Im Fallbeispiel hat M ihre Krankheit zwar erst 2, 5 Stunden nach Dienstbeginn angezeigt. Eine Anzeige der Arbeitsunfähigkeit in den ersten Öffnungsstunden (der Praxis) ist aber gemä ß der ständigen Rechtsprechung in der Regel ausreichend. Allerdings hat M hier nur mitgeteilt, dass sie zum Arzt geht. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Krankmeldung nicht aus. Eine Krankheitsanzeige muss außerdem auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten. Somit hätte M nach ihrem Arztbesuch nochmals in der Praxis anrufen und die voraussichtliche Dauer der Krankheit anzeigen müssen. Nur so hat Z die Möglichkeit, den Ausfall der M abzufangen. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Kostenloses ZP Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 16, 00 € mtl. Wie verhalten sie sich bei einer tunneldurchfahrt richtig 154 en. Tagespass einmalig 10 € 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte Endet automatisch; keine Kündigung notwendig Ich bin bereits Abonnent Eine kluge Entscheidung!
01. 07. 2010 | Der praktische Fall von RA Martin Hassel, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen Welche Rechte und Pflichten bringt die Erkrankung eines Arbeitnehmers mit sich? Welche Anforderungen dürfen Apotheker/innen an Krankmeldungen stellen? Fall Die PKA M ist am Montag, den 3. Mai 2010, krank. Ihr Dienstbeginn wäre um 8. 00 Uhr. Um 10. Wie verhalten sie sich bei einer tunneldurchfahrt richtig 154 jeux. 30 Uhr meldet sie sich bei ihrer Kollegin K mit den Worten "Ich gehe jetzt zum Arzt" krank. Daraufhin meldet sie sich nicht mehr. Am Donnerstag, den 6. Mai 2010, ist die Inhaberin der Apotheke L der Meinung, dass die Krankheitsanzeige der M verspätet erfolgt ist. Sie hätte am 3. Mai bereits vor Dienstantritt anrufen müssen, damit eine Vertretungskraft hätte organisiert werden können. Weiterhin hätte M längst ein Attest vorlegen müssen. Rechtslage Gemäß § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EfZG) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Anzeige der Erkrankung Im obigen Fall hat M ihre Krankheit zwar erst zweieinhalb Stunden nach Dienstbeginn angezeigt.
Die Sache hat allerdings einen Haken: Wer die freiwillige Teilnahme verweigert, muss die Polizisten unter Umständen zur Blutabnahme auf die Wache begleiten. Quelle:
Eine Anzeige der Arbeitsunfähigkeit in den ersten Öffnungsstunden der Apotheke ist aber gemäß der ständigen Rechtsprechung in der Regel ausreichend. Allerdings hat M hier nur mitgeteilt, dass sie zum Arzt geht. Eine Krankheitsanzeige muss außerdem auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten. Somit hätte M nach ihrem Arztbesuch nochmals in der Apotheke anrufen und die voraussichtliche Dauer der Krankheit anzeigen müssen. Nur so hat L die Möglichkeit, den Ausfall der M abzufangen. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? So verhalten Sie sich bei einer Verkehrskontrolle richtig, Flotte.de, Flottenmanagement, Fuhrpark. Kostenloses AH Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 16, 50 € mtl. Tagespass einmalig 10 € 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte Endet automatisch; keine Kündigung notwendig Ich bin bereits Abonnent Eine kluge Entscheidung! Bitte loggen Sie sich ein. Facebook Werden Sie jetzt Fan der AH-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion.