Erster Ansprechpartner zu Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ist neben dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit die oder der Beauftragte für den Arbeitsschutz. Für weitergehende Fragen steht die UVB zur Verfügung: Fragen des Arbeitsschutzes außerhalb der Bundesverwaltung oder zu Unternehmen außerhalb der Zuständigkeit der UVB richten Sie bitte an die zuständige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft oder die Arbeitsschutzbehörde oder das Gewerbeaufsichtsamt im jeweiligen Land. Geltende Regelungen Grundlegende Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sind: das Arbeitsschutzgesetz das Arbeitssicherheitsgesetz das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung ( SGB VII) die EU -Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz Für die Unmittelbare Bundesverwaltung gelten die: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Unfallverhütung im Bundesdienst (1.
07. 2013 Kirstin Bubke, Claudia Hemmersbach, Silke Keden: Hauswirtschaft in Lernsituationen, Lernfeld 1 - 4, 7, 2006 Ausführliche Quellenangaben
Prävention kann Leben retten! Arbeitsschutz umfasst den Schutz von Leben und Gesundheit der Mitarbeiter. Hier kommt es ganz besonders auf die Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsplätze sowie Arbeitssysteme an. Prävention ist hier das Schlagwort. Um dies zu gewährleisten steht die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Ihrem vielseitigen und umfangreichen Grundverständnis für alle Arbeits- und Unfallschutzaufgaben dem Unternehmer zur Seite. Betriebsbegehungen Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gehört die erstmalige und in Folge regelmäßigen Begehungen von Arbeitsstätten zu den Pflichten des Arbeitgebers und ist als unabdingbar festgestellt. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Risikoanalysen § 5 Arbeitsschutzgesetz § 3 ArbStättV. Arbeitssicherheit und umweltschutz im betrieb. Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen/Arbeitsstätten § 3 BetrSichV. für Arbeitsmittel § 6 GefahrStoffV Die Gefährdungsbeurteilung stellt mittlerweile die Grundlage des Arbeitsschutzes dar und ist u. a. in den o. g. Gesetzen und Verordnungen verankert.
Erstinformation gemäß § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung Die vorstehend genannte Firma ist bei der zuständen Behörde gemeldet und im Vermittlerregister eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung und der Registrierungsnummer D-RKKU-0DGQ2-59. Zuständige Erlaubnisbehörde ist die: IHK für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 2 80333 München Tel. : 089 5116-0, Fax: 089 5116-1306 E-Mail: Die Eintragung im Vermittlerregister kann wie folgt überprüft werden: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. 11052 Berlin Telefon (0180) 60 05 85 0 (Festnetzpreis 0, 20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0, 60 €/Anruf) Das Register ist außerdem im Internet einsehbar unter: rmittler Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. BMAS - Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie.
Diese werden je nach Bedarfsprüfung durch Bund und Länder genehmigt und durch spezielle Aufsichtsdienste beraten und überwacht. Den Unfallverhütungsvorschriften unterliegen alle Mitglieder der Berufsgenossenschaft, Arbeitnehmer wie auch Unternehmer. Sie haben auch für Fremdfirmen Gültigkeit, die für Mitgliedsunternehmen tätig sind – selbst, wenn deren Firmensitz außerhalb Deutschlands ist und sie keiner Berufsgenossenschaft angehören. Beratungsstelle für Arbeitssicherheit und Unfallschutz. Wichtigstes Gesetz für den Arbeitsschutz in Deutschland ist das Arbeitsschutzgesetz. Es verfolgt das Ziel, [d]ie Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Die Pflichten, die das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber zuschreibt, finden sich so auch in der wichtigsten Unfallverhütungsvorschrift wieder, der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".