Beugt sich eine Fahrzeugführerin in ihren Pkw, der mit geöffneter Fahrertür auf einem Seitenstreifen neben der Fahrbahn steht, so ist beim Vorbeifahren ein Seitenabstand von weniger als 1 m zwischen den Fahrzeugflanken zu gering, weil jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss. Kommt es dabei zu einer Berührung zwischen der Türkante und der rechten Seite des vorbeifahrenden Fahrzeugs, so kann eine hälftige Schadensteilung geboten sein. Siehe auch Seitenabstand - seitlicher Mindestabstand und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren Gründe: Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Beklagten sind gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, den der Klägerin beim Unfall vom 09. 08. 2002 entstandenen Schaden auf der Basis hälftiger Schadensteilung zu ersetzen. Denn der Unfall war für keine der beteiligten Fahrerinnen unabwendbar (§ 17 Abs. 3 StVG n. Aus einem unmittelbar vor ihnen fahrenden fahrzeug 2. F. ); vielmehr fällt beiden ein Verschulden zur Last, wobei der Senat die Verantwortungs- und Verursachungsbeiträge auf beiden Seiten gleich hoch gewichtet.
Die als Panikreaktion der Kl. anzusehende Ausweichreaktion vor dem 10 m entfernten Müllfahrzeug sei nicht dem Betrieb des Müllfahrzeugs zuzurechnen. Die Berufung war teilweise erfolgreich. Das LG ging von einer hälftigen Haftung der Bekl. aus. 2 Aus den Gründen: [8] "… Die zulässige Berufung der Kl. ist teilweise begründet. Das Urteil des AG beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung ( § 513 Abs. 1 ZPO). " [9] 1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Bekl. als auch die Kl. grds. für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i. V. m. § 115 WG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kfz entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Aus einem unmittelbar vor ihnen fahrenden fahrzeuge. [10] a) Die Bekl. weisen zwar zutreffend darauf hin, dass die Halterhaftung gem.
Wer dies berücksichtigt, vermeidet so die Entstehung so mancher langen Staus. Wer direkt bis zum Ende gescrollt hat, sollte zumindest noch diese kurze Zusammenfassung berücksichtigen: Gewechselt wird die Spur nicht so früh wie möglich, sondern erst unmittelbar im Endbereich des Fahrstreifens! Autor: Rechtsanwalt Alexander Held, Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht
Aber wer befindet sich dabei im Recht? Der vermeintliche "Reindrängler" oder der "brave" Verkehrsteilnehmer, welcher sich fein einreiht und wartet? Die Rechtslage ist hier völlig klar, auch wenn sie zu Unverständnis führen mag. Der Verkehrsteilnehmer, welcher bis zum Ende der Spur fährt, um sich dort einzuordnen, handelt richtig! Bei dem weit verbreiteten Verhalten und Glauben, man müsse die Fahrspur so früh wie möglich wechseln, kann man von einem der größten verkehrsrechtlichen Irrtümer überhaupt sprechen! Aus einem unmittelbar vor ihnen fahrenden fahrzeug der. Dieser führt leider oft genau zu den so unbefriedigten Stausituationen, die unser aller Nerven so belasten. Aber wie sieht die Rechtslage ganz konkret aus? In § 7 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) findet sich das dort auch so bezeichnete Reißverschlussprinzip. Bei diesem gilt tatsächlich folgende Regel: "Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren). "
4. Die Schadenshöhe ist nicht im Streit. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Nikotinstärke: 0 mg/ml Nicht schlucken. Behälter nur leer gemäß lokalen Vorschriften entsorgen. Darf nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen! Nikotinstärke: 3 - 12 mg/ml Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. BEI VERSCHLUCKEN: bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/Notarzt anrufen, Mund ausspülen. Darf nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen! Nikotinstärke: 18 mg/ml Giftig bei Verschlucken. Darf nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen!