Wenn man die Falschaussage getätigt hat und der Richter, die Staatsanwaltschaft/Polizei diese auch als Falschaussage ansieht oder nur den Verdacht einer Falschaussage hat, wird dies entsprechend vermerkt. Sodann wird gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage eingeleitet. Dieses Verfahren wird üblicherweise bei der Polizei geführt. Der Betroffene wird dann als "Beschuldigter" geführt. Dieser erhält zunächst von der Polizei eine Nachricht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage geführt wird und er sich zum Vorwurf schriftlich oder persönlich bei der Polizei äußern darf. Rechtsanwalt in Frankfurt am Main, asylrecht. Fachanwalt für Strafrecht einschalten Als Beschuldigter hat man das Recht zum Tatvorwurf zu schweigen. Allerdings kann man sich auch äußern (schriftlich oder persönlich bei der Polizei). Man hat auch das Recht, einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Da das Gesetz bei einer Verurteilung keine Geldstrafe, sondern ausschließlich eine Freiheitsstrafe vorsieht, empfehlen wir an dieser Stelle, sich nach Erhalt der Polizeimitteilung an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist.
türkischen Staatsangehörigen (Artikel AnwaltSuchservice) - Zustellung von §§ 26a, 27a AsylVfG-Bescheiden an Bevollmächtigte nach § 7 VwZG bzw. Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG durch Zusendung der Abschrift der Entscheidung / eines Bescheidsentwurfs? (Artikel AnwaltSuchservice) - Verjährung von Abschiebungskosten (Artikel AnwaltSuchservice) - Eingreifen des Ausschlussgrundes des § 10 Abs. Rechtsanwalt für asylrecht frankfurt en. 6 StAG nicht nur bei krankheitsbedingter Unfähigkeit des Spracherwerbs, sondern auch bei krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Absolvierung der Sprachprüfung (Artikel AnwaltSuchservice)
Tatobjekt: Gerichte oder andere zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sach- verständigen zuständige Stellen. 3. Tathandlung: falsch aussagen B. Subjektiver Tatbestand Voraussetzung ist Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz ( dolus eventualis) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafmilderung oder Absehen von Strafe Strafmilderung oder Absehen von Strafe kommt gemäß § 158 StGB in Betracht.