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Motto: "Solange doch nichts passiert …". Auch bei einem guten Arbeitsschutzkonzept und einem hohen technischen Sicherheitsniveau entsteht kein konsequentes Sicherheitsbewusstsein, wenn die Führungskräfte ihrer eigenen Verantwortung nicht nachkommen. Der Arbeitgeber muss sich damit auseinandersetzen, dass er der Hauptadressat für Pflichten im Arbeitsschutz ist. Er trägt die damit verbundene Verantwortung – gerade im Schadensfall, wenn er nicht nachvollziehbar und verbindlich geklärt hat, wer in einem bestimmten Bereich die Verantwortung trägt. Zwar kann der Arbeitgeber argumentieren, dass grundsätzlich jede Führungstätigkeit entsprechend der damit verbundenen Qualifikation und Aufgaben mit den dazugehörigen Arbeitsschutzpflichten verknüpft ist. Ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz - BG RCI. Wenn der Betroffene darüber aber nicht aufgeklärt wurde, wird er zu Recht geltend machen, dass er keine Pflichten wahrnehmen konnte, die für ihn nicht erkennbar waren. Das Organisationsverschulden liegt damit beim Arbeitgeber. Praxis der Pflichtenübertragung Vor allem dort, wo Hierarchiestrukturen unübersichtlich und Haftungsfragen drängend sind, trifft die Pflichtenübertragung auf ein hohes Interesse.
23. 06. 2021 ndoeljindoel/iStock/Thinkstock Arbeitnehmer (Beschäftigter, Mitarbeiter) ist, wer bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist und seine Arbeitskraft aufgrund eines Arbeitsvertrags gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Im Bereich des Arbeitsschutzes stehen dem Arbeitnehmer bestimmte Rechte zu. Er hat allerdings auch Verpflichtungen. Die Pflichten der Arbeitnehmer im Arbeitsschutz regelt unter anderm das Arbeitsschutzgesetz in Abschnitt drei. Beschäftigte spielen damit im Arbeitsschutz ebenso wie der Arbeitgeber und andere Funktionsträger eine aktive Rolle. Rechte des Arbeitnehmers Laut § 17 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitnehmer zwei zentrale Rechte bei der Gestaltung und Ausführung des Arbeitsschutzes. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer im Arbeitsschutz. Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers Zunächst einmal haben Arbeitnehmer das Recht, "dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen". Abweichend hierfür gilt jedoch für Beamte § 125 des Bundesbeamtengesetzes.
Es gibt ein Instrument, das vielen Arbeitnehmern unbekannt ist: Die Überlastungsanzeige. Sie ist eher bekannt im Pflege- und Medizinbereich, steht aber jedem Mitarbeiter offen, der in irgendeiner Hinsicht überfordert ist bzw. sich überfordert fühlt. Eine direkte Rechtsgrundlage gibt es dafür nicht. Sie findet aber ihre Grundlage im Arbeitsrecht (siehe u. Das Wichtigste zur Pflichtenübertragung eines Unternehmens. § 618 BGB), dem allgemeinen Zivilrecht (siehe § 241 Absatz 2 BGB) und im Arbeitsschutzrecht (siehe § 15 ArbSchG) und § 16 Absatz 1 ArbSchG. Kann der Arbeitnehmer also erkennen, dass er aus eigener Kraft seine Leistungen nicht mehr so erbringen kann, dass Schäden oder Rechtsverletzungen ausgeschlossen werden können, muss er dies seinem Arbeitgeber unverzüglich melden. Dieser ist dann wiederum verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Der Arbeitnehmer wird aber durch eine solche Überlastungsanzeige nicht aus seiner Verantwortung entlassen! Er muss im Rahmen des für ihn Möglichen und Zumutbaren alles tun, um Schäden zu verhindern. Nehmen wir als Beispiel eine Veranstaltung, die den Mitarbeiter überfordert.
Das bedeutet für die Führungskraft: Sie muss auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der betrieblichen Vorgaben zum Arbeitsschutz achten. Sie muss Anordnungen zum Arbeitsschutz erlassen. Veranlasst sie Maßnahmen im Arbeitsschutz, dann sollte sie bei der Durchführung selbst anwesend sein. Sie muss die Wirksamkeit dieser Maßnahmen überwachen. Sie muss die Maßnahmen ggf. anpassen Pflichtenübertragung als Absicherung Durch die Pflichtenübertragung kann bei der Führungskraft der Eindruck entstehen, dass ihr eine erhöhte Verantwortungslast auferlegt wird. Dabei geht es eigentlich nur darum, sie darin zu unterstützen, ohnehin bestehende Verantwortungsbereiche qualifiziert und mit den geeigneten Mitteln abzudecken. Darüber hinaus stellt die Pflichtenübertragung auch eine Absicherung dar, da ihre Handlungskompetenzen geklärt sind. Rechte und pflichten im arbeitsschutz. Somit kann sie nicht für Mängel verantwortlich gemacht werden, die sie nicht in eigener Verantwortung abstellen kann. Derartige Absicherungen sind immer positiv zu sehen.
Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. " (§ 8 Abs. 1 ArbSchG). Doch auch bei ausschließlicher Ausführung der Tätigkeiten durch den Auftragnehmer kann sich der Auftraggeber nicht gänzlich aus der Verantwortung nehmen, sondern trägt in der Schnittstelle zum Auftragnehmer gegenüber den Fremdfirmenmitarbeitern ebenfalls eine gewisse Verantwortung, die sich in erster Linie in der Pflicht zur Einweisung der Fremdfirma in die betriebsspezifischen Gefahren des Betriebes des Aufraggebers niederschlägt. Denn die Wahrnehmung der dem Auftragnehmer obliegenden Arbeitsschutzpflichten setzt voraus, dass der Auftragnehmer Kenntnis von den spezifischen Gefahren im Betrieb des Auftraggebers hat.
Zudem muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten über die Risiken einer Corona-Erkrankung aufklären und die Möglichkeit einer Impfung informieren. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Allgemeine Maßnahmen zur Kontaktreduktion Die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen soll weiterhin vermieden bzw. reduziert werden. Hierzu kann das Angebot von Homeoffice beitragen – eine Homeoffice-Pflicht besteht jedoch nicht mehr. Des Weiteren sollten Zusammenkünfte mehrerer Personen durch den Einsatz von digitalen Informationstechnologien ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, so muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen wie beispielsweise ein geeignetes Lüftungskonzept treffen. Mund-Nasen-Schutz Im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung muss überprüft werden ob trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen der Atemschutz erforderlich ist. Wurde dies bejaht, ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer Atemschutzmaske verpflichtet.