(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für öffentlich-rechtliche Verträge über Kommunalabgaben. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
713; Art. 12 Abs. 2 BayBG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BayRiG) zu sein (vgl. BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13. 05. 1965 - II C 146/62]; Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13. 79 -). VG Hamburg, 13. 2015 - 2 K 189/14 Bewertung einer Aufsichtsarbeit Grundlage der Prüfungsentscheidung sind die für juristische Prüfungen einschlägigen Vorschriften im Deutschen Richtergesetz (i. der Bekanntmachung v. 19. 4. 1972, BGBl. 713, m. spät. Änd. - DRiG), die hinsichtlich der zweiten Staatsprüfung für Juristen in den beteiligten Ländern durch die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (ratifiziert durch Gesetz v. 26. 6. 1972, HmbGVBl. S. 119; letzte Änderung ratifiziert durch Gesetz v. 2. 2008, HmbGVBl. Landesrecht BW § 45a DRiG | Bundesnorm | Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter | Deutsches Richtergesetz | gültig ab: 01.08.2021. 71 - LÜ) umgesetzt worden sind ( … vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 8. 9. 2004, 9 A 34/04, juris Rn. 23 ff. ). OVG Nordrhein-Westfalen, 09. 2012 - 3 A 1167/09 Grundsätze zur Ruhegehaltfähigkeit und Anrechenbarkeit von sog.
Er verfällt nicht, solange es unterlassen wurde, die Beamtin oder den Beamten tatsächlich in die Lage zu versetzen, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen; dies gilt insbesondere, wenn keine Aufklärung über den bestehenden Urlaubsanspruch und den Verfall desselben bei Nichtinanspruchnahme sowie die Aufforderung, den Erholungsurlaub zu nehmen, erfolgt. Für Erholungsurlaub, der nach Satz 2 nicht verfallen ist, gilt Satz 1 entsprechend. Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz: Beteiligungsportal Baden-Württemberg.de. (3) Erholungsurlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt oder der Elternzeit ohne Bezüge nicht genommen wurde, kann nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder nach Ende der Elternzeit ohne Bezüge im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Beamtinnen und Beamte in Ausbildung haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.
§ 7 Teilzeitbeschäftigung (1) Richtern, die 1. ein Kind unter 18 Jahren oder 2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen. (2) Anträge nach Absatz 1 sind nur zu bewilligen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Während der Elternzeit ( § 76 des Landesbeamtengesetzes) ist Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt.
Im Zuge der Stärkung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, die mit dem im Mai 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes erfolgte, ist aus der Justizpraxis der Wunsch geäußert worden, auch die gesetzlichen Regelungen zu der Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten auszubauen. Diesem Anliegen soll durch eine grundlegende Novellierung der bestehenden Regelungen zu den Richter- und Staatsanwaltsräten im Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz Rechnung getragen werden. Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 12. Mai 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben. Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 25. Juni 2015 kommentieren. Gesetzentwurf zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (PDF) Newsletter: Immer auf dem neuesten Stand
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