Startseite » Muster Anfechtungsklage gegen Bescheid/Verwaltungsakt Verwaltungsgericht Max Muster Musterstraße 11 80911 Musterstadt Verwaltungsgericht Musterstadt Musterstraße 90 Musterstadt, den 14. 08. 2018 Vorab per Telefax: 0555 000000 Anfechtungsklage des Max Muster, Musterstraße 11, 80911 Musterstadt (Kläger) gegen den Bürgermeister der Gemeinde Muster, Musterstraße 30, 80911 Muster (Beklagter) Wegen: Bescheid Streitwert: 4000 Euro Ich erhebe Klage und beantrage zu erkennen: Der zum Aktenzeichen 33/18/99999 ergangene Bescheid vom 01. 06. 2018 in Gestalt des zu demselben Aktenzeichen ergangenen Widerspruchsbescheids vom 01. 2018 wird aufgehoben. Untätigkeitsklage – Wikipedia. Es wird Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO beantragt. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Musterstadt, Flur 1, Flurstücke 24/2 und 25/2 mit der postalischen Anschrift Musterstraße 11 in 80911 Musterstadt. Er wurde mit Bescheid vom 01. 2018, Aktenzeichen 33/18/99999, zur Entrichtung von Anliegerbeiträgen in Höhe von 4000 Euro herangezogen.
IX. Richtiger Klagegegner 283 Gegen wen die Klage zu richten ist, ist in § 78 VwGO geregelt. Zum gesamten Folgenden siehe Ehlers in: ders. /Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 22 Rn. 57 ff., § 23 Rn. 35, § 24 Rn. 31 ff., § 25 Rn. 57, § 26 Rn. 63; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 44 f., 104, 122; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 12 Rn. 28 ff. ; Kemmler JA 2015, 328 (332 f. ); Kintz in: Posser/Wolff, VwGO § 78 Rn. Untätigkeitsklage verwaltungsrecht master of science. 36; Kopp/Schenke VwGO § 78 Rn. 3, 6, 11; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 17 Rn. 2; Rozek JuS 2007, 601 ff. ; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 538 ff. ; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 238 f., 301, 311, 350 f. ; Würtenberger / Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 429, 596 ff. Entgegen der insbesondere von der Rechtsprechung BVerwG NVwZ-RR 1990, 44; 2003, 41 (42). vertretenen Auffassung handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht etwa um eine Normierung der Passivlegitimation (und damit um eine Frage der Begründetheit der Klage); passiv legitimiert ist derjenige, der durch das dem Kläger tatsächlich zustehende Recht (Aktivlegitimation) tatsächlich verpflichtet wird.
Beispiel: Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO (Bauvorbescheid) 9. Beispiel: Feststellungsklage (Unwirksamkeit einer Schutzgebietsanordnung) 9 a. Beispiel: Fortsetzungsfeststellungsklage (Klageänderung in einem Schriftsatz) 10. Beispiel: Begründung einer Leistungsklage (Besoldungsleistungen) 10 a. Beispiel: Leistungsklage aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages 10 b. Beispiel: Erledigungserklärung 10 c. Beispiel: Antrag auf Urteilsergänzung 10 d. Beispiel: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Anfechtungsklage (Versäumung der Klagefrist) 11. Beispiel: Normenkontrollantrag (Bebauungsplan) 12. Beispiel: Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren 13. Schema: Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO (Zulässigkeit / Begründetheit) - Juraeinmaleins. Beispiel: Vollstreckungsgegenklage 14. Beispiel: Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gegen eine Behörde (Durchsetzung eines Verpflichtungsanspruchs) 15. Beispiel: Belehrung eines Mandanten über die Voraussetzungen eines Antrags auf Zulassung der Berufung 16. Beispiel: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 4 (Einlegung ohne Begründung) 17.
§ 35 VwVfG. Demnach handelt es sich dann um eine Versagungsgegenklage. Hat der Verwaltungsträger unterlassen einen Verwaltungsakt zu erlassen und soll es jedoch, handelt es sich um eine Untätigkeitsklage. III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO Anders als bei der Anfechtungsklage findet die Adressatentheorie hier keine Anwendung. Denn hier ist der Kläger nicht Adressat des begehrten Verwaltungsaktes, sondern will es ja schließlich werden. 1 D. h. der Kläger muss einen Anspruch auf den abgelehnten bzw. unterlassenen Verwaltungsakt haben. Dieser kann sich einer einfach gesetzlichen Vorschrift ergeben, aber auch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. §§ 54 ff. VwGO oder einer Zusicherung gem. § 38 VwVfG ergeben. Leistungsansprüche können auch aus Grundrechten hergeleitet werden. 2 IV. Vorverfahren (oder Widerspruchsverfahren), § 68 ff. VwGO Grundsatz: Vor Erhebung der Verpflichtungsklage muss ein Vorverfahren gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolglos durchgeführt worden sein. Untätigkeitsklage verwaltungsrecht master class. In Nordrhein-Westfalen ist ein Vorverfahren gem.
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vorherrschenden Auffassung an, so führt die gegen den falschen Beklagten gerichtete Klage zu deren Unbegründetheit. In der Klausur darf der gewählte Aufbau freilich keinesfalls begründet werden. Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 44; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 544. 285 Nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO enthaltenen Grundsatz ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, d. h. gegen den Rechtsträger (inkl. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts), zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat ( Rechtsträgerprinzip), im Fall einer Beleihung Dazu sie im Skript "Allgemeines Verwaltungsrecht" Rn. 51. also gegen das beliehene Privatrechtssubjekt. Speziell in Bezug auf den Landrat gilt: Wird dieser als Organ "seines" Verwaltungsträgers tätig (z. B. gem. § 42 KrO NRW), so ist der Kreis der richtige Klagegegner; handelt der Landrat hingegen im Wege der Organleihe als staatliche Behörde (z. Unttigkeitsklage - Musterformulierung - www.Grundsicherungs-Handbuch.de. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 POG NRW), so ist die Klage gegen das jeweilige Bundesland zu richten.