Diese Auffassung ist nicht korrekt, da man von der Gesamtsumme des von der Werkstatt bezahlten Entgeltes ausgehen mu. Daraus ergibt sich dann der Gesamtbetrag des RV-Beitrages, und zwar unabhngig davon, wie die Entgeltsumme auf die einzelnen Mitarbeiter aufgeteilt wird. Ein weiterer Prfaspekt ist der Urlaubsanspruch der Werkstattbeschftigten. Grundlohn wfbm bei teilzeit mit. Auch hier wird nach der gesetzeskonformen Umsetzung gefragt: Gibt es Zusatzurlaub ohne Schwerbehindertenausweis? (Zusatzurlaub nach 125 SGB IX; siehe Werkstatt:Dialog 3. 2007 und hier)]. Ein letzter Untersuchungsgegenstand ist die reduzierte Beschftigung nach Werkstttenverordnung (WVO) und dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzbG). In einer geprften Werkstatt wurde genau nach den medizinischen Indikationen fr die reduzierte Beschftigungszeit gefragt ( 6 Werkstttenverordnung). In einer anderen Werkstatt wurde die volle Anwendung des TzbG nicht beanstandet sie lt sich ohne Probleme ber das besondere arbeitnehmerhnliche Rechtsverhltnis herleiten.
Die Ertragsschwankungsrücklage ist nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift (§ 12 Abs. 5 WVO) zum Ausgleich schwankender Erträge, also für Umsatzrückgänge, vorgesehen und zu verwenden. Auch vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsentgelt der Werkstattbeschäftigten ausschließlich aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt finanziert werden kann und muss, hat die BAG WfbM im Gesetzgebungsverfahren dafür geworben, ein für alle Beteiligten transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem zu entwickeln, um somit eine Verbesserung der Einkommenssituation für rd. 310. 000 Werkstattbeschäftigte zu erreichen. Diese Bemühungen waren insoweit erfolgreich, als dass ein das Gesetz begleitender Entschließungsantrag genau diesen Vorschlag beinhaltet. Dipl. Lohn und Zuschuss. -Kfm. Jürgen Groteschulte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater BPG mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Münster 0251. 48204-25 j. Dipl. -Vw. Roland Krock Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG, Freiburg 0761 79186-19 Beide Autoren sind Mitglieder im Arbeitskreis Werkstatt für Menschen mit Behinderung beim Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)