2008 | 20:21 zunächst möchte ich mich dafür entschuldigen, dass meine Antwort offensichtlich für Sie unverständlich ist, gleichzeitig ist die Anwaltsvergütung aber auch ein sehr komplexes Thema, so dass ich auch um Verständnis bitten muss. Bezugnehmend auf Ihre Fallkonstellation ist der Gegenstandswert nach dem von Ihnen geäußerten Interesse, der Entlassung aus der Haftung des Hauses zu bemessen. Der Wert dieser Entlassung aus der Haftung ist offensichtlich nicht der Veräußerungserlös abzüglich der Verbindlichkeiten, sondern der absolute Wert der Verbindlichkeiten zuzüglich einem Veräußerungsüberschuss soweit sich auch Ihr Interesse hierauf gerichtet hat. Gegenstandswert für 'Vermögensauseinandersetzung'. Der Gegenstandswert entspricht somit nicht nur einem 1/3 von 36. 000€ sondern bei zutreffender Betrachtung bei mindestens 120. 000€. Wenn nun ein Rechtsanwalt möglicherweise einen fiktiven niedrigeren eigentlich fehlerhaften Gegenstandswert ansetzt und diesen damit begründet, dass er den Wert des Hauses abzüglich der Verbindlichkeiten usw. ansetzt, hat dies unter Umständen allein den Grund, dass er schlichtweg einen Fehler gemacht hat oder Ihnen entgegen kommen wollte.
Das Anfangsvermögen stellt dabei das Vermögen dar, welches ein Ehegatte bei der Hochzeit hatte, das Endvermögen hingegen das Vermögen, das bei Zustellung des Scheidungsantrags vorliegt. Das in der Zwischenzeit erwirtschaftete Vermögen, der sogenannte Zugewinn, ergibt sich aus der Differenz von Anfang- und Endvermögen. Achtung: Verluste eines Ehegatten werden nicht angerechnet, ein negativer Wert beim Zugewinn ist also im Regelfall nicht möglich. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte seines Überschusses dann an seinen Ex-Ehepartner zahlen. Auf diese Weise werden beide Eheleute gerecht an den gemeinsamen Erträgen beteiligt. Gegenstandswert vermögensauseinandersetzung immobilier. Die Berechnung ergibt in aller Regel einen Betrag, den der eine Ehegatte dem anderen zahlen muss. Hinzu kommen zahlreiche Sonderregelungen für Härtefälle und Anrechnungsklauseln. 3. Was passiert mit einer gemeinsamen Immobilie? Ist nur ein Ehegatte als Eigentümer des Hauses oder der Eigentumswohnung eingetragen, darf er die Immobilie behalten.
Mich interessiert der Gegenstandswert - auch wegen der daraus resultierenden Anwaltskosten - bezüglich einer Vermögensauseinandersetzung in einer Scheidungsangelegenheit. Konkretes Beispiel: eine Immobilie ist in gemeinschaftlichen Besitz der Eheleute, derzeitiger Schätzwert angenommen 500. 000 EUR, Kaufpreis vor 15 Jahren 400. 000 EUR. Die Immobilie wurde aus dem Anfangsvermögen des Ehemanns finanziert. Es wird eine Vereinbarung getroffen, dass bei Verkauf der Immobilie nach der Scheidung die Ehefrau - egal ob der Verkaufserlös höher oder niedriger als der Kaufpreis war - mindestens 30. 000 EUR erhält bzw. die Hälfte des "Gewinns" zwischen Verkaufs- und Kaufpreis, sofern diese 30. 000 EUR übersteigt. Meine Frage: ist der Gegenstandswert nun 500. 000 EUR, 30. 000 EUR oder die "fiktive Differenz" zwischen bezahltem und aktuell geschätztem Wert (also 100. 000 EUR) oder die Hälfte daraus (da der "Gewinn" ja geteilt wird, also 50. Gegenstandswert vermögensauseinandersetzung immobilieres. 000) EUR. Im Nachhinein war allerdings der tatsächliche Verkaufserlös geringer als der Kaufpreis (350.
2017 bis Ende April 2018. In dieser Zeit hat sie sich anhand der ihr von mir überlassenen umfangreichen Ordner gesichtet, sowie ein erstes Telefonat mit der gegnerischen Seite geführt und mir geraten die Ausgleichszahlung zu akzeptieren. Auf meine Nachfrage hin, ob sie eine neue Berechnung nach dem neusten Stand durchgeführt habe, antwortete sie deutlich, dass sie dies nicht getan habe und dies auch ausdrücklich ablehne. Das einzige vorauf sie sich einließ, war die fehlende Auskunfterteilung bezüglich einer Lebensversicherung anzufordern. Da diese aber sehr gering war, erhöhte sich der Zugewinn nur auf 9571, 48€, so dass mir ein Ausgleichsanspruch von 4. 785, 74€ zustand. Im März 2018 kam es dann zu einer Einigung und es wurde eine Ausgleichszahlung in Höhe von 67. 500, 00€ vereinbart. Dabei versäumte sie dann sogar noch mir den Entwurf der Beurkundung des Notars zukommen zu lassen und mich über die Richtigkeit der Inhalte zu informieren. § 8 Die Werte im Hauptsacheverfahren der 1. Instanz / F. Die Vermögensauseinandersetzung bei Bruchteilsgemeinschaft, §§ 749 ff. BGB (Immobilien, bewegliche Sachen, Forderungen) | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Nun erhielt ich zwei Rechnungen von ihr: 1. Rechtsanwaltsgebührenrechnung (Zugewinnausgleich/ Gesamtschuldnerausgleich) = 1.