Rechte des Arbeitgebers Grundsatz: Erst abmahnen, dann kündigen Beleidigungen rechtfertigen grundsätzlich Kündigung Größe des Leserkreises ist von Bedeutung Azubis haben keine Narrenfreiheit "Liken" kann arbeitsrechtliche Folgen haben Auch Posts während einer Krankheit sind arbeitsrechtlich relevant Verstöße gegen Treue- und Loyalitätspflichten Hetze auf Facebook kann Kündigungsgrund sein Wie weit geht die Meinungsfreiheit?
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt sachlich für die Nutzung des geschäftlichen Internetzuganges, der geschäftlichen E-Mail-Adresse, für die Social-Media-Nutzung im Unternehmen sowie für die Aufzeichnung, Speicherung und Auswertung der dabei anfallenden Daten. (2) Sie gilt persönlich für alle Arbeitnehmer der X-GmbH mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. Bundesarbeitsgericht Mitbestimmung bei Facebook - Rechtsanwalt Social Media - Betriebsvereinbarung. 3 BetrVG. (3) Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Betriebsstätten der X-GmbH im Geltungsbereich des BetrVG. (4) Der Arbeitgeber vereinbart bei Verträgen mit Dritten, dass diese Betriebsvereinbarung auch im Rahmen der Dienstleistung für den Arbeitgeber eingehalten wird. § 2 Definitionen Erläuterung: Zur Klarstellung können die in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Fachbegriffe unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Begriffsbestimmungen definiert werden. Insgesamt ist eine Vielzahl von Begriffsbestimmungen denkbar, die je nach Ausgestaltung und Detailtiefe der Betriebsvereinbarung vorgenommen werden sollten.
von Dr. Birte Keppler und Dr. Carsten Ulbricht Derzeit machen ja einige Urteile die Runde, bei denen man als Rechtsanwalt geneigt ist, die Sinnhaftigkeit mit plakativen Überschriften in Fragen zu stellen. Vorliegend haben wir uns trotz erheblicher Bedenken bezüglich des aktuellen (bisher leider nur als Presseerklärung vorliegenden) Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 13. 12. 2016 (Az. 1 ABR 7/15) aber bemüht, Clickbaiting-nahe Überschriften zu vermeiden. Bei der Lektüre der Pressemeldung des BAG, dass im Gegensatz zur Vorinstanz des LAG Düsseldorf (Beschluss vom 12. 01. 2015, Az. Social Media Marketing | Wann der Betriebsrat bei Social Media mitredet | springerprofessional.de. 9 TaBV 51/14), von einer Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates bei Einrichtung und Betreib einer Facebookseite ausgegangen ist, reibt man sich jedoch die Augen. A. Pinnwandfunktion bei Facebook = Mitbestimmung des Betriebsrats Die Pressemitteilung beginnt mit dem Hinweis: "Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. "
Mit dem "Fairmieten-Schein" können Sie Wohnungen aus zwei Förderprogrammen anmieten: Aus dem Frankfurter Programm für familien- und seniorengerechten Mietwohnungsbau (FamSen) sowie aus dem Förderweg 2. Diese unterscheiden sich in der Mietpreisgestaltung und den Wohnungsgrößen.
Zugleich wird der bezahlbare Wohnraum immer dringender gebraucht: Die Wohnungspreise am freien Wohnungsmarkt steigen seit Jahren rapide an – im Bestand und erst recht im Neubau. Deshalb wächst in Frankfurt der Bedarf an Wohnraum, der für Personen mit geringen Einkommen bezahlbar ist: Mehr als 22. 800 Menschen mit Anspruch auf eine Sozialwohnung waren Ende 2015 beim Amt für Wohnungswesen als wohnungssuchend gemeldet. Sie verfügen laut Amt für Wohnungswesen zurzeit über keinen oder nur über unzureichenden Wohnraum. Die Zahl der als wohnungssuchend Gemeldeten steigt außerdem seit Jahren deutlich. Zusätzlich zu den formal gemeldeten Personen haben viele weitere Anspruch auf eine Sozialwohnung, nämlich insgesamt 49 Prozent der Frankfurter Haushalte, die zur Miete wohnen. Auch Personen, denen (zum Teil vorrübergehend) der Zugang zu monetärem Einkommen verwehrt ist, haben das Recht auf eine Wohnung! Förderweg 2 frankfurt einkommensgrenze online. Dieses Recht zu wahren, ist eine Grundaufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dazu bekennt sich die Stadt Frankfurt, indem sie unter anderem den sozialen Wohnungsbau finanziell fördert und den Bestand langfristig sicherstellt.
Der Magistrat wird beauftragt, eine Neufassung des Frankfurter Programms zur sozialen Mietwohnungsbauförderung vorzulegen, in der Ziffer 5 "Bindungen" dahingehend geändert ist, dass Mietpreis- und Belegungsbindungen ohne Laufzeitende bestehen. Der Magistrat wird beauftragt, auf die Landesregierung hinzuwirken, dass diese durch die Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HwoFG) sowie der Landesrichtlinie Soziale Wohnraumförderung / Mietwohnungsbau ermöglicht, im sozialen Wohnungsbau Mietpreis- und Belegungsbindungen ohne Laufzeitende festzulegen. PB – StR Mike Josef Begründung: Neubau und Bestandssicherung von bezahlbaren Wohnungen werden in Frankfurt immer dringlicher: In Kombination mit einem Rückgang der Bautätigkeit im sozialen Wohnungsbau seit Anfang der 1990er Jahre führt die Befristung der Belegungsbindung auf maximal 20 Jahre dazu, dass immer weniger Wohnungen für eine Belegung durch das städtische Amt für Wohnungswesen zu Kaltmieten von fünf Euro pro Quadratmeter zur Verfügung stehen.