Diese Vorteile sind insbesondere Nachbestellungen und Folgeaufträge, die nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entstehen. Der Ausgleichsanspruch tritt dann an die Stelle der Provisionsansprüche, die durch die Beendigung des Vertretervertrags verhindert werden. Hiermit werden also Leistungen des Handelsvertreters nachträglich ausgeglichen, die während der Geschäftsbeziehungen nicht vergütet wurden, aber auf den Handelsvertreter zurückzuführen sind. Wichtig ist, dass der gesetzliche Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB nicht durch vertragliche Abrede im Vorfeld ausgeschlossen werden kann, vgl. § 89b Abs. 4 HGB. Außerdem müssen alle Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt sein. Voraussetzungen des Ausgleichsanspruch: Entscheidend ist, dass folgende vier Punkte erfüllt sind: 1. Das Handelsvertreterverhältnis wurde beendet. 2. Dem Unternehmer erwachsen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile. 3. Die Zahlung des Ausgleichsanspruchs entspricht der Billigkeit. Ausgleichsanspruch handelsvertreter rechner rekorder und sos. 4.
90% von 75. 000, - € für das erste Jahr = 67. 500, - € 90% von 67. 500, - € für das zweite Jahr = 60. 750, - € 90% von 60. 750, - € für das dritte Jahr = 54. 675, - € ----------------------------------------- Summe für alle drei Jahre: = 182. 925, - € Die Abzinsung wird im Beispiel mit 10% angesetzt und ergibt 18. 292, 50, so dass ein Rohausgleich vor Billigkeitskorrektur in Höhe von 164. 632, 50 € gegeben ist. Nun ist zu schauen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte gibt, die dafür sprechen, den Rohausgleich aus Billigkeitsgründen zu korrigieren. In diesem Beispiel wird hierfür kein Posten veranschlagt, so dass es bei einem Rohausgleich von 164. 632, 50 € verbleibt. Am Ende ist der Höchstbetrag zu ermitteln und dem Rohausgleich gegenüber zu stellen. In unserem Beispiel ist davon auszugehen, dass der Handelsvertreter in den letzten fünf Jahren eine durchschnittliche Jahresprovision in Höhe von 125. 000, - € erzielt hat. Weil der Rohausgleich (165. Berechnung des Ausgleichsanspruchs beim Handelsvertreter nach § 89b HGB | AHS Rechtsanwälte. 632, 50 €) den Höchstbetrag (125. 000, - €) übersteigt, besteht der Ausgleichsanspruch nur maximal in Höhe von 125.
Die Berechnung nach den "Grundsätzen" wird üblicherweise von dem vertretenen Unternehmen vorgenommen. Die stark schematisierte Berechnung kann – je nach Vergütungssystem und Umständen des Einzelfalls – zu einem niedrigeren Ausgleichsbetrag führen, als nach den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 89 b HGB geschuldet ist. In jedem Fall empfiehlt sich daher eine Überprüfung der Bestandswerte und Faktoren, unter Umständen auch eine Alternativberechnung nach den Anspruchsvoraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB. Die Rechtsnatur der "Grundsätze" ist umstritten. Ausgleichsanspruch handelsvertreter rechner. Die "Grundsätze" können vor Beendigung des Vertretervertrages nicht wirksam vereinbart werden, sofern sie zu Ungunsten des Versicherungsvertreters vom gesetzlich geschuldeten Ausgleichsanspruch abweichen. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 23. 11. 2011 (Az. VIII ZR 203/10) aber dafür ausgesprochen, dass die "Grundsätze" angesichts ihrer Entstehungsgeschichte jedenfalls als Schätzgrundlage herangezogen werden können, und zwar auch dann, wenn sie zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sind.
Dem Handelsvertreter steht unter Umständen nach § 89b HGB auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses ein finanzieller Ausgleichsanspruch zu. Im folgenden Beitrag erklären wir den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HBG. Hierzu erläutern wir die wesentlichen Voraussetzungen und die Berechnung des Ausgleichsanspruchs. Am Ende des Beitrags finden Sie ein Berechnungsbeispiel sowie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte. Handelsvertreterausgleich.de » Handelsvertreterausgleich.de. Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs Berechnung des Ausgleichsanspruchs Beispiel für die Berechnung Zusammenfassung Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB: Durch den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB soll dem Handelsvertreter eine Gegenleistung für Vorteile des Unternehmers verschafft werden, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Der Unternehmer zieht in diesem Fall auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter noch Vorteile.