[6] Rz. 80 Soweit der Organträger eine kleine KapG/KapCoGes i. S. v. § 267 HGB ist, hat er gem. § 274a Nr. 5 HGB die Vorschriften des § 274 HGB nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenfalls für die temporären Differenzen der Organgesellschaften, auch wenn diese gem. den Größenkriterien nach § 267 HGB ggf. als mittelgroß oder groß einzustufen sind. [7] Allerdings hat der Organträger ggf. Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB für passive latente Steuern zu bilden ( § 249 Rz 42). 81 Da bei der Organgesellschaft nach der formalen Betrachtungsweise keine Steuerlatenzen zu bilanzieren sind ( Rz 80), können bei ihr auch keine Abführungssperren nach § 268 Abs. 8 HGB aus aktiven latenten Steuern auftreten. Allerdings können aus den anderen in § 268 Abs. 8 HGB genannten Fällen (Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen VG des Anlagevermögens, Zeitwertbewertung von Deckungsvermögen über die AHK hinaus) bei der Organgesellschaft Abführungssperren auftreten, die zum Ausweis eines Jahresüberschusses führen.
Der Abführungssperre ist bei Organgesellschaften Rechnung zu tragen, während die passive latente Steuer nach herrschender Auffassung und dem Grundfall gemäß DRS 18. 32 beim Organträger zu bilden ist. Würden beide Effekte auf der gleichen Ebene erfasst, würden die passiven latenten Steuern den abzuführenden Betrag reduzieren. Da die Berücksichtigung aber auf zwei unterschiedlichen Ebenen erfolgt, müsste nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der Organgesellschaft im Normalfall der gesamte Ergebnisbeitrag gesperrt werden, der sich aus der Aktivierung des selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstands ergibt. Da zusätzlich noch beim Organträger eine passive latente Steuer zu bilden ist, die ebenfalls eine ausschüttungssperrende Wirkung entfaltet, würde diese Bruttobetrachtung zu einer übermäßigen, weil unnötigen Begrenzung des Ausschüttungsvolumens beim Organträger führen. Sachgerecht erscheint es demgegenüber, die beim Organträger zu bildende latente Steuer bereits bei der Ermittlung der Abführungssperre in der Sphäre der Organgesellschaft zu berücksichtigen, da ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Aktivierung des selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstands und der Bildung einer passiven latenten Steuer besteht (Nettobetrachtung).
Rz. 75 Die Besonderheiten steuerlicher Organschaften, nämlich das Auseinanderfallen von wirtschaftlicher Verursachung (Organgesellschaft) und zivilrechtlicher Verbindlichkeit (Organträger), führen dazu, dass prinzipiell zwei Methoden der Abbildung von Steuerlatenzen von Organgesellschaften möglich sind, die der formalen und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgen. 76 Nach der formalen Betrachtungsweise erfolgt die Bilanzierung von latenten Steuern auf Basis der zivilrechtlichen Verpflichtungen. Der Steuerschuldner bei Organschaften ist der Organträger, sodass dieser nach der formalen Betrachtungsweise auch die Steuerlatenzen für temporäre Differenzen von Organgesellschaften zu bilden hat. Steuerliche Verlustvorträge bei der Organgesellschaft können nur aus vororganschaftlicher Zeit stammen und sind während der Dauer der Organschaft nicht nutzbar, sodass für sie auch keine Berücksichtigung im Rahmen von Steuerlatenzen zu erfolgen hat. [1] Rz. 77 Demgegenüber bildet die wirtschaftliche Betrachtungsweise Steuerlatenzen auf Ebene der jeweiligen Organgesellschaft ab.
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Bei der Ermittlung des abzuführenden Betrags sind Ausschüttungssperren zu beachten, die nach der Änderung von § 301 AktG durch BilMoG als Abführungssperren greifen. Ungeklärt ist jedoch das Zusammenwirken von Abführungssperre und latenten Steuern, woraus ein erhebliches Steuerrisiko resultieren kann. Werden selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Handelsbilanz der Organgesellschaft aktiviert, trifft diese Aktivierung auf ein steuerliches Ansatzverbot (§ 5 Abs. 2 EStG). Aus diesem Vorgang resultiert eine doppelte Konsequenz, nämlich das Eingreifen einer Abführungssperre nach § 268 Abs. 8 S. 1 HGB sowie die Notwendigkeit zur Bildung einer passiven latenten Steuer. Die Problematik ergibt sich aus der Tatsache, dass die beiden Konsequenzen auf unterschiedlichen Ebenen zu berücksichtigen sind.
Bei der Organgesellschaft wäre die Umlage nach der BGH-Rechtsprechung [6] nicht als Steueraufwand, sondern als vorweggenommene Gewinnabführung zu behandeln und als Forderung bzw. Verbindlichkeit der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger auszuweisen. [7] Rz. 224 Nach § 268 Abs. 8 HGB besteht eine Ausschüttungssperre, die verhindern soll, dass den Gläubigern des Unternehmens Haftungsmasse durch Ausschüttung noch nicht realisierter Erträge aus Vermögensgegenständen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB oder aus der Aktivierung latenter Steuern und selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entzogen wird. § 301 Satz 1 AktG gilt entsprechend eine Abführungssperre für solch angesetzte Beträge. Die Ausschüttung bzw. Abführung der ausschüttungsgesperrten Beträge ist ausgeschlossen, soweit die verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen abzüglich eines Verlustvortrages oder zuzüglich eines Gewinnvortrages dem Gesamtbetrag der angesetzten Beträge nicht mindestens entsprechen.
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