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126 c Wiedereingliederung eines Bandes 30 126 d Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments 6 Die Leistung beinhaltet das Abnehmen, das Entfernen von Kleberesten und das Polieren. Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
". Damit soll aber nicht die Nebeneinanderberechnung der Kernpositionen neben der Retainereingliederung ausgeschlossen werden. Vielmehr verfolgt die Regelung das Ziel, im Falle der Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes, die erneute Berechnung der Kernposition auszuschließen. Die hiervon zu unterscheidende Berechnungsfähigkeit anderer selbständiger Leistungen wird vielmehr durch folgende Formulierung in der den Kernleistungen nachgeordneten Abrechnungsbestimmung geregelt: "Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig. " Da diese Abrechnungsbestimmung abschließend formuliert ist, ist eine Ausdehnung auf darüber hinausgehende Leistungen, namentlich auf die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes, nicht möglich. (so z. Juradent - GOZ 2197 - Adhäsive Befestigung von Klebebrackets. B. AG Hamburg-Barmbek, Az. 815 C 200/06 zur GOZ 1988) Bekräftigt wird dies durch die Bundesregierung in der Begründung des Kabinettsentwurfes, in der es heißt: "Der vierte Absatz der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig sind.
6030 bis 6080) nach § 5 oder durch eine Vereinbarung nach § 2 GOZ. GOZ 6100: Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel | abrechnungsstelle.com. Bei laufenden Behandlungen kommt eine Vereinbarung nach § 2 GOZ in Betracht, so lange der Retainer noch nicht eingegliedert wurde. Im Übrigen ist eine Berücksichtigung des Mehraufwandes nach § 5 GOZ in der Schlussrechnung möglich, ggf. auch erst am Ende des Vierjahreszeitraums, wenn der angefallene Aufwand endgültig eingeschätzt werden kann Daneben können, wenn die Geb. 6100 und 6140 GOZ nicht berechnet werden, die in diesen Leistungen eingeschlossenen Material- und Laborkosten für die Herstellung und Vorbereitung eines festsitzenden Retainers gesondert berechnet werden.
Reste des Klebers müssen entfernt werden. Abschließend wird der Zahn meist noch poliert, um die Zahnoberfläche zu glätten. Gegebenenfalls erfolgt danach noch eine Versiegelung des Zahnes mit einer dünnen Schutzschicht. Neben der Entfernung von Brackets gilt die Ziffer GOZ 6110 auch für das Entfernen sogenannter Attachments. Diese werden bei der Behandlung mit Alignern (kieferorthopädischen Kunststoffschienen) benötigt. Abrechenbarkeit der GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung). Begründung für einen Steigerungsfaktor 2, 4 bis 3, 5 Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt. Einen Steigerungsfaktor von 2, 4 oder höher kann der Zahnarzt abrechnen, wenn eine Behandlung sich besonders langwierig oder aufwändig gestaltet. Bei der Entfernung eines Klebebrackets ist das zum Beispiel der Fall, wenn die Brackets auf der Zahnrückseite (zungenseitig) platziert worden sind, wo der Zugang erschwert ist. Auch wenn der Patient vorher bereits Zahnbehandlungen hatte oder Zahnersatz trägt, muss der Zahnarzt unter Umständen Mehraufwand einplanen, um Brackets zu platzieren und zu entfernen.
03. 2011. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Gebührennummer 2197 den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung abgelten soll. Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt die Gebührennummer 6100, so ist dem Kläger zuzustimmen, dass bei der in 2197 genannten Punktzahl von 130 für die Vornahme einer adhäsiven Befestigung, von der in Gebührennummer 6100 genannten Punktzahl von 165 lediglich 35 Punkte für die sonstigen Leistungen verblieben. Gem. § 5 GOZ entspricht 1 Punkt einem Wert von 5, 62421 ct., d. bei 2, 3 Faktor lediglich 4, 53?. Darin müßten bereits sämtliche Material- und sonstige Vorhaltekosten enthalten sein sowie die Vergütung für sämtliche weiteren vor- und nachbereitenden Tätigkeiten. Dies wird dem Anspruch des behandelnden Arztes auf eine angemessene Vergütung nicht gerecht. Auch die Ansicht der Beklagten, dass dies bei einer pauschalen Berechnung durch die Ärzte hinzunehmen sei, überzeugt die Kammer nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer Betrachtung der Punktzahl gemäß § 4 Abs. 4 GOZ die adhäsive Befestigung gerade nicht in der Bewertung der Gebührennummer 6100 berücksichtigt wurde.