Hallo zusammen, Ich habe im März letzten Jahres LTA beantragt und letzte Woche mein Bescheid bekommen, der abgelehnt wurde mit folgender Brgündung: "Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor, weil Ihre Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. " Ich habe daraufhin nochmal bei der drv bund angerufen und gefragt wie es bei mir nun weitergeht. Dort sagte man mir, dass meine Akte verschickt wurde und eventuell geprüft werden soll wegen Rente. Zur Reha war ich letztes Jahr schon für 3 Monate und wurde berufsunfähig aber arbeitsfähig entlassen. Vor 2 Monaten war ich nach Bitte der drv bund beim Gutachter. Weiß jemand wie das jetzt abläuft und was mache ich, wenn ich nichts bekomme? Mein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben wurde abgelehnt. Ist es nach einer Reha möglich, erneut einen Antrag zu stellen? | Erwerbslosenforum Deutschland (Forum). Ich bin in zwei erlernten Berufen berufsunfähig und habe einen GdB von 60. Vielen Dank 2 Antworten entscheidend ist der Grund, weswegen man dich berufsunfähig geschrieben hat.
Bei Ablehnung eines Antrages auf Teilhabe am Arbeitsleben sollte zunächst immer Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht genommen werden. Nur so kann ermittelt werden, auf welcher Basis die Deutsche Rentenversicherung ihre Entscheidung getroffen hat. Es ist in der Praxis immer wieder zu verzeichnen, dass unter Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt werden. Beziehe ALG2- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt- wie geht es weiter? (ALG II, DRV, LTA). Der Antragsteller habe sich vom Ausbildungsberuf gelöst und sonstige Tätigkeiten verrichtet. Daher bestehe kein "Berufsschutz". Zur Frage der Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 12. 03. 2019, – B 13 R 27/17 R – wie folgt entschieden: "(…) Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass "bisheriger Beruf" der K nicht mehr die Tätigkeit als Physiotherapeutin sein könne, da diese zuletzt 2003, also fast zehn Jahre vor Antragstellung, ausgeübt worden sei. Weder der Wortlaut des § 10 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI noch die Regelungsgeschichte der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften bieten Anhaltspunkte für eine Einschränkung des in § 9 SGB VI formulierten Teilhabeanspruchs wegen Zeitablaufs.
Wer eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und eine Ablehnung erhält, kann dagegen natürlich Widerspruch einlegen. Das heißt, betroffene Versicherte haben das Recht, die Entscheidung überprüfen zu lassen. Wie aber läuft das Verfahren? Was ist dabei zu beachten? Und welche Fristen müssen eingehalten werden? Das Widerspruchsverfahren beginnt mit dem Eingang des Widerspruchs. Dieser muss schriftlich bei der Behörde, die den Antrag abgelehnt hat, eingereicht oder von den dortigen Mitarbeitern aufgenommen werden. Der Versicherte muss deutlich machen, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Auch wenn es nicht erforderlich ist, seinen Widerspruch zu begründen, hilfreich ist es schon. Weist der Widerspruch Unklarheiten auf, ist es Aufgabe der Behörde zu ermitteln, was der Versicherte tatsächlich will. Jeder vierte Antrag auf berufliche Rehabilitation wird abgelehnt. Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Entscheidung eingereicht wird. Denn: Wenn diese Frist überschritten wird, wird der Widerspruch aus formalen Gründen abgelehnt ohne dass er inhaltlich geprüft wurde.
Zimmermann kritisierte, dass Betroffene "in einer ohnehin schwierigen Lebensphase durch die komplizierte Rechtslage und die uneinheitliche Praxis der verschiedenen Träger zusätzlich verunsichert werden". Sinnvoll sei ein kostenträgerübergreifendes Reha-Gesetz für alle Versorgungsbereiche anstelle des jetzigen "Flickwerks". Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht brauche es auch eine "großzügigere Bewilligungspraxis", so die Linken-Politikerin. +++ Wir haben uns dazu entschlossen, die Kommentarfunktion zu deaktivieren. Das Verhältnis zwischen Nutzen und Aufwand hatte sich in l etzter Zeit extrem verschlechtert. Wir danken allen, die hier kommentiert haben. Sie können uns jederzeit Leserbriefe zukommen lassen.
Vor 2 Monaten war ich nach Bitte der drv bund beim Gutachter. Weiß jemand wie das jetzt abläuft und was mache ich, wenn ich nichts bekomme? Ich bin in zwei erlernten Berufen berufsunfähig und habe einen GdB von 60. Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ist die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen! Auf Ihrem DRV Rentenkonto müßen mindestens 60 Beitragsmonate (5 Jahre)- davon in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Beitragsmonate (3 Jahre) nachgewiesen werden! Fehlt da auch nur ein Monats - Beitrag, besteht in der Regel keine Chance auf Erwerbsminderungsrente! Im nächsten Schritt geht es um den Nachweis der medizinischen Voraussetzungen! Wer nach dem 1. 1961 geboren ist, hat in der DRV keinen Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit! Für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente muß an Hand der eigenen Krankenakte glasklar und sehr detailliert nachgewiesen werden, daß die Leistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag, auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt, abgesunken ist!