Um 1300 zeigten sich in den Städten erste Ansätze eines kommunalen Begräbniswesens. Die vom Rat bestellten ® Totengräber abeiteten nicht immer gegen Lohn, häufig hatten sie das Recht, von den Angehörigen der Toten Gebühren zu fordern. Erst im ausgehenden MA. kam in vielen Gegenden und bei den Vermögenderen der Brauch auf, Tote nicht nur auf einem Totenbrett, in Rinderhäuten oder in einer hölzernen Sargkiste (Totenbaum, Truhe, Lade, Trauf, Hohl, Schrein usw. ) zum Friedhof zu tragen, sondern sie in einem hölzernen Sarg (mhd. Bestattung eines Selbstmörders - Islamische Gesetze & Rechtsgutachten - Shia-Forum. sarc, sarch; v. lat. sarcophagus) zu beerdigen. Für hochgestellte Persönlichkeiten gab es monolithische Steinsarkophage (sarcstein) oder Bleisärge. Angehörige der Unterschichten wurden im Randbereich des Friedhofs dicht bei dicht beigesetzt, wobei durch Platzmangel bedingte Neubelegungen immer wieder zu Grabstörung führten und die Gräber nur für kurze Zeit mit einem Kreuz oder Totenbrett markiert werden durften. Mancherorts wurden ergrabene Schädel und Gebeine in ® Beinhäusern gut sichtbar aufbewahrt.
Eine Alternative ist, neben dem Gesang ein oder zwei Instrumentalstücke spielen zu lassen. Das muss auch nicht Kirchenmusik sein, denn die Trauerfeier dient auch der Erinnerung. Was der Verstorbene gern gehört hat, passt oft auch in die Trauerfeier. Ihr Pastor oder ihre Pastorin kann helfen, die passende Musik zu finden.
Entgegen der Forderung des Mainzer Konzils von 813, "dass kein Toter in der Kirche bestattet werden soll", wurde es Brauch, dass hohe Geistliche und herausragende Laien (Stifter, Patronatsherren) ihre letzte Ruhestätte innerhalb der Kirche oder im Kreuzgang fanden. Ein Konzil zu Tribur (895) untersagte die Beisetzung von Laien in Kirchen. Tatsächlich wurden auserwählte Persönlichkeiten weiterhin in Kirchen und Kapellen bestattet. Von christl. Bestattung ausgeschlossen war, wer der Kirche nicht angehörte (Nichtchristen), ihr noch nicht angehörte (ungetaufte Kinder) und wer ihr nicht mehr angehörte (Ketzer, Exkommunizierte, Schismatiker, Indizierte, Selbstmörder, reuelos hingerichtete Verbrecher); durch ihre Beisetzung wäre der Friedhof entweiht worden. Außerdem versprach man sich von der Verweigerung des christlichen Begräbnisses eine erzieherische Wirkung. Rechtliches zur Beerdigung - Im Wandel der Zeit - www.mykath.de. Juden hatten eigene Friedhöfe außerhalb der Stadt. Von einer besonders ehrlosen Bestattungsform im Gefolge einer Hinrichtung sprach man im juristischen Sprachgebrauch als von einem "Hundsbegräbnis".