis auf die Urteilsfeststellungen über den Alkoholisierungsgrad vor, es habe den Zustand zur Tatzeit rechtsirrig nicht als volle Berauschung beurteilt und daher (zu Unrecht) die Verwirklichung des Tatbestands nach dem § 142 Abs. anstatt jenes (für ihn günstigeren) nach dem § 287 StGB. angenommen. Dieser Rechtsrüge kommt gleichfalls keine Berechtigung zu: Volle Berauschung im Sinn des § 287 Abs. setzt infolge Bezugnahme dieser Gesetzesstelle auf den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB. )
Abonnieren Sie den Pfarrbrief! Um den Pfarrbrief von Mariä Himmelfahrt Schirgiswalde kostenlos per E-Mail zu erhalten, tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und klicken auf 'Pfarrbrief abonnieren'.
10. 1909 auf eigenen Wunsch in Ostro begraben. 1914 Am 20. 12. 1914 brennt zum ersten Mal in der Kirche elektrisches Licht.