« zur Glossar-Übersicht Allgemeines: Nach Abschluss der Planungsphase und vor Vergabe der Bauleistungen ist der Architekt verpflichtet, die Vergabe gut vorzubereiten. Er setzt zu diesem Zweck insbesondere die Ergebnisse der Ausführungsplanung in sog. Leistungsverzeichnisse (LV) um. Diese wiederum dienen als Grundlage für die Angebote der Unternehmer. Der Architekt erbringt diese Arbeiten im Rahmen der Leistungsphase 6 (gemäß § 15 Nr. 6 HOAI). Baubeschreibung: Möchte ein Unternehmen an einer Ausschreibung für Bauleistungen teilnehmen, so bedarf dieses genauer Angaben hinsichtlich der Bauaufgabe. Nur so kann es ein belastbares Angebot abgeben. Der Architekt erstellt deshalb eine Baubeschreibung mit exakten technischen Angaben. Er versetzt die Bewerber damit in die Lage, ihre Preise einwandfrei zu ermitteln. Bewertung der Grundleistungen: § 15 Ziff. 6 HOAI benennt die Grundleistungen, die der Architekt im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe üblicherweise erbringt. Bei einer Vollarchitektur für ein Gebäude entfallen zehn Prozent des gesamten Architektenhonorars auf die Leistungsphase 6 ("Vorbereitung der Vergabe").
Leistungsphasen der Objekt- und Fachplanung nach HOAI LP1 Grundlagenermittlung LP2 Vorplanung LP3 Entwurfsplanung LP4 Genehmigungsplanung LP5 Ausführungsplanung LP6 Vorbereitung der Vergabe LP7 Mitwirkung bei der Vergabe LP8 Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation LP9 Objektbetreuung Die Vorbereitung der Vergabe ist ein Teil der Bauplanung zur Erstellung von Bauwerken und in Deutschland die sechste der neun in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegten Leistungsphasen. Die Vorbereitung der Vergabe für Gebäude und Innenräume wird in § 34 HOAI 2013 als sechste Leistungsphase definiert und in Anlage 10 der Verordnung genauer beschrieben. Sie beinhaltet zunächst die Aufstellung eines Vergabeterminplans. Die Ermittlung von Mengen auf Basis der Ausführungspläne dient als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen. Anhand der Leistungsverzeichnisse werden die Kosten ermittelt und durch einen Vergleich mit der Kostenberechnung die Kostenkontrolle durchgeführt.
Vorbereitung der Vergabe (LP6) admin 2021-05-10T11:03:42+02:00 Sie möchten mehr über unser Dienstleistungsportfolio erfahren? Lassen Sie sich von einem unserer Experten beraten. Die Leistungsphase 6 gehört zu unseren Kerndienstleistungen Nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure beschreibt die Leistungsphase die Vorbereitung der Vergabe. In dieser Bauphase beginnt die Ausschreibung der Bauleistungen anhand der fertiggestellten detaillierten Planungen. Die Leistungsphase 6 beinhaltet folgende Grundleistungen: Aufstellung eines Vergabeterminplans Ermittlung und Zusammenstellung benötigter Mengen an Materialien und Bauleistungen Erstellung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen unter Berücksichtigung der Leistungsbereiche Abstimmung und Koordination der Leistungsbeschreibungen mit den weiteren am Bau beteiligten fachlichen Experten Neben den Grundleistungen gibt es besondere Leistungen, welche in der Leistungsphase 6 durchgeführt werden. Zu diesen Leistungen gehören: Aufstellen möglicher alternativer Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche Aufstellung vergleichender Kostenübersichten nach erfolgter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung beteiligter Spezialisten Sollten Sie Fragen zur sechsten Leistungsphase haben, wenden Sie sich gerne an uns!
Die Vorbereitung der Vergabe ist ein Teil der Bauplanung zur Erstellung von Bauwerken und in Deutschland die sechste der neun in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegten Leistungsphasen. Die Vorbereitung der Vergabe für Gebäude und Innenräume wird in § 34 HOAI 2013 als sechste Leistungsphase definiert und in Anlage 10 der Verordnung genauer beschrieben. Sie beinhaltet zunächst die Aufstellung eines Vergabeterminplans. Die Ermittlung von Mengen auf Basis der Ausführungspläne dient als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen. Anhand der Leistungsverzeichnisse werden die Kosten ermittelt und durch einen Vergleich mit der Kostenberechnung die Kostenkontrolle durchgeführt. Alle Arbeiten erfordern dabei Abstimmung und Koordination der an der Planung beteiligten Fachbereiche. Die Zusammenstellung der Vergabeunterlagen schließt die Leistungsphase ab. Das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 16. Dezember 2014 (AZ: 9 U 491/14) hat ausdrücklich festgehalten: Der nur mit den Leistungsphasen LP6 bis LP8 beauftragte Architekt muss sich zur Erfüllung der von ihm als Grundleistung geschuldeten Pflicht zur Kostenkontrolle schon vor der Auftragserteilung des Bauherrn an Bauunternehmer über den vom Bauherrn gewollten Kostenrahmen von diesem informieren lassen.
§ 7 VgV (1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge. (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.
Umgekehrt darf eine Leistungsbeschreibung natürlich auch nicht zu unbestimmt sein. Das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gilt auch dann, wenn Auftraggeber Innovationen zulassen möchten. Deswegen müssen auch bei funktionalen Leistungsbeschreibungen oder bei der Zulassung von Nebenangeboten einige wichtige Punkte beachtet werden, dies gilt insbesondere in Bezug auf transparente Mindestanforderungen. Einzureichende Nachweise und Erklärungen und Eignungsanforderungen bestimmen Unsicher sind viele Auftraggeber bei der Frage, welche Nachweise und Erklärungen sie fordern dürfen. Zu beobachten ist eine durchaus verbreitete Praxis, standardisierte Formblätter oder Formulare aus anderen (vermeintlich ähnlichen) Ausschreibungen ungeprüft und unverändert (weiter-) zu verwenden. Das ist nicht nur vergaberechtlich riskant, sondern zugleich auch eine verschenkte Chance, den Kreis der Teilnehmer sachgerecht einzugrenzen und somit die Verfahrenseffizienz zu erhöhen. Bei der Bestimmung von Eignungsnachweisen ist auch die Möglichkeit der Eignungsleihe oder die Bildung von Bietergemeinschaften zu berücksichtigen, hier gibt es einige Besonderheiten.
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