(1) 1. Im offenen und nicht offenen Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen) zu unterrichten. § 15 EU VOB/A - Aufklärung des Angebotsinhalts - dejure.org. 2. 1 Die Ergebnisse solcher Aufklärungen sind geheim zu halten. 2 Sie sollen in Textform niedergelegt werden. (2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen, so ist sein Angebot auszuschließen. (3) Verhandlungen in offenen und nicht offenen Verfahren, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer, wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
| Zitierangaben: vom 14/11/2016, Nr. 27892 In einigen Bundesländern existiert unterhalb der Schwelle nicht nur ein Bieterrechtsschutz "light", sondern auch eine über die VOB/A hinaus konkreter geregelte Aufklärungspflicht bei vermutet unauskömmlichen Angeboten neben der Pflicht zur Dokumentation dieser Aufklärung. Gegenstand des Beschlusses der Vergabekammer Thüringen war die mangelnde Aufklärung eines Gesamtangebotspreises mit einer Abweichung von mehr als 10% gegenüber den zweitplatzierten Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber bzw. die fehlende Dokumentation der Aufklärung, die letztendlich durch den Beschluss – und nach einem vorhergehenden Beschluss in der gleichen Sache – zu einer weiteren Verzögerung bzw. Wiederholung der Wertung führte. ThürVgG §§ 14, 19 Abs. 1; VOB/A 2012 § 16d Abs. Bietergespräch nach vob und oder ifo. 1 Nr. 2 Leitsatz Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kalkulation eines Angebots, das mehr als 10% vom nächsthöheren Angebot abweicht, durch gezielte Rückfragen aufzuklären. Auch die Angemessenheitsprüfung des Angebotspreises ist ordnungsgemäß zu dokumentieren.
28. 09. 2021 · Nachricht · Mitwirkung bei der Vergabe | Viele Ausschreibungen erfolgen produktneutral, um den Wettbewerb nicht einzuschränken. Daher kommt es bei Bieterverhandlungen zur Klärung der angebotenen Produkte und Typen. Nennt der Bieter in seinem Angebot konkrete Produkte und Typen von Baustoffen und Bauteilen, sind diese Angaben vertragsrelevant. § 16c VOB/A - Abschnitt 1 - Prüfung. Der Bieter kann später nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers von dieser Verabredung im Aufklärungsgespräch abweichen, entschied die Vergabekammer Sachsen. | Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Kostenloses PBP Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 16, 00 € mtl. Tagespass einmalig 10 € 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte Endet automatisch; keine Kündigung notwendig Ich bin bereits Abonnent Eine kluge Entscheidung! Bitte loggen Sie sich ein. Facebook Werden Sie jetzt Fan der PBP-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion.
§ 16c VOB/A - Abschnitt 1 (1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen. § 15 VOB/A - Abschnitt 1 - Aufklärung des Angebotsinhalts. (2) Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise. Die Nummern 1 und 2 gelten auch bei Freihändiger Vergabe. (3) Die aufgrund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den (Er-)Öffnungstermin zu vermerken.
So sei zwar der Bieter telefonisch zur Aufklärung der preislichen Kalkulation aufgefordert worden, ohne dass hierzu eine Aktennotiz vorgelegt worden ist, was § 20 VOB/A (2012) widerspräche. In der Begründung des öffentlichen Auftraggebers wird zwar auf die fachliche Eignung des Bieters verwiesen. Von einer fachlichen Eignung ließe sich jedoch nicht auf die Angemessenheit des Gesamtangebotspreises schließen. Der Bieter sei jedoch im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gezielt zu befragen, um eine entsprechende Aussage über die Angemessenheit des Angebotes zu erhalten und insbesondere den Verdacht der Unangemessenheit auszuräumen. Aufgrund telefonischer Anfrage und bei fehlender Dokumentation sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie bereits das Ersuchen um Aufklärung gefasst war. Bietergespräch nach vob in mpeg2. Insoweit könne auch keine ordnungsgemäße (endgültige) Entscheidung der Vergabekammer getroffen werden. Rechtliche Würdigung § 14 Abs. 2 der ThürVgG enthält die Regelung, dass der öffentliche Auftraggeber ein Angebot, welches für den Zuschlag infrage kommt, aber vom nächsten Angebot um mehr als 10% abweicht, anhand der Kalkulation zu überprüfen hat.
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@blutrot: ich bin da nicht so empfindlich, trotzdem danke Zuletzt geändert von farn am 08 Mär 2010, 13:12, insgesamt 1-mal geändert. von hochufer » 08 Mär 2010, 13:27 Hallo farn, woher weiss blutrot das Sie eine Frau sind? Was ein echter Saarländer ist bleibt in seinem Herzen auch immer einer!! Leider komme ich nur noch 1mal im Jahr heim! von farn » 08 Mär 2010, 13:32 hab mich irgendwann mal geoutet in dem ich von meinem göttergatten sprach musst mich deshalb jetzt aber nicht siezen 8) von hochufer » 29 Mär 2010, 11:25 hallo, es ist die serbische Fichte um 2, 80m gekürzt und wieder aufgerichtet und mit einem X abgestüzt. Serbische fichte fällen ist es aber. jetzt hoffe ich das sie sich gut erholt und weiter wächst! gruss hochufer
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Darf ich im Juni und Juli Fichten auf meinem privaten Grundstück Fällen? Darf ich die Fichten fällen wenn sie vom Borkenköfer gefallen sind? Muss ich nachweisen, dass die befallen sind? Hallo, Reden wir von deinem Wohngrundstück? Dann musst du dich auf der Gemeinde/Stadt erkundigen, die Regelungen können von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein. Reden wir von deinem Waldgrundstück? Dann darfst du ohne Weiters auch jetzt Fichten Fällen. Wenn die vom Borkenkäfer befallen sind musst du es sogar tun, um benachbarte Grundstücke vor weiterm Befall zu schützen. Serbische Fichte zu hoch geworden Picea omorika. Es handelt sich um ein Wohngrundstück 1 Ab dem 1. Oktober sind Baumfällungen bis 28. Februar auf privaten Liegenschaften gestattet. Diese Erlaubnis gilt nur dann, wenn im Rahmen der Baumansprache zuverlässig festgestellt wird, dass die Fällung keine wildlebenden Tiere beeinträchtigt, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört. (... ) Erkundige dich bei deiner Gemeindeverwaltung, so gehst du auf Nummer sicher. Am besten fragst du in deiner Gemeinde nach.
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