Die Inpflegenahme eines Kindes stelle grundsätzlich eine vorübergehende Maßnahme dar, die zu beenden sei, sobald die Umstände es erlaubten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellte die vom FamG verfügte und mit der befristeten Beschwerde der Kindesmutter nicht angegriffene Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ein milderes Mittel i. S. d. § 1666a BGB ggü. dem Entzug der gesamten elterlichen Sorge dar. Die Verbleibensanordnung sei nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf eine dauerhafte Trennung von Kind und Eltern, sondern darauf gerichtet, Nachteile, die durch eine zur Unzeit vorgenommene Rückführung in den elterlichen Haushalt für das Kind entständen, zu vermeiden. Eine auf die Entziehung der elterlichen Sorge gerichtete Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB dürfe daher nur dann erfolgen, wenn die Verbleibensanordnung nicht geeignet oder nicht ausreichend sei, um die bestehende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die vom FamG verfügte Verbleibensanordnung nicht geeignet oder nicht ausreichend zur Gefahrensabwehr für das Wohl des Kindes M. sei, beständen nicht.
Es sei zweifelhaft, ob diese vom Vormund untersagte Zusammentreffen des Kindes mit dem Vater unterbinden werde. Das OLG setze sich weder mit der räumlichen Nähe der Wohnungen der Pflegeeltern und der Möglichkeit kurzfristiger gegenseitiger Besuche und zufälliger Begegnungen auseinander noch mit deren weiterhin bestehenden gegenseitigen Zuneigung und ihrem Wunsch nach einem Zusammenleben oder zumindest gemeinsamer Zeit. 2. Ablehnung einstweiliger Anordnung auf sofortige Rückführung in den elterlichen Haushalt Aus rein verfahrensrechtlichen Gründen lehnte das BVerfG [7] es ab, eine Eilanordnung auf sofortige Rückführung der 11 und 7 Jahre alten Kinder in den elterlichen Haushalt zu erlassen. Den Eltern war durch einstweilige Anordnung und Hauptentscheidung vom 8. 3. 2021 das Sorgerecht entzogen worden; zugleich wurden sie zur Herausgabe der Kinder an das zum Vormund bestimmte Jugendamt verpflichtet. Die Herausgabeverpflichtung wurde zwei Tage später vollstreckt. Die begehrte verfassungsrechtliche Eilregelung könne mangels Rechtsschutzbedürfnis bzw. Erschöpfung des Rechtsweges nicht ergehen: Die Eilregelung sei außer Kraft getreten, § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG, da mit Bekanntgabe der Hauptsacheentscheidung diese wirksam geworden sei, § 40 FamFG.
Aus rein verfahrensrechtlichen Gründen lehnte das BVerfG [7] es ab, eine Eilanordnung auf sofortige Rückführung der 11 und 7 Jahre alten Kinder in den elterlichen Haushalt zu erlassen. Den Eltern war durch einstweilige Anordnung und Hauptentscheidung vom 8. 3. 2021 das Sorgerecht entzogen worden; zugleich wurden sie zur Herausgabe der Kinder an das zum Vormund bestimmte Jugendamt verpflichtet. Die Herausgabeverpflichtung wurde zwei Tage später vollstreckt. Die begehrte verfassungsrechtliche Eilregelung könne mangels Rechtsschutzbedürfnis bzw. Erschöpfung des Rechtsweges nicht ergehen: Die Eilregelung sei außer Kraft getreten, § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG, da mit Bekanntgabe der Hauptsacheentscheidung diese wirksam geworden sei, § 40 FamFG. Mit der Vollstreckung der Herausgabeverpflichtung sei das Rechtsschutzbedürfnis durch Erledigung entfallen. Ein etwaiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründe regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Gegen die Hauptsacheentscheidung sei noch die Beschwerde möglich, der Rechtsweg mithin nicht erschöpft.
Unsere Adresse Kinderland e. V. Wollankstr. 133 13187 Berlin (Seitenflgel, 2.
Amtlicher Leitsatz: Eine einen (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigende Kindeswohlgefährdung iSd. §§ 1666, 1666a BGB ist jedenfalls für den Fall der von den Eltern alternativlos beabsichtigten Rückführung des schwerbehinderten Kindes aus einer Einrichtung in den mütterlichen Haushalt zu bejahen, wenn ihm dort nicht nur ein Verlust der derzeitigen – besseren – Fördermöglichkeiten in der Einrichtung droht, sondern darüber hinaus eine erhebliche Beeinträchtigung seines körperlichen und seelischen Wohlbefindens. OLG Frankfurt a. M. (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 15. 12. 2020 – 4 UF 177/20
Das FamG hat zunächst auf Antrag des Jugendamtes der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind M. entzogen und mit weiterem Beschluss dem Jugendamt im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Beantragung eines Passes für das Kind übertragen, um ihm eine Auslandsreise mit seinen Pflegeeltern zu ermöglichen. Zur Frage der von der Kindesmutter begehrten Rückführung des Kindes in den mütterlichen Haushalt hat das FamG ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Mutter letztendlich mit Beschluss vom 16. 11. 2009 die elterliche Sorge für das betroffene Kind M. entzogen und angeordnet, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt weiterhin bei den Pflegeltern haben sollte. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich. Sachverhalt Siehe Kurzzusammenfassung Entscheidung Das OLG hielt die Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge für nicht gegeben. Nach § 1666 Abs. 1 BGB komme eine Entziehung der Personensorge für ein Kind nur in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet sei und die Eltern nicht willens und in der Lage seien, die Gefahr abzuwenden.
