Bei der Untervermietung von Wohnraum sind zwei Rechtsverhältnisse auseinanderzuhalten. Zum einen besteht ein Mietvertrag zwischen dem Vermieter als Eigentümer des Objekts (Hauptvermieter) und dem Hauptmieter (Hauptmietvertrag). Zum anderen besteht ein Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter (Untermietvertrag). Zwischen dem Hauptvermieter und dem Untermieter bestehen keine vertraglichen Beziehungen. So ist der Untermieter ausschließlich Vertragspartner des Hauptmieters. Da der Untermieter aber das Eigentum des Hauptvermieters als Eigentümer der Wohnung nutzt, ergibt sich auch im Verhältnis des Hauptvermieters zum Untermieter ein gewisser Regelungsbedarf. Das Verständnis der Zusammenhänge erfordert die Kenntnis der rechtlichen Gegebenheiten. 1. Der Untermietvertrag bei der Kündigung des Hauptmietvertrages. Kündigung des Hauptmietvertrages berührt Untermietvertrag nicht Kündigt der Hauptvermieter den Hauptmietvertrag, besteht aus rechtlicher Sicht das Untermietverhältnis fort. Diese Kündigung betrifft zunächst nicht den Untermieter.
Kündigungsfrist Wenn die Wohnung, in der Regel ein vom Vermieter möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB. Der Vermieter muss nach überwiegender Ansicht mehr als die Hälfte der für eine Haushaltsführung erforderlichen Gegenstände gestellt haben. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. Vertragspartner des Untermieters ist der Hauptmieter. ( § 573 c Abs 3 BGB). Der Vermieter "bewohnt" die Wohnung auch dann, wenn er sich selbst nicht ständig dort aufhält (LG Berlin GE 80, 160). Keinen Kündigungs- und Mieterschutz gibt es grundsätzlich für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Mieter darf seinen Lebensmittelpunkt nicht in der vermietet Wohnung haben, was in der Regel nur für Zweitwohnungen zutrifft. Räumungsanspruch des Vermieters Der Vermieter kann bei einer Beendigung des Mietverhältnisses die Herausgabe und Räumung der Wohnung auch vom Untermieter verlangen § 546 Abs 2 BGB.
Im Idealfall ist natürlich der Bestand des Untermietvertrages an das Bestehen des Hauptmietvertrages geknüpft. Endet der Hauptmietvertrag, endet im Idealfall auch der Untermietvertrag. Die Kündigungsfristen der beiden Mietverträge sollten nach Möglichkeit und im Sinne aller Beteiligten aufeinander abstimmt sein. 2. Hauptvermieter kann vom Untermieter Rückgabe verlangen Maßgebliche Vorschrift ist § 546 II BGB. Danach kann der Vermieter als Hauptvermieter auch vom Untermieter die Wohnung zurückfordern. Er kann dies, obwohl er zum Untermieter nicht im Vertragsverhältnis steht. Mietvertrag zwischen Lebensgefährten | Steuern | Haufe. Grund ist, dass der Hauptvermieter als Eigentümer nicht dadurch in seinem Eigentum beeinträchtigt werden soll, dass der Hauptmieter die Wohnung an einen Untermieter vermietet hat. Gleichermaßen kann der Hauptvermieter von seinem Mieter und der Hauptmieter seinerseits als Vermieter vom Untermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung zurückfordern (§ 546 I BGB). Der Untermieter sieht sich also zwei Herausgabeansprüchen ausgesetzt.
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Unter den Nutzungen in diesem Sinne ist nicht der vereinbarte Untermietzins, sondern der objektive Mietwert der untervermieteten Räume zu verstehen. [6] "Bösgläubig" ist der Untermieter, wenn er weiß, dass das Hauptmietverhältnis beendet ist und er vom Eigentümer zur Räumung aufgefordert wird. Die strikte Anwendung dieser Vorschriften hätte allerdings zur Folge, dass der Eigentümer vom Hauptmieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete für das gesamte Mietobjekt und vom Untermieter (zusätzlich) den objektiven Mietwert der untervermieteten Räume verlangen könnte. Auf diese Weise bekäme der Vermieter bei Vorenthaltung mehr, als ihm nach dem Hauptmietvertrag zusteht. Da ein solches Ergebnis grob unbillig wäre, räumt der BGH dem Eigentümer ein Wahlrecht ein: Der Eigentümer kann lediglich einen Nutzer verklagen und auf eine Inanspruchnahme des anderen Nutzers verzichten. [7] Stattdessen kann der Eigentümer aber auch beide Nutzer in Anspruch nehmen. In diesem Fall wendet der BGH auf das Verhältnis der beiden Nutzer die Vorschrift des § 421 BGB analog an.
Beglaubigung /-en bis zu 4 Schriftstücke 3. Beglaubigung /-en von 5 bis 10 Schriftstücke 4. Führungszeugnis / Gewerbezentralregisterauszug - natürliche Person 5. Untersuchungsberechtigungsschein nach dem JArbSchG 6. Fischereischein 7. Fischereierlaubnisschein für die Gewässer der Brunckhorst`schen Wiesen 8. Bewohnerparkausweis (Altstadt oder Neue Straße) Wohnungsangelegenheiten 1. Anmeldung eines Wohnsitzes 2. Ummeldung (innerhalb Buxtehude) eines Wohnsitzes 3. Anmeldung aus dem Ausland - Quarantäneregelung beachten!!! Stadtverwaltung Buxtehude 2022 | Das Telefonbuch. 4. Abmeldung ins Ausland 5. Abmeldung einer Nebenwohnung zurück Drucken Nach oben Suche Infobereich Online-Service & Öffnungszeiten des Stadthauses