Terminsache an die gesetzlichen Vertreter Von Sabine Wagner Sie haben sich entschieden, Ihrem minderjährigen Auszubildenden noch während der Probezeit zu kündigen. In diesem Fall sind einige Besonderheiten zu beachten, denn solange die Azubis noch nicht volljährig sind, gelten sie als nur beschränkt geschäftsfähig. Zwei wichtige Fragen sind in solchen Fällen zu beachten: Wann genau muss die Kündigung zugestellt sein? Und an wen soll sie gehen, damit sie rechtlich wirksam ist? Ausbildung in der probezeit kündigen muster der. Damit es noch ein wenig schwieriger wird, ist außerdem von Bedeutung, wer die Kündigung überhaupt aussprechen darf. Elternbrief vor Ablauf der Probezeit Die Kündigung muss den gesetzlichen Vertretern zu gehen, also den Eltern oder, im Fall eines alleinerziehenden Elternteils, diesem. Achtung: Händigen Sie die Kündigung nicht Ihrem minderjährigen Auszubildenden aus! Denn die Kündigung ist erst und nur dann wirksam zugegangen, wenn der Auszubildende noch in der Probezeit die Kündigung seinen Eltern/dem alleinerziehenden Elternteil ausgehändigt hat.
Die Kündigung wäre damit unwirksam. Hier bietet es sich an, mit den Eltern zu telefonieren und mit Ihnen abzustimmen, wann Sie diesen das Kündigungsschreiben noch am selben Tag bringen/bringen lassen können. Auch hier darf die Übermittlung nicht durch den Auszubildenden erfolgen, sondern nur durch einen zuverlässigen Mitarbeiter oder einen sonstigen zuverlässigen Boten. Lassen Sie sich ferner schriftlich mit Datumsangabe und Unterschrift des betreffenden Elternteils den Empfang des Schreibens bestätigen. Ausnahmsweise nur mit Vollmacht! Stellen Sie außerdem sicher, dass die Kündigung von einer Person oder von Personen erklärt wird, die hierzu bevollmächtigt ist/sind. Ausbildung in der probezeit kündigen muster pdf. Wird die Kündigung von jemandem ausgesprochen, der hierzu normalerweise nicht berechtigt ist, muss dem Kündigungsschreiben eine Vollmachterklärung beigefügt werden, die belegt, dass die Person im konkreten Fall die Kündigung aussprechen darf. Gemäß §174 Satz 1 BGB kann eine Kündigung, der keine erforderliche Vollmachterklärung beigefügt wurde, unverzüglich zurückgewiesen werden.
Sobald deine Arbeitsleistung entgegengenommen wird, du also nicht raus geworfen wirst, bist du wieder drin und der Betrieb müsste nochmal kündigen. Woher ich das weiß: Recherche