10. 07. 2008, 23:59 Addict Hüft-Impingement-Syndrom und OP-hat jemand Erfahrung damit?? Dieses Problem wurde bei mir festgestellt. Und der Arzt spricht bereits von OP. Habe gelesen, dass die Ärzte bisher wenig Erfahrung mit dieser OP haben, und evt. deswegen scharf darauf sind, das zu operieren. verunsichert mich sehr! Kennt sich jemand von Euch damit aus, oder wurde selber schon deswegen behandelt? Hat es auch wirklich was gebracht? 11. 2008, 10:10 Alter Hase AW: Hüft-Impingement-Syndrom und OP-hat jemand Erfahrung damit?? hat er gesagt was es genau bedeutet bzw was eingeklemmt ist? Impingement hüfte operation erfahrung de. das interessiert mich nämlich da ich impingement syndrome nur aus der schulter kenne 11. 2008, 10:27 Danke erst mal für Deine Antwort! Ich war bisher einmal bei Orthopäden. Und so wie ich das verstanden habe, ist die Gelenkspfanne zu eng, und der Gelenkkopf schlägt immer wieder auf beiden Seiten(nach aussen und innen) an, was sehr weh macht. Es sei angeboren. Macht immer erst mit den Jahren Problemen (bin 26).
21. 2008, 21:53 ok, das ist sicher so! Der Gelenkkopf ist nicht rund wie er sein sollte, sondern flacht irgendwie ab (ich glaub zum Schenkelkopf hin), deswegen schlägt er am Pfannenrand immer wieder an. Wie soll da Muskelaufbau helfen?? Das verstehe ich nicht! Danke fürs antworten! Geändert von Patchouli (21. 2008 um 22:15 Uhr)
Auf den Inhalt des anliegenden Mietvertrages im Anhang I (und der etwaigen Nebenvereinbarungen in den Anlagen ____) wird Bezug genommen. Die Parteien haben diesen Vertrag zur Kenntnis genommen und erhalten eine Abschrift. Mietvertrag übernehmen: Vorlage für Vermieter, Mieter und Nachmieter - Mietrecht.org. (Ort, Datum), Unterschrift Mieter (Ort, Datum), Unterschrift Nachmieter (Ort, Datum), U nterschrift Vermieter WICHTIG: Mietvertrag und sonstige Anlagen bei allen Exemplaren anheften: einmal für den Vermieter, einmal für den Mieter und einmal für den Nachmieter! )
Anschließend forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine neue Mietsicherheit an sie zu leisten. Der Beklagte erklärte, dem nachkommen zu wollen, sobald das alte Kautionssparbuch aufgelöst sei. Gleichwohl bestellte der Beklagte in der Folge keine neue Mietsicherheit zugunsten der Klägerin. Die Klägerin klagte aus dem Mietvertrag auf Bestellung der Mietsicherheit. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass der Veräußerer mit Zustimmung der Klägerin auf die Mietsicherheit verzichtet habe. Auch sei er nicht verpflichtet gewesen, der Übertragung des Kautionssparbuches auf die Klägerin zuzustimmen, weil dies als Verzicht auf sein Recht aus § 566a S. Die Mietkaution bei Eigentümerwechsel. 2 BGB auszulegen gewesen sein könne. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr statt. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. II. Entscheidung Der VIII. Senat hält die Klage mit folgenden Erwägungen für begründet: Der Beklagte sei aus dem Mietvertrag verpflichtet, eine Mietsicherheit zu bestellen. Der Mietvertrag sei nach § 566 Abs. 1 BGB auf die Klägerin übergegangen.
Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung ( § 362 BGB) erloschen. Zwar hat der Beklagte seine aus dem Mietvertrag folgende Pflicht zur Bestellung einer Sicherheit gegenüber dem Veräußerer erfüllt. Indes besteht diese Pflicht nach § 566 Abs. 1 BGB nunmehr gegenüber der Klägerin. Da § 566a S. 1 BGB hier wegen der Vertragsbedingungen des Sparbuchs nicht dazu führte, dass die Mietsicherheit zugunsten der Klägerin wirkte, ist insoweit keine Erfüllung eingetreten. Der Beklagte hat nicht in der geschuldeten Art und Weise geleistet, weil die Bank an die Klägerin nur mit seiner Zustimmung hätte auszahlen dürfen, was nicht dem Zweck der Mietsicherheit entspricht. Der Anspruch ist auch nicht durch einen Verzicht (der als Erlassvertrag – § 397 BGB – zu qualifizieren wäre, wobei die Annahmeerklärung durch den Beklagten nach § 151 BGB nicht zuzugehen brauchte) erloschen. Zustimmung übertragung mietkaution musterbrief bewerbung. Hier könnte der Veräußerer im Verhältnis zum Beklagten als Stellvertreter der Klägerin gehandelt haben. Die Erklärung des Veräußerers ist nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen, wobei die Umstände des Einzelfalls besondere Bedeutung besitzen.