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Da weder die Anm. 3104 VV noch § 307 ZPO einen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils voraussetzen, entsteht die Gebühr auch dann, wenn das Anerkenntnisurteil ohne Antrag ergeht. Unerheblich ist, ob das Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht oder zu einem späteren Zeitpunkt (unzutreffend AG Halle [Saale] AGS 2008, 280). Auch hier entsteht die Terminsgebühr nur, wenn auch ein Anerkenntnisurteil ergeht. Daran fehlt es, wenn sich das Verfahren zuvor erledigt, bevor das Urteil ergangen ist. Das Anerkenntnis alleine reicht nicht aus. Eine Terminsgebühr entsteht daher auch nicht, wenn nur noch die Kostenlast anerkannt wird. IV. Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO Die Terminsgebühr entsteht gem. 1, 3. 3104 VV auch im Verfahren nach § 495a ZPO, wenn dort ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Erforderlich ist auch hier eine Entscheidung, die jedoch wiederum keine Endentscheidung sein muss. Fehlt es an einer Entscheidung, entsteht auch keine Terminsgebühr. Schriftliches verfahren 495a zo 01. Ergeht nur zum Teil eine Entscheidung, dann entsteht die Terminsgebühr auch nur aus dem (Teil-)Wert, über den noch entschieden worden ist.
Je nach Geschmack kann der Kläger im Genitiv und der Beklagte im Akkusativ oder beide einheitlich im Nominativ angegeben werden. Streitgenossen müssen fortlaufend nummeriert werden und dürfen nicht unter einer Ziffer zusammengefasst werden, bei gleichem Wohnort oder Prozessbevollmächtigten muss dieser aber nicht für jeden Streitgenossen wiederholt werden (es muss aber natürlich ersichtlich werden). Die Streitgenossen werden im weiteren Urteil dann anhand ihrer Ziffern bezeichnet ("der Kläger zu 1, der Beklagte zu 4" usw. ) Klagt ein Kaufmann nach § 17 Abs. 2 HGB unter seiner Firma oder wird unter seiner Firma verklagt, reicht deren Angabe aus, soweit sich aus der Firma auch gleichzeitig der Inhaber ergibt. Ansonsten muss der Inhaber mit angegeben werden (z. BVerfG: § 495a Satz 2 ZPO ist zwingendes Recht. (Wirklich!) - Anwaltsblatt. B. "Peter Meinlich, handelnd unter der Firma Goltsch & Partner, Nanastraße 12, 10001 Berlin") Bei Parteien kraft Amtes ist zusätzlich zu ihrem Namen ihre jeweilige Stellung hervorzuheben ( "Peter Meinlich, Nanastraße 12, 10001 Berlin, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Nono-GmbH, Nanastraße 13, 10002 Berlin").
02. 06. 2009 |Terminsgebühr von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka Die Terminsgebühr ermäßigt sich nicht nach Nr. 3105 VV RVG, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat (OLG Düsseldorf 19. 3. 09, I-10 W 22/09, Abruf-Nr. 091622). Entscheidungsgründe Das LG hat die Beschwerde der Landeskasse gegen die Festsetzung einer 1, 2 Terminsgebühr im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO zu Recht zurückgewiesen. Vorliegend wurde in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Dies löste nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine 1, 2 Terminsgebühr aus. Diese war - entgegen der Auffassung der Landeskasse - nicht nach Nr. 3105 VV RVG auf eine 0, 5 Terminsgebühr zu ermäßigen. Der Gebührenermäßigungstatbestand greift vorliegend nicht ein. Entscheidungssammlung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg. Nr. 3105 VV RVG sowie deren Abs. 1 und Nr. 2 setzen voraus, dass der Termin von einem Prozessbevollmächtigten wahrgenommen wird, während die andere Partei säumig ist, und lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird, das Gericht lediglich eine Entscheidung zur Prozess- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder wenn ein Versäumnisurteil ergeht.
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Vielmehr zeigt ein Vergleich der in der Akte des Ausgangsverfahrens enthaltenen richterlichen Verfügung mit der der Beschwerdeführerin übersandten beglaubigten Abschrift, dass die in Ziffer 7 der richterlichen Verfügung vorgesehene Frist aus unbekannten Gründen nicht in die Abschrift aufgenommen worden war. In der mithin ohne Fristsetzung erfolgten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass es auf ein etwaiges Verschulden des Gerichts bei dem Gehörsverstoß ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 1996 - 1 BvR 70/94 -, juris, Rn. § 495a ZPO - Einzelnorm. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2009 - 1 BvR 2355/08 -, juris, Rn. 18). 3. Das angegriffene Urteil beruht auf dem Gehörsverstoß. Da das Amtsgericht seine Entscheidung - auch ausweislich der Ausführungen im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge - tragend auf den fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin gestützt hat, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei einer Prüfung der mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 vorgelegten Abtretungserklärungen beziehungsweise nach Anhörung der angebotenen Zeugin in der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
IV. Das Urteil des Amtsgerichts ist aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i. V. m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts wird damit gegenstandslos. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.