RE: Änderungsvertrag zum bisherigen Arbeitsvertrag 1. Wenn ich diesen Vertrag unterschreibe, habe ich dann ein generelles Widerrufsrecht und wenn ja in welchem Zeitraum? -- Nein, ein generelles Widerrufsrecht gibt es nicht. 2. Ich habe außer meinem Lehrvertrag von dieser Firma noch nie einen Arbeitsvertrag erhalten. (Wurde nach der Lehre übernommen, ohne daß mein damaliger Chef einen neuen Arbeitsvertrag erstellt hat. Änderung Vertrag - Arbeitsrecht - frag-einen-anwalt.de. )Betriebszugehörigkeit 21 Jahre, davon 15 Jahre bei der neuen Geschäftsführung, die ebenfalls keine Arbeitsverträge ausgearbeitet hat. Wie kann da ein Änderungsvertrag vorgenommen werden, wenn es keinen Arbeitsvertrag gibt? --Es gibt ja einen mündlichen Arbeitsvertrag, dessen Inhalte problemlos nachvollziehbar sind. Auch den kann man ändern, wenn beide Seiten einverstanden sind oder eine wirksame Änderungskündigung erfolgt. 3. Wenn ich nicht unterschreibe und gekündigt werde (frage mich, welche Begründung dann angegeben wird), habe ich Chancen dagegen zu klagen? -- Ja. Was soll ich tun?
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Welche Fragen Sie hingegen wahrheitsgemäß beantworten müssen, sind solche zu ihrer bisherigen beruflichen Entwicklung. Ist ein Arbeitsvertrag nichtig, also unwirksam, hat das rückwirkende Auswirkungen. Die Anfechtungsfrist beträgt in diesem Fall ein Jahr. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Betroffene die Täuschung erkennt. Falsche Übermittlung Ein Arbeitsvertrag kann angefochten werden, wenn die Willenserklärung durch eine Person oder Einrichtung nicht korrekt übermittelt wurde. Irrtum Die Anfechtung vom Arbeitsvertrag ist gemäß geltendem Arbeitsrecht auch wegen eines vorliegenden Irrtums möglich. Befristetes Arbeitsverhältnis – Vorsicht bei Vertragsänderungen. Das BGB besagt: Wer seinen Willen aufgrund falsch verstandener Inhalte erklärt, oder eigentlich eine inhaltlich abweichende Erklärung abgeben wollte, kann diese grundsätzlich anfechten, wenn sie bei vollständiger Information sich hierzu nicht entschlossen hätten (§ 119 BGB). Der Gesetzgeber sieht hierfür eine eng bemessene Frist vor. Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.