Was in der Baudokumentation aus Anlass der Eröffnung des Rathauses formuliert wurde, hat bis heute Bestand. Zahlen, Daten, Fakten Errichtet: 1970 bis 1973 Bauherr: Stadt Mainz Architekt: Arne Jacobsen und Otto Weitling Historisches 700 Jahre nach dem Bau des ersten Mainzer Rathauses im Mittelalter beauftragte der Mainzer Stadtrat nach einem europaweiten Wettbewerb das renommierte dänische Büro Jacobsen und Weitling mit den Planungen des Neubaus. Zuvor war Mainz 500 Jahre lang "rathauslos". Das sollte sich nun ändern: Der Bau sollte auf dem Halleplatz realisiert werden, dem heutigen Jockel-Fuchs-Platz. Am 21. Juli 1972 feierten der damalige Oberbürgermeister Jockel Fuchs und die Bauleute Richtfest. Jockel fuchs platz 1 55116 mainz mail. Am Silvestertag 1973 wurde das Gebäude mit einer Stadtratssitzung in Betrieb genommen. Bereits am nächsten Tag eroberten die närrischen Garden den Rathausplatz und in der darauf folgenden Festwoche stürmten 50. 000 Mainzerinnen und Mainzer ihr neues Rathaus. Zahlreiche Ehrengäste aus den Partnerstädten, der damalige Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz, Helmut Kohl, der Wiesbadener Oberbürgermeister Rudi Schmitt und als Krönung Bundespräsident Gustav Heinemann beehrten das neue Haus mit ihrem Besuch.
Anne-Frank-Realschule plus Petersplatz 2 55116 Mainz Telefon: 06131/90 60 420 Fax: 06131/23 80 03 Schulträger Stadt Mainz vertreten durch Herrn OB Michael Ebling Jockel-Fuchs-Platz 1 Schulleitung Ralf Früholz, Rektor Michael Krück-Weißmüller, 1. Konrektor Anatol Leimbach, 2. Konrektor Christian Schuttpelz, Konrektor als Pädagogischer Koordinator Bernadette Stumm, Konrektorin als Didaktische Koordinatorin Haftung für Inhalte Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Soziale Stadt in Mainz: Impressum. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt.
Einwohnermeldeamt Mainz Altstadt Anschrift Mainz Altstadt Bürgeramt - Bürgerbüro - Bürgerservice - Meldeamt - Meldestelle Jockel-Fuchs-Platz 1 Rathaus 55116 Mainz Telefon 06131 122-932, 115 (Behördennummer) Fax 06131 122-610 Email Öffnungszeiten Öffnungszeiten Bürgeramt Mainz Altstadt Einwohnermeldeamt Mainz Mainz Kaiserstr. 3-5 Stadthaus, Lauteren-Flügel 06131 12-0, 115 (Behördennummer) 06131 12-3084 Öffnungszeiten Bürgeramt Mainz Einwohnermeldeamt Mainz Bretzenheim Mainz Bretzenheim An der Wied 2 55128 Mainz 06131 338-260, 115 (Behördennr. ) 06131 366-933 Öffnungszeiten Bürgeramt Mainz Bretzenheim Einwohnermeldeamt Mainz Drais Mainz Drais Daniel-Brendel-Str. 11 55127 Mainz 06131 940-991, 115 (Behördennummer) 06131 940-993 Öffnungszeiten Bürgeramt Mainz Drais Einwohnermeldeamt Mainz Ebersheim Mainz Ebersheim Römerstr. Vom mittelalterlichen Spa zur High-Tech-Medizin | Veranstaltungskalender. 17 55129 Mainz 06136 4107, 115 (Behördennr. ) 06136 45-558 Öffnungszeiten Bürgeramt Mainz Ebersheim Einwohnermeldeamt Mainz Finthen Mainz Finthen Poststr. 42-44 55126 Mainz 06131 475-413, 115 (Behördennr. )
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen Sie befinden sich hier: Impressum Die Website ist ein Projekt der Landeshauptstadt Mainz. Die Landeshauptstadt Mainz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird vertreten durch Oberbürgermeister Michael Ebling. Landeshauptstadt Mainz Ab 18. 11. 2019 neue Adresse: Löwenhofstraße 1/Große Bleiche 46, 55116 Mainz. Bis 14.
Unter finden Sie Informationen und Dienste anderer Anbieter, für deren Inhalt die Stadt nicht verantwortlich ist und für deren Nutzung eigene Bedingungen der Anbieter gelten können. Der Dienst wird kostenlos angeboten. Koordinatorin für die elektronische Signatur bei der Landeshauptstadt Mainz Hauptamt Carolin Thenée Telefon: +49 6131/12-4434 Telefax: +49 6131/12-3008 E-Mail: de Web-Design media machine GmbH Frauenlobstraße 95 55118 Mainz Telefon: +49 6131/93159-0 Telefax: +49 6131/93159-20 E-Mail: info mediamachine de Internet: Programmierung Sitepark GmbH Neubrückenstraße 8-11 48143 Münster E-Mail: info sitepark com Internet: