Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen und einen Besichtigungstermin. Monatsnettokaltmiete: 350 EUR Monatsnebenkosten: 65 EUR Miete TG-Stellplatz p. Monat: 50 EUR Miete inkl. NK und TG-Stellplatz: 465 EUR Der Grundriss dieser Immobilie Ostenviertel: Lage und Umfeld dieser Immobilie Über die, für eine Stadtrandlage Regensburgs entsprechend hervorragende verkehrs- wie versorgungstechnische Infrastruktur hinaus, besticht der Osten Regensburgs ganz besonders durch seine Anbindung an die Industrie- und Gewerbestandorte. 1-Zimmer-Wohnung kaufen in Regensburg - ivd24.de. Diese Wohnung verbindet somit alle Vorzüge einer städtischen Lage mit schneller Erreichbarkeit sämtlicher Großbetriebe Regensburgs. Der Regensburger Osten überzeugt durch zahlreiche kulinarische Anziehungspunkte und ein breites Angebot an Freizeiteinrichtungen. Impressum Zurück Impressum Energieinformationen Art Energieverbrauchsausweis Endenergieverbrauch 146 kWh/(m²*a) Befeuerungsart Gas Baujahr 1995 Energieeffizienzklasse E Diese Immobilien könnten Sie ebenfalls interessieren Folgen Sie uns auf Social Media
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Sowohl die Einfamilienhäuser, als auch die Eigentumswohnungen dort konnten in den letzten Jahren überproportionale Wertsteigerungen verzeichnen. Kumpfmühl ist aus vielen Gründen ein begehrter Stadtteil: Auf einer Anhöhe zwischen Universität, Klinikum und Altstadt gelegen, bieten vor allem Wohnungen in den höheren Etagen oft eine traumhafte Aussicht mit Domblick. Die Infrastruktur innerhalb des Stadtteils ist hervorragend und dank eigener Autobahnzufahrt ist auch eine gute Verkehrsanbindung an die Autobahnen A93 und A3 gegeben. 1 zimmer wohnung regensburg kaufen. Im Stadtgebiet von Regensburg überwiegt Altbau Keine Großstadt in Deutschland hat so eine gut erhaltene gotische Altstadt wie Regensburg. Denkmalschutz wird in Regensburg groß geschrieben, seit 2006 ist die Altstadt mit Stadtamhof offizielles UNESCO Weltkulturerbe mit strengen Auflagen, was Sanierung und Nachverdichtung betrifft. Fans von Altbauwohnungen werden aber im gesamten Stadtgebiet fündig. Während des zweiten Weltkriegs konzentrierten sich die Bombardements vor allem entlang der Eisenbahnlinie und im Bahnhofsareal, weshalb vor allem im beliebten Regensburger Westen noch viele Gründerzeitvillen das Stadtbild prägen.
Sofern der Auftraggeber für den geltend gemachten Gewährleistungsanspruch keinerlei verjährungshemmende Maßnahmen ergreift, ist er nach Eintritt der Gewährleistungsverjährung zur Rückgabe der Bürgschaft an den Bürgen verpflichtet, wenn zu diesem Zeitpunkt der Zweijahreszeitraum bereits abgelaufen ist. Denn die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs hat zur Folge, dass sich der Sicherungszweck der Bürgschaft erledigt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Gewährleistungsfrist nach VOB/B 4 Jahre beträgt und nach BGB sogar 5 Jahre, ist davon auszugehen, dass bei Eintritt der Gewährleistungsverjährung der Zweijahreszeitraum des § 17 Nr. 1 VOB/B (2002) bereits abgelaufen ist. Hieran ändert sich nach den Ausführungen des BGH auch nichts dadurch, dass die Vorlage einer "unbefristeten" Bürgschaft vereinbart gewesen ist. Denn § 17 Nr. 4 VOB/B (2002) bestimmt gerade, dass die übergebene Bürgschaft nicht auf bestimmte Zeit begrenzt sein darf. Vor dem Hintergrund, dass der jetzt gültige § 17 Abs. 8 Nr. Vob 2002 gewährleistung online. 1 VOB/B (2012) ebenfalls eine Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche nach 2 Jahren vorsieht, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist, kann nur angeraten werden, innerhalb der Bau-/Werkverträge mit dem Auftragnehmer gegenüber dem Bürgen darauf zu bestehen, dass dessen Gewährleistungsansprüche nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers verjähren und die Bürgschaftsurkunde auch erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben ist.
