BAG: Reisezeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeit Damit nimmt das BAG an, dass sämtliche Reisezeiten, seien es nationale oder internationale Reisezeiten, vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne § 611 a Abs. 2 BGB sind. Ob der Arbeitnehmer während der Reisezeit im Interesse des Arbeitgebers oder im privaten Interesse tätig wird, ist nunmehr vergütungsrechtlich ohne Belang. Damit hat der Arbeitgeber auch die Zeiten zu bezahlen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung untätig ist. Diesen generellen Anspruch auf die Vergütung von Reisezeiten gab es bislang gerade nicht. Welche Reisezeiten sind erforderlich und damit zu vergüten? Das BAG beurteilt die Erforderlichkeit von Reisezeiten mit einem (Teil-)Rückgriff auf die Beanspruchungstheorie: Wenn und soweit der Arbeitgeber das Reisemittel vorgibt – etwa den Pkw als Selbstfahrer zu verwenden – ist die gesamte Reisedauer erforderlich und damit auch vollständig zu vergüten. Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags nach MTV BAP/DGB. Überlässt der Arbeitgeber dagegen dem Arbeitnehmer die Auswahl des Reisemittels beziehungsweise auch die Planung des konkreten Reiseverlaufs, ist der Arbeitnehmer im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, das kostengünstigste Verkehrsmittel beziehungsweise den kostengünstigsten Reiseverlauf zu wählen.
Für die Stammbelegschaft des Kunden galt ein von diesem mit geschlossener Manteltarifvertrag (MTV F), der auszugsweise wie folgt lautet: "§ 9 Zeitzuschläge a) Für folgende Erschwernisse wird ein Zuschlag gezahlt: b) Für Arbeiten in der Zeit von 22. 00 Uhr bis 6. 00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag von 25% zu zahlen, sofern mindestens 2 Stunden in dieser Zeit gearbeitet wird. " Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus dem MTV BAP/DGB ergebe sich ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge, soweit Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr geleistet werde. Auf die Bestimmungen im Tarifvertrag des Kundenbetriebs komme es nicht an, da dieser hinsichtlich der Höhe des Zuschlags keine abweichende Regelung treffe. Bezahlung nach bza man. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, es bestehe kein Anspruch; die tariflichen Regelungen des Einsatzbetriebs verlangten schließlich einen Mindesteinsatz von zwei Stunden während der Nachtarbeit. In diesem Umfang habe die Klägerin aber nicht gearbeitet. Die QES ist nur eine von vielen Funktionen von AVAX, die Ihre Prozesse erleichtert.
Das ergibt sich aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers § 241 Absatz 2 BGB. Bei einer Flugreise ist deshalb grundsätzlich die Reisezeit erforderlich, die bei einem Direktflug in der Economyclass anfällt, es sei denn, ein solcher wäre wegen besonderer Umstände dem Arbeitnehmer nicht zumutbar. Kein privater Zwischenstopp auf Kosten des Arbeitgebers Damit kann ein Arbeitnehmer keinen Zwischenstopp auf Kosten des Arbeitgebers einlegen, wenn dieser im rein privaten Interesse ist und sich die Reisezeit dadurch (deutlich) verlängert. Bezahlung nach bza in pa. Zu vergüten ist auch dann nur die Dauer der Reisezeit, die der direkte Weg in Anspruch genommen hätte. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers für die Hin- und Rückreise statt eines direkten Flugs in der Economyclass einen Flug in der Businessclass mit Zwischenstopp in Dubai gebucht, was die Reisezeit erheblich verlängert hatte. Diesen zusätzlichen Zeitaufwand des Umwegs über Dubai samt Zwischenlandung sah das BAG als nicht erforderlich und deshalb als nicht vergütungspflichtig an.
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