Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. §8 SBG IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt...
Denn ohne diese Aufzeichnungen verstoßen Sie gleich doppelt gegen geltendes Recht. Einmal gegen die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz und dann auch noch gegen die Geringfügigkeitsrichtlinien. Arbeitszeitaufzeichnungen für Minijobber- wer muss aufzeichnen? Dokumentationspflicht Minijobs - Zeiterfassung für geringfügig Beschäftigte vorgeschrieben. Nachweispflichtig bei einer Prüfung ist der Betrieb. Die Führung der Stundenzettel kann aber – und das ist die Regel – durch den Minijobber selbst durchgeführt werden. Sie müssen aber dafür sorgen, dass Sie im Betrieb die Arbeitszeitaufzeichnungen zeitnah – das heißt spätestens sieben Tage nach der tatsächlichen Arbeitsleistung – zur Verfügung haben. Falls Sie eine elektronische Zeiterfassung auch für Ihre Minijobber haben, sollte dies kein Problem sein. Sofern Ihre Minijobber aber nicht in der elektronischen Zeiterfassung geführt werden, sollten Sie manuelle Stundenzettel führen (lassen) und diese regelmäßig einsammeln. Auch wenn laut Mindestlohngesetz die Vorgabe besteht spätestens nach sieben Tagen die Stundenzettel parat zu haben, hat es sich in den meisten Betrieben etabliert, die Stundenzettel monatlich (zur Lohnabrechnung) einzusammeln.
Mindestlohn auch bei Minijobs Der Mindestlohn gilt für alle Für ganz Deutschland gilt eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze – der flächendeckende Mindestlohn. Dieser gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten in Deutschland und damit auch für Minijobber – im gewerblichen Bereich und im Privathaushalt. Gut zu wissen Der Mindestlohn gilt seit dem 1. Januar 2015 und hat sich wie folgt entwickelt: Zeitraum Höhe (brutto je Zeitstunde) 01. 01. 2015 bis 31. 12. 2016 8, 50 Euro 01. 2017 bis 31. 2018 8, 84 Euro 01. 2019 bis 31. 2019 9, 19 Euro 01. 2020 bis 31. 2020 9, 35 Euro Ab dem 1. Januar 2021 wird der gesetzliche Mindestlohn stufenweise wie folgt angehoben: ab 01. 2021 9, 50 Euro ab 01. 07. 2021 9, 60 Euro ab 01. 2022 9, 82 Euro ab 01. 2022 10, 45 Euro Hiervon abweichend gilt in bestimmten Branchen (z. B. im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk oder der Gebäudereinigung) auch ein höherer Mindestlohn ( Übersicht über die Branchenmindestlöhne). Weitere Informationen erhalten Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das ausführlich zum Thema Mindestlohn informiert: im Internet auf und unter der Mindestlohn-Hotline 030/60 28 00 28 Gewerbliche Arbeitgeber müssen Stundenaufzeichnungen führen Als gewerblicher Arbeitgeber müssen Sie für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen führen.