Zudem wurden in einem Workshop mit weiteren Akteuren der Wohnungswirtschaft, der Stadtplanung sowie der Kommunalverwaltung die vorhandenen Erkenntnisse zusammengetragenund vertieft. Vorgaben für KFZ- und Fahrrad-Stellplätze: AKBW Architektenkammer Baden-Württemberg. Weitere Anregungen gab der Verein zur Förderung der Nachhaltigkeit im Wohnungsbau. Vor dem Hintergrund des auch für andere Wohnungsbauunternehmen typischen Wohnungsbestandes der ProPotsdam sowohl von Alt- als auch von Neubauten bildet der Leitfaden ein vielfältiges Spektrum an Erfahrungen und guten Beispielen ab. Er kann daher für andere Unternehmen zur Orientierung dienen und bundesweit Anwendung finden. Downloads: Leitfaden Fahrradabstellplätze (pdf) Excel Tool - Fahrradabstellplätze (xls) - - - Quelle:
Projektdurchführung Das Projekt wurde von den Radverkehrsplaner/innen des Bezirks Neukölln initiert. Als Grundlage dienten eine ausführliche Recherche über deutschlandweite und internationale Praxisbeispiele (Straßburg, Osnabrück, Malmö) sowie über relevante fahrdynamische Aspekte (Länge, Breite, Wendekreis) von Lastenfahrrädern. In der Anfangsphase des Projekts bestand eine wesentliche Aufgabe darin, bei unterschiedlichen Akteur/innen ein Bewusstsein für die bestehende Problematik und die Notwendigkeit von Stellplätzen für Lastenfahrräder im öffentlichen Raum zu schaffen. Deshalb wurde ein gesonderter Präsentations- und Diskussionstermin mit behördlichen Akteur/innen organisiert. In der anschließenden Praxisphase des Projekts wurden zwei Ortstermine durchgeführt. Zu beiden Ortsterminen wurden unterschiedliche Lastenfahrradtypen betrachtet, die von dem Neuköllner Lastenfahrradladen Mogool-Bikes zur Verfügung gestellt wurden. Beim ersten Ortstermin wurde geprüft, inwiefern die gängigen Fahrradstellplätze für Lastenfahrräder ausreichend sind und in welcher Ausrichtung ein Lastenfahrrad auf einen Kfz-Parkplatz in Längsaufstellung passt.
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17. 05. 2022 (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen. (2) Als ausreichende Zahl nach Abs. 1 gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz 1. bei Wohnhäusern je angefangene 50 m² Wohnnutzfläche, 2. bei Wohnheimen a) für Schüler und Lehrlinge je vier Heimplätze, b) für Studenten je zwei Heimplätze, 3. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je 20 Dienstnehmer, 4. bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche, 5. bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 50 Sitzplätze, 6. bei a) Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen je 50 Besucher, b) Badeanstalten je 25 Besucher, 7. bei Betrieben des Gastgewerbes je 50 Besucherplätze, 8. bei Schulen (ab der 5.