Frage vom 13. 11. 2017 | 03:17 Von Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich) Unzulässigkeit wg. örtlicher Unzuständigkeit => Verweisungsantrag => Notfrist und Klageerwiederung Klägerin Firma A erhebt Klage gegen Beglagte Verbraucherin B wegen einer Forderung, resultierend aus einer unterlaubten Handlung nach § 32 ZPO. Das angerufene Gericht sieht sich nicht örtlich Zuständig und teilt dies mittels Verfügung mit Zustellung der Klage an die Beklagte mit. Verweisungsantrag örtliche zuständigkeit muster word. Die Beglagte rügt daraufhin die Unständigkeit des Amtsgerichts, begründet dies mit Feststellung in der Verfügung des Amtsgerichts und stellt Antrag aus Abweisung wegen Unzulässigkeit. Nun zur Frage: Sofern die Klägerin Verweisungsantrag stellt und die Klage an das zuständige Amtsgericht abgegeben wird: Läuft die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht weiter? Läuft die Frist zur Klageerwiederung weiter? Oder erfolgt eine neue Fristsetzung durch das zuständige Gericht? Vielen Dank im Voraus # 1 Antwort vom 15. 2017 | 22:56 Kennt hier niemand einen Rechtsanstz?
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. Der Verweisungsbeschluss ist nicht anfechtbar und für das Gericht, an welches verwiesen wird, bindend. § 3 FamFG - Verweisung bei Unzuständigkeit - dejure.org. Die Bindungswirkung entfällt nach der Rechtsprechung entgegen dem Gesetzeswortlaut ausnahmsweise, wenn die Verweisung willkürlich erfolgte. In Verfahren vor dem Amtsgericht hat das Gericht auf Antrag einer Partei den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen, wenn durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage ein Anspruch erhoben wird, für den das Landgericht sachlich zuständig ist ( § 506 ZPO). Verwaltungsprozess [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Im Verwaltungsprozess liegen die Gründe, wie im Zivilprozess, vor allem im Bereich der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit des Gerichts begründet. Wird im sozialgerichtlichen Verfahren (einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit) die Klage beispielsweise bei einem örtlich nicht zuständigen Sozialgericht erhoben, so spricht dieses seine fehlende Zuständigkeit durch Beschluss aus und verweist gemäß § 98 SGG, § 17a GVG an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht.
Rz. 213 Muster 8. 19: Antrag des Gläubigers nach § 850c Abs. 4 ZPO (Verbundverfahren) An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger _________________________ vertrete. Im Namen und in Vollmacht desselben beantrage ich unter Bezugnahme auf die in der Anlage beigefügten Vollstreckungstitel sowie weiteren Unterlagen den anliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt. Stellungnahme zu Verweisungsantrag - frag-einen-anwalt.de. Soweit das Gericht annimmt, dass ein oder mehrere der gepfändeten Ansprüche nicht pfändbar sind oder dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sonstige Hindernisse entgegenstehen, etwa Kostenbeträge abzusetzen sind, wird gebeten, den Beschluss zunächst in der für zulässig erachteten Form zu erlassen, damit die Rechte des Gläubigers gewahrt werden.
# 2 Antwort vom 15. 2017 | 23:17 Von Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich) Solange die Beklagte nicht ausdrücklich aufgefordert wird, die Klage zu erwidern und über die Fristen belehrt, muss sie nicht reagieren, die Klage muss erstmal zugelassen wird. Oder erfolgt eine neue Fristsetzung durch das zuständige Gericht? Genau, Kläger und Beklagte werden über die Erwiderungsfrist benachrichtigt Einfach fragen Sie die Gerichtsstelle. # 3 Antwort vom 15. 2017 | 23:19 Solange die Beklagte nicht ausdrücklich aufgefordert wird, die Klage zu erwidern und über die Fristen belehrt, muss sie nicht reagieren, die Klage muss erstmal zugelassen wird. Mit Zustellung der Klage wurde die Beklagte (wie üblich natürlich aufgefordert die Absicht der Verteidigung anzuzeigen und die Klage zu erwiedern. Verweisungsantrag örtliche zuständigkeit máster en gestión. Gleichzeitig wurde auf die Unzuständigkeit hingewiesen. # 4 Antwort vom 15. 2017 | 23:23 Haben Sie Schreiben die das so bestätigt? Hat der zuständige Gericht sich gemeldet? Mit Az.? Fragen Sie am besten die Gerichtsstelle.
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