sippi72 19. 12. 2014, 10:00 Hallöchen! Ich habe hier vor Weihnachten noch ein Riesenproblem! Wir sollen eine GmbH gründen, mit Bareinlage. Stammkapital soll 25. 000, 00 € sein. Als verpflichtende Nebenleistung zur Bargründung soll ein Einzelunternehmen als Sacheinlageagio mit in den Gründungsvertrag aufgenommen werden. Dadurch soll sich das Stammkapital erhöhen. Aber um wieviel weiß ich nicht und ich weiß auch nicht, inwieweit ich welchen Wert dafür nehmen soll und wie ich dass mit der Gewährung von weiteren Geschäftsanteilen für die zusätz. Nebenleistung aufnehmen soll. Das Unternehmen wird mit Aktiva und Passiva zum Buchwert übernommen. Hat jemand von Euch vielleicht eine Idee, wie ich das in der Satzung und in der Gründungsversammlung formulieren kann? Ich habe keine Ahnung!!! Wäre lieb, wenn mir kurzfristig jemand helfen könnte! Pepples.. Wilde Rechtsanwälte: BFH, 07.04.2010, I R 55/09: Sacheinlage durch Aufgeld/ Agio bei Bargründung - Umwandlungssteuerrechtlicher Begriff der Sacheinlage - Köln. hier unabkömmlich! Beiträge: 6777 Registriert: 10. 08. 2006, 15:09 Beruf: RA-Fachangestellte Software: Advoware Wohnort: NRW #2 19. 2014, 11:53 Hallo Themenstarter/in Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4. )
In dieser muss zudem jede einzelne Sacheinlage der GmbH explizit genannt werden. Damit sichergestellt werden kann, dass der Wert der Sacheinlagen ausreichend hoch ist, müssen diese bewertet werden. Dies ist jedoch mit einem großen Aufwand verbunden, was der Grund ist, warum eine Sachgründung nicht so häufig vorkommt wie eine Bargründung. Hier zählt der Wert der Sacheinlagen zu dem Zeitpunkt, an dem die Gründung der Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet wird. Zur Ermittlung des Ertragswertes braucht man ein Sachverständigengutachten, was wiederum mit Kosten für die GmbH verbunden ist. Fazit Bei der Gründung eine GmbH gibt es somit einige Möglichkeiten, wie man das benötigte Stammkapital zusammenbekommen kann. Notarkosten für die Gründung einer GmbH | Notar in Bochum. Wichtig ist in beiden Fällen nur, dass die Einlagen auch wirklich endgültig in das Unternehmen geflossen sein müssen. Denn ohne einen hinreichen Nachweis, dass das Mindestkapital eingezahlt wurde, kann keine Eintragung als GmbH erfolgen. Somit stellen die Bargründung und die Sachgründung wichtige Aspekt der Gründung einer GmbH dar, über die du dir im Vorhinein genaue Gedanken machen solltest.
Beispiel 1: Gründung einer GmbH durch einen Gesellschafter Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen Gesellschafter (1-Personen-Gründung) und mit einem Stammkapital von 25. 000, 00 €. Der Notar hat den dazu erforderlichen individuellen Gesellschaftsvertrag, die Registeranmeldung und die Liste der Gesellschafter entworfen. Die verdeckte Sacheinlage - Definition, Sachverhalt und Rechtsfolgen. Das Errichtungsprotokoll enthält den Beschluss über die Geschäftsführerbestellung und als Anlage den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft. Im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH überwacht der Notar den Einreichzeitpunkt für den Geschäftsführer und fragt zuvor bei der Industrie- und Handelskammer die Firma auftragsgemäß ab. a) Gründungsvertrag: KV-Nr. Wertvorschrift Bezeichnung Satz Wert in € Gebühr in € Betrag in € 21200 §§ 97, 107 Errichtung einer GmbH 1, 0 30. 000, 00* 125, 00 21100 §§ 107, 108, 105 Gesellschafterbeschluss über Geschäftsführerbestellung 2, 0 30. 000, 00 250, 00 22111, 22112, 22113 § 112 Liste der Gesellschafter 0, 3 60. 000, 00 57, 60 32001 Dokumentenpauschale: 3 Seiten farbig 0, 90 24 Seiten (schwarz/weiß) 3, 60 32005 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20, 00 Zwischensumme 507, 10 32014 Umsatzsteuer 19% 96, 35 Summe 603, 45 *Unabhängig vom Wert des Stammkapitals beträgt der Mindestwert für die Kosten 30.
mit Apostille oder Legalisation, im Original oder in Ausfertigung dem Notar in Papierform vorliegen muss. Zuständig für das Online-Verfahren ist der Notar, in dessen Amtsbezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet oder aber einer der Gesellschafter seinen Wohnsitz hat. Nur ganz ausnahmsweise darf der Notar darüber hinaus tätig werden, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Beteiligten besteht. Die Verletzung der Zuständigkeitsregelungen löst allerdings keine Unwirksamkeit des Gründungsvorgangs aus. Ralf Knaier und Heribert Heckschen stellen in ihrem Beitrag auch ausführlich dar, wie das technische Verfahren bewerkstelligt wird. Hier hat die Bundesnotarkammer eine Videoplattform entwickelt, die ausschließlich für dieses Verfahren zulässig ist. Notare dürfen also eine derartige Online-Beurkundung nur über die Nutzung dieser Plattform durchführen. Zunächst müssen sich die Beteiligten registrieren und schon bei diesem Vorgang ihren Ausweis einscannen lassen. Es kann dann vor der Beurkundung auch im digitalen Weg kommuniziert werden.
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