Die HNO med. Nord ist der Zusammenschluss zwischen der überörtlichen Gemeinschaftspraxis (ÜBAG) Dr. Bäumken, Dr. Bosse und Partner sowie dem Rendsburger HNO im Norden MVZ GmbH. Diese Kooperation zwischen HNO-Ärzten und Schlafmedizinern bildet zusammen die HNO med. Nord- ein starkes Team für Schleswig Holstein. An 10 Standorten in Schleswig Holstein werden durch unser erfahrenes Team aus Fachärzten und medizinischen Fachangestellten Patienten wohnortnah und patientenorientiert in allen Fragestellungen des HNO Fachgebietes behandelt. Jeder HNO-Arzt unserer Facharztpraxen ist durch regelmäßige Fortbildungen auf dem neuesten Stand heutiger HNO Heilkunde. Qualität in der Behandlung unserer Patienten bedeutet für uns: Sichere Diagnose Klarer Befund Erfolgreiche Therapie 22. 02. 2022 ( HNO med. Nord, Standort Kronshagen) Neue Öffnungszeiten in der HNO Praxis Kronshagen erweiterte Öffnungszeiten in der HNO Praxis Kiel-Kronshagen Mehr lesen 11. 05. 2021 ( HNO med. Nord, HNO-Klinik, Schlaflabor Rendsburg, Schlaflabor Kronshagen, Stellenangebote, Standort Kronshagen) HNO Fachärztin/ HNO Facharzt gesucht für unsere Praxis in Kiel-Kronshagen suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen HNO Fachärztin / HNO Facharzt in Teil- oder Vollzeit zur... ( HNO med. Nord, Schlaflabor Kronshagen, Standort Kaltenkirchen, Stellenangebote) MFA/Arzthelferin für Kaltenkirchen gesucht Die HNO med. Nord sucht zu sofort eine freundliche zuverlässige MFA/Arzthelferin, welche Lust hat 20Stunden / Woche an unserem Standort in... 11.
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§ 4 NachbG Bln Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) Landesrecht Berlin Zweiter Abschnitt – Nachbarwand Titel: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) Normgeber: Berlin Amtliche Abkürzung: NachbG Bln Gliederungs-Nr. : 403-6 Normtyp: Gesetz Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung zu dienen bestimmt ist. Drucken
Grundsätzliches: Das Berliner Nachbarrechtsgesetz ( NachbG Bln) sieht eine Einfriedungspflicht vor: jeder Grundstücksbesitzer ist prinzipiell verpflichtet, sein Grundstück mit einem Zaun oder einer Mauer gegen das Nachbargrundstück abzugrenzen. Genau genommen ist diese Verpflichtung ein Recht Ihres Nachbarn, denn der kann von Ihnen verlangen, daß Sie einen Zaun zwischen Ihrer beider Grundstücke ziehen. Verlangt er das nicht von Ihnen, so müssen Sie auch keinen Zaun ziehen; Sie dürfen aber natürlich trotzdem, wenn Sie zum Beispiel verhindern möchten, daß des Nachbars Hund seine Reviermarkierung auf Ihren Blumenkohl setzt oder Ihr Kind verspeist. Berliner nachbarrechtsgesetz nachbg bln. Diese Einfriedungspflicht zielt ab auf die typische Situation von Gartengrundstücken mit Einfamilienhäusern, wo wir meist zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze einen Abstand von mehreren Metern vorfinden. Ganz anders ist die Situation aber in der Innenstadt, wo die Gebäude die gesamte Grundstücksfläche bedecken. Hier gibt es zum Glück keine Verpflichtung, das Grundstück einzuzäunen.
Und Gleiches gilt auch für Gartengrundstücke: wenn ein Gebäude direkt an die Grundstücksgrenze gebaut ist - egal ob Hauptgebäude oder Garage oder sonstwas -, so muß nicht noch zusätzlich eingefriedet werden. Da hat der Gesetzgeber einmal eine wirklich vernünftige Regelung getroffen, und wir sollten ihn darob loben, auf daß er uns mit mehr solcher weisen Gesetze beglücke. Es gibt noch mehr Ausnahmen von der Einfriedungspflicht: Wo Ihr Grundstück an eine land- oder forstwirtschaftliche Fläche grenzt, oder an ein Gewässer oder an öffentliche Grünflächen, da müssen Sie keinen Zaun ziehen; ebensowenig an der Grenze zwischen Ihrem Grundstück und der Straße. Aber auch in diesen Fällen wird niemand Sie daran hindern, ihr Grundstück einzufrieden, wenn Ihnen dies sinnvoll erscheint. § 16 NachbG Bln, Errichten einer zweiten Grenzwand - Gesetze des Bundes und der Länder. Und auch wo die Umzäunung von Grundstücken nicht ortsüblich ist, besteht keine Einfriedungspflicht. In Gegenden also, wo die Mehrheit der Grundstücksbesitzer auf eine Einfriedung verzichtet hat, kann auch Ihr Nachbar von Ihnen nicht das Aufstellen eines Zauns fordern.
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Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Revision ein. BGH verneint Duldungspflicht Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. Berliner nachbarrechtsgesetz nachbg bln en. 1 NachbG Bln gelte nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfülle. Das habe der Bauträger bei Errichtung des Gebäudes 2004/2005 nicht beachtet. Er habe trotz der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 geltenden Wärmeschutzanforderungen das ungedämmte Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des Beklagten gebaut. In dieser Situation gelte die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln nicht. Duldungspflicht dient der leichteren Sanierung von Altbauten Laut BGH folgt diese Einschränkung der Duldungspflicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift.
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten: 1. mit Bäumen, und zwar a) mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche, der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnussbaum 3, 00 m, b) mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen 1, 50 m, c) mit nicht hochstämmigen Obstbäumen 1, 00 m, 2. mit Sträuchern 0, 50 m.
Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer des an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks. Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.