Was ist eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten? Bei unbenannten Zuwendungen handelt es sich um Zuwendungen unter Ehegatten, die um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Ehe erbracht werden. Ob solche Zuwendungen als entgeltlich oder unentgeltlich zu behandeln sind, war lange Zeit rechtlich unklar. Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. 11. 1991, NJW 1992, 564 sind unbenannte Zuwendungen in der Regel objektiv unentgeltlich und grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln. Auch das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 2. 3. 1994, BStBl. II 1994, 366 führte zu einer grundsätzlichen Schenkungsteuer für alle unbenannten Zuwendungen. In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine "eheneutralen" Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind. Fälle unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten Häufig verwalten Ehegatten ihr Kapitalvermögen auf Gemeinschaftskonten ("Oder-Konto") und sind sich gar nicht darüber bewusst, dass der schlichte Zugriff auf Konten oder Vermögenswerte des anderen Ehegatten Schenkungsteuer auslösen kann.
01. 04. 2006 | Rückforderung bei ehebedingten Zuwendungen Dritter kommt nach Scheitern der Ehe eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. rfolgt der Schenker eigene wirtschaftliche Interessen und zielt die Zuwendung außerdem nur auf eine Kapitalanlage des Beschenkten, sind das gewichtige Indizien gegen eine ehebedingte Zuwendung. Sachverhalt Die Klägerin und ihr Ehemann schenkten ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn, dem Beklagten, Geld zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Die Schenkung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann bei den Eheleuten hätte wohnen können, wann immer sie sich in Deutschland aufhielten. Später trennten sich die beschenkten Eheleute und die Klägerin widerrief die Schenkung. Entscheidungsgründe Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde liegt, dass die eheliche Gemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht ist und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, ist keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung (BGH NJW-RR 90, 386).
Shop Akademie Service & Support Kein Rückforderungsrecht Anders als bei der Ehegattenschenkung gibt es bei der ehebedingten Zuwendung kein Rückforderungsrecht des Zuwendenden wegen groben Undanks gem. § 530 BGB. Um die güterrechtlichen Ausgleichsregeln bei Ehescheidung nicht zu konterkarieren, kommt eine Rückabwicklung der ehebedingten Zuwendung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, bei denen der gesetzliche Zugewinnausgleich zu einem geradezu untragbaren Ergebnis führen würde. Grundsätzlich aber erfolgt hinsichtlich der ehebedingten Zuwendung im Fall der Ehescheidung eine wertmäßige Verrechnung im Rahmen des Zugewinnausgleichs. [1] Das bedeutet im Einzelnen: Wert der Zuwendung geringer Bleibt der Wert der Zuwendung hinter der Zugewinnausgleichsforderung des Zuwendungsempfängers zurück, besteht also ein Zugewinnausgleichsanspruch des Zuwendungsempfängers, wird der Wert der Zuwendung dem Zugewinn des Zuwendenden hinzugerechnet, vom Zugewinn des Empfängers abgezogen und auf den sich so ergebenden Ausgleichsanspruch angerechnet.
Um Schenkungen von unbenannten Zuwendungen abgrenzen zu können, bedarf es zunächst einer Klärung der Ausgangssituation: aus welchem Grund wurden die Zuwendungen gemacht? darf der Beschenkte mit dieser Zuwendung machen, was er möchte, oder diente sie einem bestimmten Zweck? Erfolgte die Zuwendung aus Gründen, die dem Fortbestand der Ehe dienen sollten? So ist anzunehmen, dass es sich in der Regel bei Weihnacht- oder Geburtstagsgeschenken um "Schenkungen" handelt, welche nicht dem Zweck dienen sollen, die Ehe aufrecht zu erhalten. Eine teilweise Übertragung eines Grundstücks an einen Ehepartner ist nicht als eine Schenkung anzusehen, wenn der Beschenkte dieses Grundstück nicht zu seiner freien Verfügung hat und somit auch nicht damit machen kann, was er möchte. Rückforderung Eine unbenannte Zuwendung ist als eine Leistung anzusehen ist, welche unter dem Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erfolgt ist. Somit kann die Ehe als deren Geschäftsgrundlage angesehen werden. Grundsätzlich verbleiben Zuwendungen auch beim Scheitern einer Ehe bei demjenigen, an den sie gemacht worden sind.
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