Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum weist auf Beschlusskompetenz der Gemeinschaft hin 29. 01. 2009 | Will ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung durchsetzen, beispielsweise seinen Balkon verglasen, braucht er seit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes dafür nicht mehr zwingend das OK aller betroffenen Miteigentümer. WEG-Reform 2020: Wenn die Eigentümer die Kostenverteilung nachträglich ändern möchten – Die Eigentumswohnung. Anlässlich einiger missverständlicher Darstellungen in den Medien weist der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum darauf hin, dass die Gemeinschaft die Maßnahme jetzt auch mit Mehrheit beschließen kann. Dabei habe sich durch die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die bisherige Gesetzeslage in Bezug auf bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht verändert, so der Verein. Das heißt: Nach wie vor müssen alle Eigentümer einer baulichen Veränderung zustimmen, die davon betroffen sind. Zusätzlich habe der Gesetzgeber durch die Reform in § 22 Abs 1 WEG jedoch eine so genannte Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für bauliche Veränderungen geschaffen.
Das bedeutet: Wenn nicht alle betroffenen Eigentümer zugestimmt haben, können die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung auch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Wird der Beschluss nicht innerhalb eines Monats angefochten, ist er bestandskräftig. § 21 WEG - Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen - dejure.org. "Damit wird die Messlatte für die Verweigerung der Zustimmung etwas höher gehängt", erläutert Thomas Brandt, auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Berater von wohnen im eigentum e. V.. "Denn jetzt ist die bauliche Veränderung auch dann zulässig, wenn die Eigentümer, die mit der Maßnahme eigentlich nicht einverstanden sind, es unterlassen, den Beschluss anzufechten und damit auf ihr Vetorecht verzichten. " Der Verein rät, die neue Regelung zu nutzen und über eine bauliche Veränderung möglichst immer einen Beschluss herbeizuführen, egal ob die Zustimmung sämtlicher betroffener Eigentümer vorliegt oder nicht. "Wenn die Zustimmung sämtlicher betroffener Eigentümer vorliegt, bedarf es des Mehrheitsbeschlusses zwar eigentlich nicht mehr", sagt Brandt.
Das zum 01. 07. 207 novellierte Wohnungseigentumsrecht (WEG) hat wesentliche Bereiche des Wohnungseigentumsrechts grundlegend geändert. Bedeutsam sind insbesondere die neuen Bestimmungen zu Abstimmungsmehrheiten bei baulichen Veränderungen, Modernisierungen und Sanierungen. Nach altem Recht konnte in einer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich nur einstimmig über bauliche Veränderungen beschlossen werden: ein Mehrheitsbeschluss genügte dann, wenn ein nicht zustimmender Miteigentümer durch die Veränderung nicht unangemessen beeinträchtigt wurde. Reine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum konnten durch einfache Mehrheit wirksam beschlossen werden; dieses Recht hatte auch sogenannte modernisierende Instandsetzungen (z. B. Blitzschutz-Erstmontage, Umstellung maroder Ölheizung auf Fernwärme) erfasst. Reine Modernisierungen waren nicht gesondert geregelt. Nach dem "neuen Recht" (§ 22 Abs. 1 WEG) sind erstmals Entscheidungen über bauliche Veränderungen einem einfachen Mehrheitsbeschluss zugänglich; es ist zusätzlich nur die Zustimmung sämtlicher betroffener Eigentümer erforderlich.
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