Die Wartung hat Einfluss auf die Funktionstauglichkeit. Dieser Regelungszweck greift nach Auffassung des OLG München auch bei vereinbarten längeren Verjährungsfristen, zumal § 13 Nr. 4 VOB/B selbst unterschiedliche Verjährungsfristen enthält. Dies gilt umso mehr, als der GU im vorliegenden Fall dem AG gemäß den vertraglichen Regelungen ein Wartungsangebot zu unterbreiten hatte. Das vorliegende Urteil zeigt ganz deutlich, dass bei der Gestaltung und Ausformulierung von Verträgen mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden muss. Der AG hätte sich im vorliegenden Fall nur dann auf die genannte fünfjährige Gewährleistungsfrist berufen können, wenn im Vertrag die Regelung des § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Neues Gewährleistungsrecht und VOB Vertragsrecht. Die vorliegende Problematik hat den Verordnungsgeber auch zu einer Klarstellung veranlasst. In der aktuellen Fassung der VOB/B befindet sich auch eine ausdrückliche Regelung, wonach die kürzeren Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 (bzw. nunmehr § 13 Abs. 4) VOB/B auch dann Anwendung finden, wenn eine längere Verjährungsfrist als die Regelfrist vereinbart ist.
15. 8 wird klargestellt, das eine Vertragserfüllungssicherheit nach der Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben ist. Eine Ausnahme gilt nur falls Ansprüche, welche nicht durch die Sicherheit für Mängelansprüche gedeckt ist, noch bestehen. 16. Vob 2002 gewährleistung vob. Um durch die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 4 Jahre nicht zu einer übermäßig langen Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche zu gelangen, wurde in § 17 Nr. VOB/B festgelegt, dass diese nach 2 Jahren zurückzugeben ist, soweit nicht bereits geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind. 17. Abschließend wurde in der Hoffnung, dass die außergerichtliche Streitschlichtung bei Verträgen mit Behörden mehr an Bedeutung gewinnen möge, in § 18 Nr. VOB/B klargestellt, dass der Eingang des Antrags auf Durchführung des Verfahrens die Verjährung hemmt.
4. § 12 Nr. 5. I. und II. VOB/B wurde nun aufgenommen, dass die fiktive Abnahme nur dann eintreten kann, wenn keine Abnahme verlangt worden ist. Diese Tatbestandserweiterung dient aber lediglich der Klarstellung dessen, was auch früher schon galt, nämlich dass nach einem Abnahmeverlangen keine Fiktion mehr eintreten kann, wie es im übrigen auch in § 12 Nr. 5 I. VOB 2000 bereits enthalten war. Diese Regelung der VOB ist streng von der Bestimmung des § 640. Satz 3 BGB zu trennen, welche bei 1. Abnahmereife des Werkes und 2. Vob 2002 gewährleistung es. Abnahmeverlangen des Bestellers sowie 3. unberechtigter Abnahmeverweigerung des Unternehmers mit Ablauf der 4. angemessenen Frist zur Abnahme die Wirkungen der Abnahme eintreten lässt. In § 13 VOB/B fanden die umfangreichsten Änderungen statt: Anzupassen war hier nicht nur die neue Terminologie sondern auch die Verjährung. In Anpassung an das BGB wurde der Begriff der Gewährleistung durch Mängelansprüche ersetzt. Außerdem wurde der Begriff der zugesicherten Eigenschaft entbehrlich, da in § BGB wie nun auch in § 13 Nr. 1 VOB/B und in § 13 Nr. VOB/B auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit abgestellt wird.
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